Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.02.1980) |
SG Koblenz (Urteil vom 08.06.1977) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 1980 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 8. Juni 1977 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Juni 1976 an zu gewähren.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht (§ 1246 Reichsversicherungsordnung –RVO–).
Der Kläger war langjährig als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen Rentenantrag vom 7. Mai 1976 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 1976 ab. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts –SG– vom 8. Juni 1977 und des Landessozialgerichts –LSG– vom 13. März 1978). Durch Urteil vom 15. Februar 1979 hat der erkennende Senat die erwähnte Entscheidung des LSG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat damals ausgeführt, ein Facharbeiter wie der Kläger könne nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder in die Gruppe der Facharbeitertätigkeiten (Ausbildungsberufe mit einer Lehrzeit von mindestens zwei bis drei Jahren) oder in die Gruppe der Anlernberufe (sonstige Ausbildungsberufe) gehörten. Darüber hinaus sei die Verweisung eines Facharbeiters nur dann auch auf ungelernte Tätigkeiten zulässig, wenn diese infolge besonderer Qualifikationsmerkmale tariflich wie angelernte Tätigkeiten eingestuft seien.
Das LSG hat erneut durch Urteil vom 25. Februar 1980 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat ihn auf Tätigkeiten verwiesen, die nach Vergütungsgruppe X der Anlage 1a Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) entlohnt werden und die unter § 7 Lohngruppe I Nr. 2 und II des zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband und der ÖTV Rheinland-Pfalz geschlossenen Bezirks-Tarifvertrages zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) fallen. Es handele sich um Tätigkeiten einfacher, aber nicht einfachster Art, die ohne einschlägige Vorkenntnisse nach weniger als dreimonatiger Einweisung und Einarbeitung verrichtet werden könnten. Sie seien einem ehemaligen Facharbeiter wegen der Sicherheit, des Ansehens, der Möglichkeit der Höhergruppierung nach Bewährung und auch deshalb zumutbar, weil eine nicht unerhebliche Anzahl ehemaliger Facharbeiter sich solche Tätigkeiten unter freiwilliger Lösung vom erlernten Beruf selbst zumutete.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1246 Abs. 2 RVO. Die Verweisung in der angefochtenen Entscheidung stehe nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Der Kläger beantragt,
- das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Koblenz vom 8. Juni 1977 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juni 1976 aufzuheben;
die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 1976 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes LSG oder einen anderen Senat des LSG Rheinland-Pfalz zurückzuverweisen.
Die Beklagte sieht von einer Stellungnahme zur Revisionsbegründung des Klägers und von einer Antragstellung
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Er hat einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 RVO. Die erforderliche Wartezeit des Abs. 3 dieser Vorschrift hat er erfüllt.
Nach den unangegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz –SGG–) kann der Kläger die „bisherige Berufstätigkeit” eines Maurers nicht mehr verrichten. Die einfachen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, auf die das LSG ihn verwiesen hat, sind ihm als früherem Facharbeiter sowohl nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG als auch nach dem zurückverweisenden Urteil des Senats in dieser Sache nicht zumutbar.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Facharbeiter im Rahmen des § 1246 Abs. 2 RVO außer auf andere Facharbeitertätigkeiten auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, die zur Gruppe der „sonstigen Ausbildungsberufe” (Anlernberufe) gehören Auch eine Verweisung auf sogar berufsfremde ungelernte Arbeiten ist möglich, wenn diese infolge besonderer Qualitätsmerkmale wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind (so ua Urteil des Senats vom 15. Februar 1979 in SozR 2200 § 1246 Nr. 38; vgl. auch Urteil des 1. Senats vom 12. November 1980 – 1 RJ 104/79 mwN). Das LSG beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 22. September 1977 (BSGE 44, 288, 291 = SozR aaO Nr. 23).
