Beteiligte

…, Klägerin und Revisionsbeklagte

…, Beklagte und Revisionsklägerin

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I.

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob ein Unfall der Klägerin im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigungspflichtig ist.

Die 1957 geborene Klägerin wurde 1973 an fünf Tagen in der Woche vor- und nachmittags in der Werkstufe der privaten Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder und Jugendliche des Caritasvereins in V. ... auf Kosten des Sozialamtes gefördert. Die Werkstufe, die dem jetzigen "Eingangs- und Trainingsbereich (ET-Bereich) der Werkstatt für Behinderte" entspricht, stellte den Abschluß der Maßnahmen in der Tagesbildungsstätte dar. Anhand einer gezielten und dem jeweiligen Behinderungsgrad angepaßten Förderung wurde versucht, den späteren Einsatz in einer Werkstatt für Behinderte im manuell-praktischen, sozialen und lebenspraktischen Bereich vorzubereiten. Zum Erwerb weitgehender Fähigkeiten im technischen Bereich wurden sporadisch Industriearbeiten durchgeführt, um nach einer umfassenden Förderung auch auf anderen Gebieten über einen Wechsel in eine Werkstatt für Behinderte entscheiden zu können.

Am 18. Dezember 1973 verunglückte die Klägerin bei einem Verkehrsunfall auf dem Heimweg. Sie zog sich Brüche des Unterkiefers und des rechten Ober- und Unterschenkels, eine Rißwunde quer über die Zunge sowie eine Hirncontusion zu.

Unter dem 24. Juli 1974 lehnte die Beklagte gegenüber dem Caritasverein V. ... Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls der Klägerin ab, weil es sich bei der Tätigkeit der Klägerin weder um wirtschaftlich verwertbare Arbeit noch um Ausbildung für eine solche gehandelt habe. Eine Durchschrift erhielt ua der Vater der Klägerin zur Kenntnis.

Nach verschiedenen Eingaben der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1982 eine Unfallentschädigung ab, weil die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls als Betreute weder in einem Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis gestanden habe (§ 539 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) noch zu nutzbringenden, dh wirtschaftlich verwertbaren Arbeiten herangezogen worden sei (§ 539 Abs 2 RVO).

Vor dem Sozialgericht (SG) Oldenburg (Urteil vom 25. Oktober 1984) ist die Klägerin ohne Erfolg geblieben, da ein Ausbildungsverhältnis iS von § 539 Abs 1 Nr 1 RVO nicht vorgelegen habe; die Vorbereitung auf ein solches sei diesem nicht gleichgestellt und stehe nicht unter Versicherungsschutz.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat den angefochtenen Bescheid sowie das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Wegeunfalls vom 18. Dezember 1973 Verletztenrente zu gewähren (Urteil vom 28. Oktober 1986): Der Unfall habe sich bei der Rückkehr von einer versicherten Tätigkeit ereignet. Der Besuch der Tagesbildungsstätte im Dezember 1973 stelle eine bei der Beklagten versicherte Tätigkeit iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO dar. Zwar sei die Klägerin im Unfallzeitpunkt nicht im ET-Bereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt beschäftigt gewesen. Tatsächlich habe jedoch die Werkstufe der Tagesbildungsstätte nach Inhalt, Ziel und Ausgestaltung dem ET-Bereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt entsprochen. Der Caritasverein habe diese Werkstufe bereits im Hinblick auf die ab 1974 aufgebaute Behindertenwerkstatt eingerichtet und durchgeführt. Gegen die Annahme von Versicherungsschutz spreche auch nicht, daß im Dezember 1973 die Werkstufe der Tagesbildungsstätte nicht zu einer formell anerkannten Werkstatt für Behinderte gehört habe. Es bereite keine Schwierigkeiten, die Klägerin einem Personenkreis zuzuordnen, der Versicherungsschutz genossen hätte, wenn im Zeitpunkt des Unfalls die Werkstufe der Tagesbildungsstätte nicht bloß Vorstufe, sondern bereits - wie dies ab 1974 der Fall gewesen sei - Teil der Behindertenwerkstatt gewesen sei und die Anerkennung iS des § 55 Abs 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) idF vom 29. April 1974 (BGBl I S 1005).schon vorgelegen hätte. Diese tatsächlichen Verhältnisse reichten aus, um den Versicherungsschutz zu bejahen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO). Im Gegensatz zur Ansicht des LSG setze der Unfallversicherungsschutz der Beschäftigten in Behindertenwerkstätten deren ausdrückliche formelle Anerkennung voraus. Die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Anerkennung könne den Versicherungsschutz nicht rückwirkend auslösen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 28. Oktober 1986 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 1984 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Revisionsbegründung der Beklagten entspreche nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Im übrigen habe das LSG zu Recht einen entschädigungspflichtigen Wegeunfall bejaht. Die Strukturen der Behindertenbildung hätten sich zwischenzeitlich geändert. Der Begriff der Werkstufe sei weggefallen. Die in diesem Bereich ausgeübten Tätigkeiten und Maßnahmen bezeichne man heute als Eingangs- und Trainingsbereich. Dieser ET-Bereich sei jetzt Teil der Werkstätten für Behinderte, während zum Unfallzeitpunkt rein organisatorisch die entsprechende Werkstufe noch der Tagesbildungsstätte zugeordnet gewesen sei. Diese rein formale Zuordnung einer Bildungsmaßnahme sei für den Versicherungsschutz nicht erheblich. Ebenso sei hierfür die Anerkennung der Einrichtung als Behindertenwerkstatt unerheblich.

