Leitsatz (amtlich)
Ein Blinder ist jedenfalls dann nicht dauernd erwerbsunfähig iS des RVO § 561, wenn es ihm mit Hilfe des SchwBG möglich ist, nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem Gebiet des wirtschaftlichen Lebens einen nennenswerten Verdienst zu erzielen.
Normenkette
RVO § 561 Fassung: 1925-07-14; SchwbG Fassung: 1953-06-15
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1961 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellung aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die im Jahre 1912 geborene Klägerin erblindete mit 31 Jahren infolge Netzhautablösung auf beiden Augen. Sie ist seit 1934 verheiratet. Ihr Ehemann ist von Beruf Viehhändler und betrieb bis vor einigen Jahren eine gepachtete Landwirtschaft mit etwa 2 1/2 ha Land, 3 Kühen, 2 Schweinen und Federvieh. In diesem Betrieb verrichtete die Klägerin trotz ihrer Erblindung regelmäßig verschiedene Arbeiten; sie versorgte das Vieh molk die Kühe und half bei der Feldbestellung sowie in der Ernte mit. Vor ihrer Verheiratung war sie als Hausgehilfin beschäftigt. Am 26. Juni 1953 verunglückte sie, als sie vor der Haustür Milchkannen reinigen wollte; sie stürzte und brach sich den linken Arm.
Die Beklagte übernahm aus Anlaß dieses Unfalls durch Bescheid vom 14. Juni 1954 die Kosten der Krankenbehandlung, lehnte jedoch auf Grund des § 561 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Gewährung einer Unfallrente ab, weil die Klägerin zur Zeit des Unfalls durch die Erblindung dauernd völlig erwerbsunfähig gewesen sei.
Mit der Klage hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei trotz ihrer Erblindung imstande gewesen, die Obliegenheiten einer Bauersfrau zu erfüllen; zwar sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit als um 100 v.H. beschränkt anzusehen; gleichwohl sei sie wegen der ihr verbliebenen Fähigkeit, durch mancherlei berufliche Betätigungen noch zu verdienen, nicht völlig erwerbsunfähig im Sinne des § 561 RVO gewesen. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Beklagte am 9. Mai 1958 zur Rentengewährung an die Klägerin verurteilt; vom 1. Juli 1955 an soll ihr eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. unter Berücksichtigung einer Vorerwerbsbeschränkung von 70 v.H. zustehen. Das SG ist der Ansicht, die Klägerin habe zur Zeit des Unfalls im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes Arbeiten von beträchtlichem wirtschaftlichem Wert verrichtet; deshalb sei davon auszugehen, daß sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einen nennenswerten Verdienst habe erzielen können; allerdings sei die ihr trotz Erblindung verbliebene Erwerbsfähigkeit mit nur 30 v.H. zu bewerten.
Hiergegen haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Vorerwerbsbeschränkung; die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei als Spät-Erblindete allenfalls in vertrauter Umgebung noch für nützliche Arbeiten verwendungsfähig, jedoch nicht in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 16. Mai 1961 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Versicherter, dessen MdE auf 100 v.H. zu bemessen ist, brauche nicht völlig erwerbsunfähig im Sinne des § 561 RVO zu sein. Völlig erwerbsunfähig sei er, wenn er bereits vor dem Unfall dauernd die Fähigkeit verloren hatte, einen irgendwie nennenswerter Verdienst durch seine Arbeitskraft zu erlangen. Hierbei sei davon auszugehen, ob und wie er seine Kräfte, Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten könne; seine Ausbildung und seine Tätigkeit vor dem Unfall seien entsprechend zu berücksichtigen. Die Klägerin sei wegen ihrer allgemeinen Hilfsbedürftigkeit und vor allem ihrer Unfähigkeit, die von ihr im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes verrichteten Tätigkeiten ohne pflegerische Hilfe auszuüben, zur Zeit des Unfalls dauernd erwerbsunfähig gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 10. August 1961 zugestellt worden. Sie hat am 14. August 1961 Revision eingelegt und sie gleichzeitig wie folgt begründet: Das LSG habe § 561 RVO unrichtig angewandt; es habe verkannt, daß die Klägerin als Blinde den Schutz des Schwerbeschädigtengesetzes (SchwBG) genoß und nach Unterbringung im Arbeitsleben auf Grund dieses Gesetzes wirtschaftlich sinnvolle Arbeit hätte leisten können. Nur mit dieser Einschränkung dürfe es auf den allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt werden, sonst wäre der arbeitende Blinde unfallversicherungsrechtlich zu Unrecht schlechter gestellt als der arbeitende Sehende. Die Klägerin sei fähig gewesen, einen ihr mit Hilfe des SchwBG zugewiesenen Arbeitsplatz auszufüllen; außerdem habe sie ohnehin in einem landwirtschaftlichen Betrieb sinnvolle Arbeit geleistet. Der Schluß des LSG, die Klägerin hätte bei der Verrichtung von Arbeiten im Haushalt, Stall oder auf dem Felde erfahrungsgemäß von einer sehenden Person geführt werden müssen, verstoße gegen die Denkgesetze. Daß die Klägerin mit Hilfe des SchwBG in der Industrie am Fließband oder sonst bei einfacher Beschäftigung einen Arbeitsplatz hätte finden können, sei so offenkundig, daß es weiteren Beweises hierfür nicht bedürfe.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag zu erkennen,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
den sich auf § 938 RVO stützenden Antrag abzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen auf die angefochtene Entscheidung Bezug und führt weiter aus: Die Frage, ob ein Versicherter dauernd völlig erwerbsunfähig ist, sei davon abhängig, ob und wie er seine Kräfte, Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten könne. In diesem Zusammenhang sei der Begriff der Erwerbsunfähigkeit vom LSG richtig ausgelegt worden. Die Ansicht der Klägerin, daß sie mit Hilfe des SchwBG an den allgemeinen Arbeitsmarkt Anschluß finde, rechtfertige nicht die Annahme einer die Anwendung des § 561 RVO ausschließenden Erwerbsfähigkeit. Dieser Gedanke ergäbe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Berücksichtigung des SchwBG bei der Beurteilung der Invalidität.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft, in der rechten Form und Frist eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie hatte auch Erfolg.
Die Entscheidung über den Rentenanspruch der Klägerin hängt davon ab, ob diese im Zeitpunkt ihres Unfalls wegen der Blindheit schon dauernd völlig erwerbsunfähig im Sinne des § 561 RVO war. Dies hat der erkennende Senat im Gegensatz zur Auffassung des LSG verneint. Das angefochtene Urteil ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Verletzter im Sinne der angeführten Vorschrift völlig erwerbsunfähig ist, wenn er schon zur Unfallzeit dauernd die Fähigkeit verloren hatte, einen nennenswerten Verdienst zu erlangen, d.h., wenn er unfähig war, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (AN 1897, 463; Handbuch der Unfallversicherung Bd. I S. 268 Nr. 29; Lauterbach, Unfallversicherung, S. 122 Anm. 1 zu § 561 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 391). Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte hätte das LSG jedoch auf Grund der im Berufungsurteil getroffenen, insoweit unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß die Klägerin wegen ihrer Blindheit nicht mehr imstande gewesen sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt etwas Nennenswertes zu verdienen. Es kann nach Meinung des erkennenden Senats unerörtert bleiben, ob die festgestellte Arbeitsweise der Klägerin im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb den Schluß zuläßt, daß sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzvolle Arbeit hätte leisten können, insbesondere ob sie in fremden bäuerlichen Betrieben als Arbeitskraft hätte unterkommen können. Sie selbst bezweifelt dies, macht jedoch mit Recht geltend, daß die Frage, ob sie fähig sei, am allgemeinen wirtschaftlichen Erwerbsleben noch in nennenswertem Umfange teilzunehmen und einen Arbeitsplatz aufzufüllen, unter Berücksichtigung des SchwBG beurteilt und bejaht werden müsse. Diese Frage hat das LSG nur am Rande seiner Urteilsbegründung gestreift. Es hat das SchwBG lediglich im Zusammenhang mit einem Hinweis auf das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erwähnt, der zugegeben haben soll, daß die Klägerin als frühere Hausgehilfin wegen Fehlens einer Berufsausbildung auch nach den Bestimmungen des SchwBG nicht als Arbeiterin oder Angestellte hätte vermittelt werden können. Abgesehen davon, daß die Klägerin im Revisionsverfahren bestreiket, daß eine Erklärung dieses Inhalts abgegeben worden sei, und sie behauptet, es sei nur erklärt worden, daß die Klägerin auch mit Hilfe des SchwBG nicht bei einem fremden Bauern oder in einem fremden Haushalt hätte unterkommen können, hätte das LSG die Bedeutung des gesetzlichen Schwerbeschädigtenschutzes für die hier streitige Frage näher prüfen müssen. Dies kann, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf, vom Revisionsgericht nachgeholt werden.
Das SchwBG, welches in der für die Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen Fassung vom 16. Juni 1953 stammt (BGBl. I 389) und seit dem 1. Mai 1953, jetzt i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. August 1961 (BGBl. I 1233), in Kraft ist, zur Zeit des Unfalls der Klägerin also schon galt, hat auch für die sog. Zivilblinden entgegen der bis dahin geltenden Regelung einen unmittelbaren Arbeitsschutz eingeführt (§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes und § 8 des SchwBG vom 12.1.1923 - RGBl. I 57 -). Auf Grund ihrer Schwerbeschädigteneigenschaft hatte die Klägerin sonach schon vor ihrem Unfall Anspruch auf bevorzugte Zuweisung in Arbeitsverhältnisse, unter der Herrschaft des alten Gesetzes mit gewissen Einschränkungen, die hier jedoch nicht wesentlich sind. Ihre Stellung als Schwerbeschädigte muß entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Prüfung der Frage, ob sich die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen Erwerb verschaffen konnte, berücksichtigt werden. Die gesetzliche Regelung über die Unterbringung von Schwerbeschädigten im Erwerbsleben ist sozialpolitisch bedeutsam; sie hat einen wesentlichen Anteil an der Gestaltung der allgemeinen Lebens-, insbesondere der Arbeitsverhältnisse. Den Schwerbeschädigten wird das gesamte Gebiet des wirtschaftlichen Lebens zugänglich gemacht, und so wird auch den Blinden je nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten eine - durch ihr Gebrechen naturgemäß begrenzte - Möglichkeit des Erwerbs geschaffen. Die schutzweise Eingliederung in das Erwerbsleben bedeutet für Schwerbeschädigte nicht etwa nur die Beschaffung zufälliger, besonders günstiger Arbeitsgelegenheiten, welche für sich allein die Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit nicht ausschließen könnten (z.B. bei der Beschäftigung in vertrauter Umgebung); die Einweisung von Schwerbeschädigten in einen Arbeitsplatz schafft für ihn vielmehr eine Arbeitsgelegenheit, die er mit den ihm verbliebenen Kräften zum Erwerb ausnutzen kann. Allein die moderne Gestaltung der Arbeitstechnik, wie sie beispielsweise die Einrichtung des Fließbandes bietet, läßt nach Ansicht, des erkennenden Senats keinen Zweifel daran, daß auch die Klägerin einer solchen Zuweisung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen konnte, obwohl sie eine besondere Berufsausbildung weder vor noch nach ihrer Erblindung erhalten hatte.