Der Senat hat im Urteil vom 22. September 1977 (aaO) ausgeführt, ein wichtiges Indiz für die Beurteilung, ob es sich um eine gehobene ungelernte Tätigkeit mit einer entsprechenden betrieblichen Bedeutung handele, sei in der Regel ihre tarifliche Einstufung. Die gehobene ungelernte Tätigkeit ist trotz fehlender Ausbildung (Anlernung) im Verweisungsschema dem „sonstigen Ausbildungsberuf” gleichgestellt, wenn sich das – was als Regelfall angesehen wird – schon aus der tariflichen Einstufung ergibt oder – beim Fehlen dieses wichtigen Indizes – sich die der Anlerntätigkeit entsprechenden Qualitätsmerkmale anderweitig feststellen lassen. Jedenfalls muß es sich um besondere Merkmale handeln, die wegen der Qualität – nicht dagegen wegen etwaiger Nachteile oder Erschwernisse – die Gleichstellung der gehobenen ungelernten Tätigkeit mit der qualitativen Wertigkeit eines sonstigen Ausbildungsberufs rechtfertigen (vgl. Urteil des 1. Senats vom 12. November 1980 aaO mwN). Die einschränkenden Worte „in der Regel” im Urteil des Senats vom 22. September 1977 (aaO) lassen es nicht zu, einen ehemaligen Facharbeiter ohne weiteres auf ungelernte Tätigkeiten zu verweisen, die tariflich geringer als sonstige Ausbildungsberufe eingestuft sind.
Es genügt nicht, daß sich eine ungelernte Tätigkeit durch irgendwelche – qualitätsunabhängige – Merkmale von den übrigen ungelernten Tätigkeiten unterscheidet. Vielmehr muß es sich um Merkmale handeln, die die qualitative Wertigkeit bestimmen und die Tätigkeit auf die Stufe der „sonstigen Ausbildungsberufe” anhebt. Diese qualitative Gleichstellung läßt sich im allgemeinen nur aus dem Tarifvertrag ablesen. Sollte das ausnahmsweise nicht möglich sein, etwa weil der Tarifvertrag keine qualitative Wertung enthält oder weil die Tätigkeit tariflich nicht erfaßt ist, so muß die Würdigung der Qualitätsmerkmale eine Gleichstellung der ungelernten Tätigkeit mit den „sonstigen Ausbildungsberufen” ergeben. Ist eine Tätigkeit tariflich erfaßt, so ist eine von der tariflichen Einstufung abweichende Bestimmung des qualitativen Werts nur dann zulässig, wenn feststeht, daß die tarifliche Einordnung dem qualitativen Wert nicht entspricht.
Auch die vom LSG im Falle des Klägers genannten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind tariflich erfaßt und gehören weder zur Gruppe der „sonstigen Ausbildungsberufe” noch sind sie ihnen gleichgestellt. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß es sich um ungelernte Arbeiten einfacher, aber nicht einfachster Art handelt, die ohne einschlägige Vorkenntnisse nach weniger als dreimonatiger Einweisung und Einarbeitung verrichtet werden können. Die Argumentation des LSG spricht dafür, daß es sich um Tätigkeiten unterhalb der Ebene des „sonstigen Ausbildungsberufs” handelt, denn nur solche können normalerweise von einem früheren Facharbeiter außerhalb seines bisherigen Berufskreises nach drei Monaten Einarbeitung vollwertig verrichtet werden.