Die Beigeladene hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG).einverstanden erklärt.

II.

Die Revision ist zulässig. Gemäß § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muß die Begründung der Revision einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Bei materiell-rechtlichen Rügen muß die Revisionsbegründung darlegen, daß und warum eine revisible Rechtsvorschrift auf den vom Tatsachengericht festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewandt worden ist; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen zu dieser Vorschrift geschehen (BSG SozR 1500 §164 Nr 12; BSG Beschluß vom 15. September 1987 - 2 RU 11/86. Hierzu ist eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich, aber auch genügend (BSG SozR 1500 § 164 Nr 5 mwN). Diesen Erfordernissen wird die hier vorliegende Revisionsbegründung gerade noch gerecht, soweit die Beklagte ausführt, daß im Gegensatz zum angefochtenen Urteil ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO die ausdrückliche formelle Anerkennung als Werkstatt für Behinderte voraussetze.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat am 18. Dezember 1973 einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall auf dem Weg von dem Ort der versicherten Tätigkeit erlitten, den die Beklagte zu entschädigen hat.

Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, gegen die keine Revisionsrügen vorgebracht und die deshalb für das Bundessozialgericht (BSG) bindend sind (§ 163 SGG), wurde die Klägerin im Unfallzeitpunkt in der sogenannten Werkstufe der Tagesbildungsstätte gefördert. Die Werkstatt für Behinderte wurde Anfang 1974 konkret aufgebaut und noch in demselben Jahr als solche anerkannt. Die damalige Werkstufe wurde umstrukturiert; sie entsprach dem jetzigen "Eingangs- und Trainingsbereich (ET-Bereich) der Werkstatt für Behinderte".

Die Klägerin war danach, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausgeführt hat, nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand (vgl BSGE 46, 244).

Die Klägerin war auch nicht nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO - bei der Beigeladenen - gegen Arbeitsunfall versichert, weil sie nach den weiteren bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil die Schulstufe bereits verlassen hatte.

Zu Recht hat das angefochtene Urteil jedoch einen Versicherungsschutz der Klägerin aufgrund der damals bestehenden besonderen Verhältnisse der individuell Geförderten in der Werkstufe der Tagesbildungsstätte des Caritasvereins aufgrund des mit Wirkung vom 1. April 1971 neu gefaßten § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO (s § 1 Nr 1 des Gesetzes über die Unfallversicherung von Schülern und Studenten sowie Kindern in Kindergärten vom 18. März 1971 - BGBl I 237) bejaht. Danach sind gegen Arbeitsunfälle versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits zu den nach den Nrn 1 bis 3 und 5 bis 8 Versicherten gehören. Dabei entspricht es dem Sinn des § 539 Abs 1, Nr 14 Buchst c RVO, Lernende in der beruflichen Aus- und Fortbildung möglichst umfassend unter Versicherungsschutz zu stellen. Daher ist diese Bestimmung auch hinsichtlich der Berufsbezogenheit der Aus- und Fortbildung weit auszulegen (BSGE 43, 60, 62; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 474s II). Sie setzt insbesondere - wie hier bei der Klägerin - nicht voraus, daß die Ausbildung für einen Lehr- oder Anlernberuf erfolgt. Ebenso wie auch Umschüler dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO unterliegen können (Brackmann aaO), schließen auch die besonderen Umstände der Ausbildung in einer Werkstatt für Behinderte den Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift nicht aus. Auch die Tätigkeit der Klägerin in der Werkstufe hat der Ausbildung zu wirtschaftlich verwertbaren Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte gedient. Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl I 1061). Wie das angefochtene Urteil jedoch zu Recht ausgeführt hat, beschränkt sich dieses Gesetz ausdrücklich auf Vorschriften zur Kranken- und Rentenversicherung, weil, wie in der Begründung zu dem Gesetzentwurf ausgeführt wird, für die in den geschützten Einrichtungen lernenden und beschäftigten Behinderten der Unfallversicherungsschutz bereits gegeben war (BT-Drucks VII/1992 S 12). Für die Klägerin ist § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO die für den Versicherungsschutz in der gewerblichen Unfallversicherung maßgebende Vorschrift und nicht § 2 Abs 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, worauf es die Revision abstellt.

Die Klägerin hat ferner auch schon im Unfallzeitpunkt ihre Ausbildung in einer ähnlichen Einrichtung iS des § 539 Abs 1Nr 14 Buchst c RVO erhalten (s BSGE 43, 60, 63; Brackmann aaO S 474 t I).

Nicht zu folgen ist der Auffassung der Revisionsklägerin, der Versicherungsschutz der in entsprechenden Werkstätten betreuten Behinderten setze die ausdrückliche formelle Anerkennung voraus; eine erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte Anerkennung könne den für die Entschädigung notwendigen Charakter als geschütztes Unternehmen nicht rückwirkend auslösen. § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO setzt eine formelle Anerkennung als "ähnliche Einrichtung" nicht voraus und könnte es wohl im Hinblick auf die Vielzahl der möglichen Einrichtungen nicht. Ob der Versicherungsschutz Behinderter als Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte auch in der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung iS des § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (aaO) iVm § 2 Abs.2 Nr 2 SGB IV voraussetzt, wie die Revision meint, kann dahinstehen, da die Klägerin, wie bereits dargelegt, im Unfallzeitpunkt nicht als Beschäftigte versichert war. Es kommt somit nicht auf die formelle Anerkennung als "ähnliche Einrichtung", sondern auf Inhalt und Durchführung der Maßnahme an. Dementsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. Januar 1988 - 2 RU 2/87 - entschieden, daß auch nicht einer formellen Anerkennung unterliegende private Ergänzungsschulen allgemeinbildende Schulen iS von § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO sein können, wenn ihre Bildungsziele denen der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen entsprechen. Es kommt danach nicht auf die äußere Form der Einrichtung oder auf die rein formale Zuordnung einer Bildungsmaßnahme an, sondern auf das verfolgte Schul- bzw Bildungsziel. Gleiches gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall: Nach den bindenden Feststellungen des LSG entsprach die Werkstufe der Tagesbildungsstätte V. .. nach Inhalt, Ziel und Ausgestaltung dem ET-Bereich einer anerkannten Behindertenwerkstatt. Diese Werkstufe war bereits im Hinblick auf die erst nach dem Unfall aufgebaute Behindertenwerkstatt eingeführt und wurde später formell Teil der Werkstatt für Behinderte und als Eingangs- und Trainingsbereich bezeichnet. Die Werkstufe bildete die erste Stufe der Ausbildung für eine spätere Tätigkeit in der Werkstatt für Behinderte. Die Klägerin ist später auch in die Behindertenwerkstatt übernommen worden; seitdem ist sie nach den Feststellungen des LSG mit wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistungen beschäftigt. Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht die in der Literatur vertretene Auffassung, daß Eignungsprüfungen von Jugendlichen, die vor Beginn einer Lehre durchgeführt werden, nicht Teil der Berufsausbildung sind und daher nicht dem Versicherungsschutz in der Unfallversicherung unterstehen (Brackmann aaO S 474 s II; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl § 539 Anm 86). Während die Eignungsprüfung von Jugendlichen nicht der Ausbildung, sondern nur der Auswahl für bestimmte Berufe dient, enthalten die Maßnahmen im ET-Bereich (in der Werkstufe) ein sensibles, auf den einzelnen Behinderten abgestimmtes Instrumentarium der Beobachtung, Lenkung, Anleitung und auch der Übung mit "praxisnahem Material". Alle diese Maßnahmen sind dementsprechend zwangsläufig integrierter Bestandteil einer auf den Behinderten abgestimmten bereits eingeleiteten beruflichen Bildung und keine Eignungsprüfungen im obigen Sinne. Anders als in dem vom Senat zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO entschiedenen Fall der Teilnahme an einer Schulreifeuntersuchung (BSG SozR 2200 § 539 Nr 53) ist die Klägerin bereits "Teil und Glied" der "ähnlichen Einrichtung" iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO gewesen.

Das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1979 (SozR 2000 § 539 Nr 60) steht diesem Ergebnis ebenfalls nicht entgegen. Darin hat der Senat entschieden, daß in einem heilpädagogischen Heim unter der Zielsetzung, Verhaltensstörungen abzubauen, durch Nachhilfe in den Schulfächern, Arbeitsgemeinschaften, Sport, therapeutischen Gruppen und Gesprächsrunden betreute Heiminsassen nicht unter den Versicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO fallen, weil es sich nicht um eine Ausbildung für einen angestrebten oder eine Fortbildung für einen bereits ausgeübten Beruf handelt (s Brackmann aaO S 474 s II). Im vorliegenden Fall hingegen sollte die Klägerin gerade ua durch die ihr in der Werkstufe beigebrachte und erlernte manuelle Tätigkeit für eine nutzbringende in der Werkstatt für Behinderte ausgebildet werden.

Das LSG hat daher zutreffend festgestellt, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls im Dezember 1973 nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c RVO versichert war. Darüber hinaus hat es in seinen Gründen zutreffend ausgeführt, daß die Beklagte der hierfür zuständige Versicherungsträger ist und daß sie dem Grunde nach verpflichtet ist, wegen der Folgen des Wegeunfalls am 18. Dezember 1973 Verletztenrente zu gewähren.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Bundessozialgericht

2 RU 14/87

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517999

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