Hiergegen beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf die Rechtsprechung des BSG, die zur Frage der Bedeutung des SchwBG bei der Beurteilung der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit des Versicherten ergangen ist (BSG 1, 82, 90; SozR RVO § 1254 aF Bl. Aa 1 Nr. 3 und Bl. Aa 3 Nr. 4 sowie Urteil vom 18.5.1960 in 3 RJ 240/59). In diesen Entscheidungen wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Beschäftigung auf Grund des SchwBG für die Frage der Invalidität nicht in Betracht komme, vielmehr zu prüfen sei, ob der Schwerbeschädigte auch ohne die Hilfe und den Schutz dieses Gesetzes imstande wäre, eine ihm zuzumutende Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Mit dieser Rechtsauffassung, nämlich daß bei der Beurteilung der für einen Schwerbeschädigten nach § 1254 RVO aF und § 1246 RVO nF noch in Betracht kommenden Tätigkeiten die durch das SchwBG begründete bevorzugte Stellung der Schwerbeschädigten bei Einstellung und Beschäftigung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfe, brauchte sich der erkennende Senat aus Anlaß des hier zu entscheidenden Falles aber nicht auseinanderzusetzen. Es besteht kein unüberbrückbarer Gegensatz zwischen der rechtlichen Auswirkung des SchwBG auf die Beurteilung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit (§§ 1254 RVO aF und 1246 RVO/nF) und der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 561 RVO. Für die Entscheidung in BSG 1, 82 ist tragender Gesichtspunkt, daß die Hilfe und der Schutz des SchwBG auch solchen Beschädigten zugute kommen, die nach den Vorschriften der Rentenversicherung invalide oder berufsunfähig sind, sofern sie nur überhaupt noch in der Lage sind, ein Mindestmaß an nutzbringender Arbeit zu leisten; deshalb dürfe die Beschäftigung auf Grund des SchwBG für die Frage der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung sein. Anders ist indessen die Rechtslage bei der Beurteilung der völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 561 RVO. Hier genügt dieses "Mindestmaß" an Arbeitskraft, um den Beschädigten noch nicht als völlig erwerbsunfähig anzusehen. Für die Entscheidung der Frage, ob ein gebrechlicher Unfallverletzter völlig erwerbsunfähig war und daher ein Anwendungsfall des § 561 RVO gegeben wäre, ist daher gleichgültig, ob der Verletzte mit oder ohne Hilfe des SchwBG in die unfallbringende Arbeit vermittelt worden ist. Wesentlich ist nur, daß er überhaupt imstande war, noch einen nennenswerten Verdienst zu erzielen. Bei der Beurteilung der streitigen Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ist somit ihre durch das SchwBG begründete bevorzugte Stellung als Beschädigte mit zu berücksichtigen. Sie ist deshalb nicht als völlig erwerbsunfähig im Sinne des § 561 RVO anzusehen.
Dieses Ergebnis steht auch mit der Zielsetzung dieser Vorschrift im Einklang. Ein Verletzter, der zur Zeit des Unfalls "völlig erwerbsunfähig" war, muß nicht zugleich arbeitsunfähig gewesen sein; sonst könnte der Normalfall des § 561 RVO nicht eintreten, nämlich, daß ein solcher Verletzter überhaupt eine unfallbringende Beschäftigung ausübte. Deshalb darf bei zweckentsprechender, d.h. nicht zu enger, Auslegung des § 561 RVO einem Versicherten, der noch imstande ist, einen Arbeitsplatz auszufüllen, die Fähigkeit, auf dem Gebiete des allgemeinen Erwerbslebens einen nennenswerten Verdienst zu erzielen, nicht abgesprochen werden.
Hiernach steht dem Rentenanspruch der Klägerin § 561 RVO nicht entgegen. Über den Klaganspruch selbst konnte das BSG nicht abschließend entscheiden, da hinsichtlich der Bemessung der Rente noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. Auf die Revision der Klägerin mußte infolgedessen das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Über die Kosten des Verfahrens wird im abschließenden Urteil zu entscheiden sein.
Fundstellen