Im Rahmen des § 1246 Abs. 2 RVO hat das BSG wiederholt zur Verweisung von Facharbeitern auf Tätigkeiten im öffentlichen Dienst Stellung genommen. So hat der erkennende Senat im Urteil vom 27. April 1977 (SozR 2200 § 1246 Nr. 17) ausgeführt, eine einfache Pförtnertätigkeit komme als Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter nicht in Betracht. Die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs muß in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, weil sie den objektiven qualitativen Wert der Tätigkeit nicht verändert. In Weiterführung dieser Rechtsprechung hat der 1. Senat des BSG am 12. Dezember 1979 (SozR aaO Nr. 55) entschieden, daß ein Facharbeiter zur Abwendung der Berufsunfähigkeit grundsätzlich nicht auf die Tätigkeit des einfachen Pförtners nach Lohngruppe IV des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Länder (MTL II) verwiesen werden kann. Zwar sei dort die Rede von angelernten Arbeitern, das seien „Arbeiter mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern”; das Lohngruppenverzeichnis verstehe aber unter Anlernung offensichtlich das, was die höchstrichterliche Rechtsprechung als kurzfristige „Einweisung und Einarbeitung” ansehe und von der Gruppe der echt Angelernten gerade abgrenze. Es sei sonst nicht möglich, daß die Lohngruppe IV aaO Arbeiter an Bürovervielfältigungsmaschinen, solche mit einfachen Arbeiten in der Fotografie, mit einfachen Kopier arbeiten, Lichtpausarbeiter, Aktenhefter, Aktenkleber, Klärarbeiter und Wagenpfleger anführe. Den Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs (Anlernberuf) führe erst die Lohngruppe V aaO auf.
Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Urteil vom 12. September 1980 – 5 RJ 98/78), weil in der Anlage 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II in Lohngruppe III Nr. 1 – Arbeiten mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist – unter Nr. 1.9 der Pförtner aufgeführt ist, soweit er nicht in die Lohngruppe IV oder V eingereiht ist. Eine Verweisung auf den Pförtner in Nr. 3 der Lohngruppe IV muß schon daran scheitern, daß diese Lohngruppe Arbeiter der Lohngruppe III Nr. 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Gruppe umfaßt.
Hinsichtlich der unter § 7 Lohngruppe I Nr. 2 und II BMT-G II fallenden Tätigkeiten hat der Senat im Urteil vom 29. Mai 1980 (5 RJ 138/79) ausgeführt, daß sie ebensowenig Berufe umfassen, die durch den Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs charakterisiert werden, wie das bei den Tätigkeiten der Lohngruppe IV MTL II der Fall ist (vgl. Urteil des 1. Senats vom 12. Dezember 1979 aaO). Für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe enthält der Rahmentarifvertrag zu § 20 Abs. 1 BMT-G II idF vom 16. März 1977 die Aufgliederung der Lohngruppen. Insbesondere Lohngruppenspannen werden dagegen von den Bezirkstarifvertragsparteien vereinbart. Lohngruppe I des erwähnten Rahmentarifvertrages umfaßt die einfachsten (Nr. 1) und einfache Tätigkeiten (Nr. 2). Angelernte Tätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG finden sich erst in der Lohngruppe III Nr. 1 bei den Arbeitern „mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren”. Für die in Lohngruppe II Nr. 1 geforderte „eingehende fachliche Einarbeitung” gilt das gleiche, was der 1. Senat im Urteil vom 12. Dezember 1979 (aaO) zur Lohngruppe IV Nr. 1 MTL II ausgeführt hat.
In ähnlicher Weise wie in dem der Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1980 (aaO) zugrundeliegenden Berufungsurteil führt das LSG im Falle des Klägers bei der Verweisung folgende Tätigkeitsmerkmale an: Zu- und Abtragen von Akten, Sortieren und Zusammenstellen von Postsendungen, Hilfeleistungen bei der Postabfertigung, gelegentlicher Pförtnerdienst, Vervielfältigen von Schriftstücken, Einordnen von Karteiblättern, Ausschneiden und Aufkleben von Zeitungsnachrichten sowie das Suchen von Aktenstücken. Auch hier handelt es sich um Tätigkeiten einfacher Art, die nicht der Forderung des Senats im zurückverweisenden Urteil vom 15. Februar 1979 entsprechen, den Kläger nur auf Tätigkeiten zu verweisen, die wegen ihrer Qualifikationsmerkmale tariflich zumindest wie angelernte Tätigkeiten eingestuft sind.
Seine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten unterhalb der Wertigkeit sonstiger Ausbildungsberufe begründet das LSG damit, eine Tätigkeit könne nicht unzumutbar sein, die zu verrichten sich Arbeitnehmer in nicht unerheblicher Zahl – unter freiwilliger Lösung vom erlernten Beruf – selbst zumuteten. Beim LSG in Mainz hätten sich sieben Facharbeiter verschiedener Berufsrichtungen um eine zunächst in Vergütungsgruppe X BAT eingestufte Beschäftigung erfolgreich beworben. Diese 23 von Hundert der Bediensteten außerhalb des richterlichen Dienstes könnten nicht als zufällige Ausnahme von einer ganz anders gearteten Wirklichkeit gewertet werden.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Tätigkeit kommt es grundsätzlich auf deren objektive Qualität an (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 49). Ein objektiver Qualitäts- oder Wertzuwachs bestimmter Tätigkeiten ist nicht darin zu erblicken, daß sie von Personen verrichtet werden, die unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zuvor qualitativ höherwertige Berufe ausgeübt haben. Der freiwillige Übergang anderer Facharbeiter zu einer Tätigkeit minderer Qualität ist nicht notwendigerweise ein Indiz für die Anziehungskraft oder die objektive Qualität der nunmehr verrichteten Tätigkeit; der Berufswechsel kann auf vielfachen anderen – weder im Einzelfall noch in der Gesamtschau vom LSG hier untersuchten – Ursachen beruhen.
An Motiven, die Versicherte zum Wechsel der Berufstätigkeit veranlassen können, kommen zB verfehlte Berufswahl, unzureichende Arbeitsbedingungen, Mißerfolge im bisherigen Berufsleben, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz im Verhältnis zu Mitarbeitern oder Vorgesetzten oder individuelle Wertvorstellungen in Betracht, die von der allgemeinen Wertbestimmung eines Berufs abweichen. Aus der Tatsache, daß Facharbeiter freiwillig in Tätigkeiten überwechseln, etwa weil ihnen die im Vergleich zum bisher ausgeübten Beruf damit verbundenen Annehmlichkeiten den „objektiven Qualitatsverlust” in der beruflichen Entwicklung ausgleichen, läßt sich im Rahmen der nach § 1246 Abs. 2 RVO zu prüfenden Verweisungsmöglichkeit eine objektive Wertsteigerung derartiger Tätigkeiten nicht generell herleiten.
Nach den unangegriffenen und für den Senat daher gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hat dieses trotz eingehender Nachforschungen in Tarifverträgen keine Arbeiten mit der tariflichen Einstufung eines sonstigen Ausbildungsberufs (angelernte Arbeiten) gefunden, die den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers sowie seiner Vorbildung entsprechen und von ihm ohne längere Einarbeitungszeit als drei Monate verrichtet werden können. Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, es ergebe sich „kein brauchbarer Anknüpfungspunkt für Ermittlungen” darüber, ob der Kläger eine tariflich dem Leitberuf des angelernten Arbeiters entsprechende Beschäftigung verrichten könne. Damit ist aber nicht gesagt, daß das Berufungsgericht die erforderlichen Ermittlungen unterlassen hat, denn es hat sich ausdrücklich auf verschiedene Tarifverträge im Baugewerbe und in der chemischen Industrie berufen. Gegen die Feststellungen des LSG zur mangelnden Einsatzfähigkeit des Klägers in einer Berufstätigkeit, die dank ihrer Qualitätsmerkmale einem sonstigen Ausbildungsberuf zumindest entspricht, sind von der Beklagten formgerechte Gegenrügen nicht erhoben worden. Sie hat weder zur angefochtenen Entscheidung noch zum Revisionsvorbringen des Klägers Stellung genommen. Der Senat hatte daher aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß der Kläger seit der Stellung des Rentenantrags im Mai 1976 nicht mehr in der Lage ist, eine zumutbare Verweisungstätigkeit zu verrichten.
Nach alledem steht dem Kläger die Rente wegen Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juni 1976 (§ 1290 Abs. 1 RVO) zu. Die Entscheidungen der Vorinstanzen mußten daher aufgehoben und die Beklagte entsprechend verurteilt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen