Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Pflegeversicherung. Pflegeversicherungsbeitrag. Gesetzesänderung zum 01.04.2004. Überbürdung der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags vom Rentenversicherungsträger auf die Rentner. Keine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung. Sachliche Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Entscheidung über Pflegeversicherungsbeiträge
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich hat vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung derjenige Versicherungsträger, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden.
2. Bei Rentnern, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, ist jedoch für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge der Rentenversicherungsträger und nicht die Pflegekasse sachlich zuständig (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 06.11.1997, 12 RP 1/97, BSGE 81, 177). Denn diese Beiträge stehen nicht der Pflegekasse zu, sondern sind vom Rentenversicherungsträger an einen Ausgleichsfond zu zahlen, gegenüber dem die einzelnen Pflegekassen keinen auf die einzelnen Versicherten bezogenen Anspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf Ausgleich ihrer Leistungsaufwendungen haben, soweit diese nicht durch Beitragseinnahmen, die sie von den Versicherten direkt einziehen, gedeckt sind.
3. § 59 SGB XI in der seit 1.4.2004 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Die Regelung ist keine verfassungswidrige Enteignung, sondern allenfalls eine zulässige, durch sachliche Gründe gerechtfertigte Inhaltsbeschränkung des Eigentums. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung zum 1.4.2004 nämlich als Teil einer Reihe von Maßnahmen in Kraft gesetzt, mit denen die finanzielle Lage der gesetzlichen Rentenversicherung stabilisiert werden sollte. Die Neuregelung verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt weder einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz, dass Rentner Beiträge zu einer Pflichtversicherung nur zur Hälfte tragen müssen, noch dass Rentner nicht anders als Arbeitnehmer bei der Beitragstragung behandelt werden dürften.
Normenkette
SGB XI § 59 Abs. 1 S. 1, § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 65; SGB V § 255 Abs. 1; GG Art. 14, 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Tragung des hälftigen Pflegeversicherungsbeitrags über den 31. März 2004 hinaus verlangen kann.
Die im Mai 1943 geborene Klägerin war in der Zeit von 1957 bis Juli 1995 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt, danach arbeitslos. Sie erhält von dem beklagten Rentenversicherungsträger seit Februar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie seit Januar 2003 eine große Witwenrente. Die Klägerin ist als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie ist Mitglied der beigeladenen Pflegekasse. Bis zum 31. März 2004 trugen die Klägerin und die Beklagte den aus der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu bemessenden Pflegeversicherungsbeitrag nach einem Beitragsatz von 1,7 vH jeweils zur Hälfte und behielt die Beklagte von der Rente den Beitragsanteil der Klägerin ein.
Ab 1. April 2004 behielt die Beklagte von dieser Rente in Höhe von 458,45 Euro den vollen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 7,79 Euro ein und zahlte nach Abzug des hälftigen Beitrags zur Krankenversicherung (31,86 Euro) 418,80 Euro aus. Hierüber erteilte sie der Klägerin unter dem 8. März 2004 einen Bescheid, in dem sie ua ausführte, dass die bisher von der Rentenversicherung getragene Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags ab 1. April 2004 von der Klägerin allein zu tragen und insoweit einzubehalten sei sowie die bisherige Feststellung über die Einbehaltung des Beitrags zur Pflegeversicherung mit Wirkung vom 1. April 2004 aufgehoben werde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 zurück. Die Klage wies das Sozialgericht (SG) Detmold mit Urteil vom 5. Juli 2005 ab. Das SG hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe das einfache Recht zutreffend angewandt. Soweit die Klägerin den Beitrag zur Pflegeversicherung nunmehr allein zu tragen habe, seien verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben. § 59 Abs 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG).
Mit ihrer vom SG zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI für verfassungswidrig und beruft sich insoweit auf ein Gutachten von …. Entgegen der Auffassung des SG stelle die bisherige beitragsrechtliche Entlastung in der Pflegeversicherung einen Rechtsvorteil dar, der als Eigentum geschützt sei. Mit der ersatz- und übergangslosen Streichung der Beteiligung der Rentenversicherung an ihren Aufwendungen für die Pflegeversicherung verletze der Gesetzgeber Art 14 Abs 1 GG.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. Juli 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 aufzuheben, soweit die Beklagte darin die bisherige Entscheidung über die Tragung des Beitrags zur Pflegeversicherung aufgehoben und festgestellt hat, dass die Klägerin diesen Beitrag ab 1. April 2004 allein zu tragen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das SG hat ihre Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2004 ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig. Zutreffend hat sie darin festgestellt, dass die Klägerin den aus ihrer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu bemessenden Pflegeversicherungsbeitrag ab 1. April 2004 allein zu tragen hat mit der Folge, dass sie nunmehr auch mit der zweiten, bisher von der Beklagten getragenen Beitragshälfte belastet ist. Zutreffend hat die Beklagte außerdem ihre bisherigen Feststellungen hierzu aufgehoben.
1. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Revision der Klägerin zuständig. Wird, wie im vorliegenden Rechtsstreit, eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Tragung und Höhe aus der Rente zu bemessender Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des Bundessozialgerichts (BSG) der 12. Senat zu entscheiden. Bei vergleichbaren Sachverhalten hat der Senat bereits in der Vergangenheit seine Zuständigkeit angenommen (vgl zum Einbehalt von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente: BSG, Urteil vom 23. Mai 1989, 12 RK 66/87, SozR 2200 § 393a Nr 3; Urteil vom 18. Dezember 2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4).
2. Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Begehren im Wege der Anfechtungsklage verfolgen kann. Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den von der Klägerin ab 1. April 2004 aus der Rente zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zulässig in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsaktes entschieden, weil Fragen der Beitragstragung und -höhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Auszahlungsbetrages der Rente als Vorfragen feststellungsfähig sind (vgl BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4), und einen früheren Verwaltungsakt gleichen Regelungsgehalts aufgehoben und ersetzt.
3. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist bei Rentnern wie der Klägerin, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur SPV sachlich zuständig. Diese Entscheidung hatte nicht die beigeladene Pflegekasse zu treffen. Grundsätzlich ist es allerdings Aufgabe des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung besteht, nicht nur über die Versicherungspflicht, sondern auch über die Beitragspflicht, die Beitragshöhe und im Streitfall über die Beitragstragung zu entscheiden, sofern nicht auf Grund von Sonderregelungen wie etwa den Vorschriften über das Einzugsstellenverfahren diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist. Hinsichtlich der hier umstrittenen Beiträge, die von den Rentenversicherungsträgern nach § 60 Abs 1 Satz 2 SGB XI iVm § 255 Abs 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) einzubehalten sind, sind jedoch diese für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung zuständig. Bei diesen Beiträgen sind die Pflegekassen am konkreten Beitragseinzug weder wirtschaftlich interessiert noch sachlich beteiligt. Die Beiträge stehen nicht der einzelnen Pflegekasse zu, sondern sind vom Rentenversicherungsträger an einen vom Bundesversicherungsamt verwalteten Ausgleichsfonds weiterzuleiten (vgl § 60 Abs 4 SGB XI). Dieser Ausgleichsfonds dient dem in den §§ 65 ff SGB XI geregelten Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen, der es der einzelnen Pflegekasse ermöglicht, über nach dem Verhältnis von Ausgaben zu Einnahmen ermittelte Ausgleichsforderungen gegen den Fonds zu einer Deckung des nicht von ihrem jeweiligen Finanzierungsanteil gedeckten Aufwandes für die SPV zu gelangen. Die Rechtslage ist damit derjenigen in der früheren Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bis zur Einführung des Risikostrukturausgleichs vergleichbar. Auch dort hatte der Senat im Hinblick auf den Finanzausgleich in der KVdR eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zur Feststellung der Beitragshöhe angenommen, soweit die Beiträge aus der Rente einzubehalten waren (vgl BSG SozR 2200 § 393a Nr 3; zu Zweifeln an einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse der Krankenkassen an der Zahlung von Beiträgen der bei ihnen Pflichtversicherten vor Einführung des Risikostrukturausgleichs vgl bereits Urteil des Senats vom 15. Juni 2000, B 12 RJ 5/99 R, SozR 3-2500 § 255 Nr 1 S 5). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. November 1997 eine Zuständigkeit der Pflegekasse zur Feststellung der Beitragspflicht und Beitragshöhe auch hinsichtlich der Beiträge von pflichtversicherten Rentnern angenommen hatte (12 RP 1/97, BSGE 81, 177, 178 = SozR 3-3300 § 55 Nr 2 S 8 f), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. Einer Beiladung der Pflegekassen bedarf es nach dieser Entscheidung des Senats zur Frage der Zuständigkeit nun nicht mehr.
4. Die Klägerin hat den aus ihrer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessenden Beitrag zur SPV ab 1. April 2004 allein zu tragen.
Die in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin pflichtversicherte Klägerin ist nach § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 11 SGB XI versichertes Mitglied der SPV. Nach § 59 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI idF des Art 6 Nr 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I 3013 – § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF) haben Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. April 2004 die mit der Beitragspflicht zur SPV verbundene Beitragslast allein zu tragen. Für die Klägerin werden die Beiträge aus der Rente nach dem vollen Beitragssatz des § 55 Abs 1 Satz 1 SGB XI in Höhe von 1,7 vH bemessen. Gegen die rechnerische Ermittlung der Höhe des Beitrags aus der von der Beklagten zu Grunde gelegten Rente in Anwendung dieser Vorschriften hat die Klägerin keine Einwendungen erhoben.
Die Revision beanstandet lediglich die Anwendung der Regelung über die alleinige Beitragstragung des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF. Diese Fassung der Vorschrift hat faktisch eine Verdoppelung der bei versicherungspflichtigen Rentnern aus der Rente zu tragenden Beiträge zur SPV und insoweit eine Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge um 0,85 vH gegenüber dem bis zum 31. März 2004 geltenden Recht bewirkt. Denn nach § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI in der bis dahin geltenden Fassung (§ 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF) iVm § 249a SGB V trugen versicherungspflichtige Rentner und die Träger der Rentenversicherung die aus der Rente zu bemessenden Beiträge zur SPV jeweils zur Hälfte. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich dagegen, dass die Klägerin aus der Rente überhaupt Beiträge für die SPV aufzubringen hat. Wie in der Krankenversicherung ist die Beitragspflicht der Rente auch in der SPV grundsätzlich mit dem GG vereinbar. Weil die Finanzierung dieses Versicherungszweigs wie die der Krankenversicherung auf dem Solidaritätsprinzip beruht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn versicherte Rentner auch hierzu nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen herangezogen werden (vgl entsprechend zur Beitragspflicht von Versorgungsbezügen: BSG, Urteil vom 3. September 1998, B 12 P 4/97 R, SozR 3-3300 § 55 Nr 3 S 15 f).
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF, soweit er mit der Anordnung der alleinigen Beitragstragung eine Verdoppelung der Beiträge aus der Rente und insoweit eine Verdoppelung der für die SPV von der Rente vorzunehmenden Abzüge bewirkt, verfassungswidrig ist.
a) Durch diese Vorschrift werden Personen in der Situation der Klägerin, deren Erwerbsphase erst nach Einführung der Pflegeversicherung endete und die deshalb mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Pflegeversicherungslasten noch beteiligt waren, in ihrem Eigentumsgrundrecht des Art 14 GG nicht verletzt.
Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz der Eigentumsgarantie (grundlegend: Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫, Urteil vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 ua, BVerfGE 53, 257, 289 ff = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 2 ff; Beschluss vom 1. Juli 1981, 1 BvR 874/77, BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 10; Urteil vom 16. Juli 1985, 1 BvL 5/80 ua, BVerfGE 69, 272, 298 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 124 f; Beschluss vom 8. April 1987, 1 BvR 564/84 ua, BVerfGE 75, 78, 96 ff = SozR 2200 § 1246 Nr 142 S 461 f; Urteil vom 28. April 1999, 1 BvL 32/95 ua, BVerfGE 100, 1, 34 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 49 ff). Im Hinblick auf die vom BVerfG in der genannten Rechtsprechung ausgeformten Voraussetzungen hält es der Senat zunächst für zweifelhaft, ob Art 14 GG im hier zu entscheidenden Fall als Prüfungsmaßstab einschlägig ist. Denn der Vorteil der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger war anders als die Versicherungsleistung weder von der Höhe der Rentenbeiträge noch davon abhängig, wie lange solche entrichtet wurden. Allerdings hat das BVerfG im Jahre 1985 – in einem obiter dictum – neben Ansprüchen auf Versichertenrenten auch rentenrechtliche Ansprüche auf Regelleistungen nach § 1235 Nr 5 Reichsversicherungsordnung und § 12 Nr 5 Angestelltenversicherungsgesetz unter den Schutz des Art 14 GG gestellt, die versicherte Rentner seinerzeit darauf hatten, dass der Rentenversicherungsträger Beiträge für ihre Krankenversicherung an den Träger der Krankenversicherung entrichtete (BVerfGE 69, 272, 304 ff = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 129 f). Für diese Position hat es die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums bejaht und insbesondere den existenzsichernden Charakter der Regelleistung hervorgehoben, weil die Höhe der Krankenkosten und der Krankenversicherungsbeiträge ohne diese dazu führen könne, dass Rentner nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, und dadurch eine ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen könne (BVerfGE 69, 272, 306 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 130). Gleichzeitig hat es darauf hingewiesen, dass der Rentenanspruch und die Leistungen der Rentenversicherung, die den Krankenversicherungsschutz der Rentner sichern sollen, gleichermaßen aus Beiträgen der Versicherten finanziert werden (BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 129), und insoweit den engen Zusammenhang beider Leistungen betont.
Der Senat zieht Art 14 GG als Prüfungsmaßstab für den vorliegenden Sachverhalt deshalb allein im Hinblick auf die Ausführungen des BVerfG in dieser Entscheidung zum Krankenversicherungsschutz der Rentner heran. Gleichwohl braucht er die Frage, ob und ggf inwieweit die rentenrechtliche Position, wie sie sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 aus § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V ergeben hat, bei der von der Revision als durch die Neuregelung besonders betroffen erachteten Gruppe von Rentenbeziehern, die “als Aktive mit ihren Rentenversicherungsbeiträgen – indirekt – an der Finanzierung der Pflegeversicherung beteiligt waren”, vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst wird, nicht abschließend zu entscheiden. So kann zunächst dahinstehen, ob, was für einen Eigentumsschutz erforderlich wäre, eine entsprechende Position nach dem Gesetz als Anspruch des pflegeversicherten Rentners gegen den Rentenversicherungsträger oder lediglich als Begünstigung auf Grund objektiven Rechts ausgestaltet war, wie der 4. Senat in seinem Urteil vom 5. September 2006 (B 4 R 71/06 R, juris-Nr KSRE039081508, RdNr 29 ff) entschieden hat. Offen bleiben kann auch, ob die Revision in ihrer Ansicht bestätigt werden kann, dass diese Rechtsposition auf Eigenleistungen beruhte, die nicht unerheblich waren, oder nicht vielmehr anzunehmen ist, dass seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge, mit denen sich Rentenbezieher während ihrer Erwerbsphase an den Lasten der SPV beteiligt haben, “für einen Eigentumsschutz nicht ausreichen”. Nicht erörtert zu werden braucht schließlich, ob der in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger liegende Vorteil im Hinblick auf die objektive Zielsetzung dieser öffentlich-rechtlichen Leistung der Existenz des Rentners zu dienen bestimmt war oder sein Fortfall mit geringem finanziellen Aufwand kompensiert werden konnte bzw kann mit der Folge, dass die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie dadurch nicht wesentlich berührt wird. Die genannten Fragen bedürfen deshalb keiner Entscheidung, weil das Eigentumsgrundrecht durch § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF nicht verletzt wäre. Denn die Gesetzesänderung hält sich im Rahmen einer zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet worden und vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts erfasst sind, sind nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber für den Eingriff legitimierende Gründe hat. Je nach der Intensität des Eingriffs unterliegt der Gesetzgeber unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Schranken. Insoweit besteht die Funktion des Eigentumsgrundrechts gerade auch darin, dem Bürger Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG geschützten Güter zu gewährleisten und einmal gebildetes Vertrauen auf das durch die verfassungsmäßigen Gesetze ausgeformte Eigentum zu schützen (vgl BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1987, 1 BvR 488/86 ua, BVerfGE 76, 220, 244 f, mwN = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 16 f).
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hat die Vorschrift mit ihrer ersatz- und übergangslosen Aufhebung des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger liegenden Vorteils keinen Rechtsentzug bewirkt. Soweit die Revision ihre Bewertung am Maßstab des Art 14 GG auf die ursprüngliche Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur hälftigen Beitragstragung beschränkt, ohne den engen Zusammenhang dieser Rechtsposition mit der aus dem Versicherungsverhältnis geschuldeten Rentenleistung in den Blick zu nehmen und die Auswirkungen ihres Fortfalls auf die Rente insgesamt an dieser Grundrechtsnorm zu messen, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Zwar ist Gegenstand des Eigentumsschutzes der rentenrechtliche Anspruch, wie er sich aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt (vgl BVerfGE 69, 272, 305, mwN = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 129). Danach war die Verpflichtung der Rentenversicherungsträger zur hälftigen Beitragstragung einfachrechtlich eigenständig ausgestaltet; denn sie hatte ihre Grundlage im Pflege- und Krankenversicherungsrecht (§ 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V) und damit außerhalb des Leistungsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Indessen stellen dieser rentenrechtliche Vorteil und die Versicherungsleistung eine funktionale Einheit dar. Trugen die Rentenversicherungsträger bis zur hier angegriffenen Neuregelung zur Entlastung der Bruttorente bei, indem sie die Hälfte des ansonsten aus der Rente vom Versicherten zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrags übernahmen, so ergibt sich nunmehr nach der Neuregelung eine Verdoppelung der für die SPV von der Bruttorente vorzunehmenden Abzüge und damit eine Belastung der Bruttorente im Umfang eben dieser Beitragshälfte. Wegen dieses funktionalen Zusammenhangs, der sich in der wechselvollen Geschichte des Krankenversicherungsschutzes der Rentner (vgl zur Entwicklung unter Geltung der Reichsversicherungsordnung BVerfGE 69, 272, 274 ff) noch deutlicher widerspiegelt, können der ersatz- und übergangslos aufgehobene Rechtsvorteil und die Versicherungsleistung Rente im Hinblick auf Art 14 GG nur insgesamt Schutzobjekt sein und dürfen nicht losgelöst voneinander behandelt werden. Eine Reduzierung der hier streitigen Position auf ihren bloßen Vermögenswert, der dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht unterfiele, ist damit nicht verbunden. Diese Betrachtung wird auch durch die Wahrnehmung der zu prüfenden Maßnahme in der Öffentlichkeit gestützt, nach der der Gesetzgeber mit der Änderung der Regelung über die Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. April 2004 lediglich eine Herabsetzung des Rentenwerts um 0,85 vH vermieden (siehe allgemein zu den Zielen der Gesetzesänderung unten aa), faktisch jedoch eine Rentenkürzung herbeigeführt hat.
Hat § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF damit aber keinen Rechtsentzug bewirkt, weil eine eigentumsgeschützte rentenrechtliche Position nicht völlig beseitigt, sondern lediglich modifiziert worden ist, so ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden dürfen (vgl BVerfG, Beschluss vom 12. November 1996, 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 161, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991, 1 BvR 929/89, BVerfGE 83, 201, 212). Die konkrete Reichweite der Bestandsgarantie des Eigentums ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 53, 257, 292 = SozR 7610 § 1587 Nr 1 S 4; BVerfGE 95, 143, 161). Der Gesetzgeber darf derartige Bestimmungen treffen, jedoch mit ihnen eigentumsrechtlich geschützte Positionen nicht beliebig umgestalten. Zulässig sind Regelungen, die zu Eingriffen in solche Positionen führen, nur, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (vgl BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1971, 1 BvR 766/66, BVerfGE 31, 275, 290; BVerfGE 58, 81, 121 = SozR 2200 § 1255a Nr 7 S 18; BVerfGE 95, 143, 161).
aa) Im Hinblick darauf, dass Wachstum und Beschäftigung grundlegende Bedingungen darstellen, um die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu sichern (vgl so BT-Drucks 15/1830 S 1), und auch die gesetzliche Rentenversicherung hierfür Impulse geben muss, trifft das 2. SGB VI-ÄndG mehrere Maßnahmen, um für das Jahr 2004 einen Beitragssatzanstieg von 19,5 vH auf ohne diese Maßnahmen prognostizierte 20,4 vH mit seinen negativen Auswirkungen für den Arbeitsmarkt zu verhindern. Die Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes soll im Wesentlichen durch eine Konsolidierung der Ausgabenseite erreicht werden. Neben anderen unmittelbar haushaltswirksamen Maßnahmen ordnet das 2. SGB VI-ÄndG insbesondere Verschlechterungen für Rentenbezieher an. So ist für sie außer der alleinigen Tragung des Beitrags zur SPV (Art 6 2. SGB VI-ÄndG) die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 vorgesehen (Art 2 2. SGB VI-ÄndG). Im Gegenzug sollen mit dem Ziel der Entlastung der Renten Beitragssatzsenkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zeitnah an die Rentner weitergegeben werden (Art 5 2. SGB VI-ÄndG). Für die Aufhebung der bis zum 31. März 2004 geltenden hälftigen Beitragslastverteilung wird im Gesetzgebungsverfahren als Grund benannt, dass sie als Teil eines Maßnahmebündels die “Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5 vH im Jahr 2004 ermöglichen” (vgl BT-Drucks 15/1830 S 1 f, 8; ferner Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung ≪13. Ausschuss≫, BT-Drucks 15/1893 S 11) und auf diese Weise “den Faktor Arbeit kurz- und mittelfristig durch eine Stabilisierung der Beitragssatzentwicklung in der Rentenversicherung … entlasten” (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 1, 3) soll. Zur Rechtfertigung der Maßnahme wird des Weiteren auf den Gesichtspunkt der Lastenverteilung zwischen den Generationen hingewiesen und ausgeführt, dass “Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen” haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10) bzw ihnen die Leistungen der Pflegeversicherung “ohne Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt” worden sind (vgl BT-Drucks 15/1893 S 11) und sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die “durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen” haben (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8; BT-Drucks 15/1893 S 11).
bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (zuletzt Beschluss vom 13. Juni 2006, 1 BvL 9/00 ua, juris-Nr KVRE363150601, RdNr 86, mwN) und des BSG (vgl stellv Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 28/98 R, SozR 3-2600 § 300 Nr 14 S 66, und Urteil vom 18. April 1996, 4 RA 36/94, BSGE 78, 138, 143 f = SozR 3-2600 § 71 Nr 1 S 7) ist es ein legitimes Konzept des zur sozialpolitischen Gestaltung berufenen Gesetzgebers, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demografischen Bedingungen anzupassen. Der Gesetzgeber durfte die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber als gewichtig ansehen. In seinem sozialpolitischen Ermessen stand es insbesondere, gegensteuernde Maßnahmen innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu ergreifen und deren Ausgabenvolumen zu begrenzen (vgl Beschluss vom 13. Juli 2006, aaO, RdNr 86 ff). Darüber hinaus war der Gesetzgeber befugt, Rentner in stärkerem Umfang als bisher an der Finanzierung der Leistungsausgaben in der SPV zu beteiligen.
Vor dem Hintergrund dieser legitimen Zielsetzung entspricht § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF bei einer Prüfung am Maßstab des Art 14 Abs 1 GG dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Als Teil des Maßnahmebündels war die Aufhebung der Verpflichtung der Rentenversicherungsträger, den halben Pflegeversicherungsbeitrag zu tragen, geeignet, das Ziel einer Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes zu erreichen. Der Gesetzgeber erwartete mit der Dämpfung des Beitragssatzanstiegs eine Beitragssatzentlastung von 0,9 Beitragssatzpunkten und verband dies mit der Vorstellung, dass ein Absinken des verfügbaren Einkommens der Arbeitnehmer um 3,6 Mrd Euro sowie eine entsprechende Erhöhung der Lohnnebenkosten der Arbeitgeber verhindert werden könne (vgl BT-Drucks 15/1830 S 3; BT-Drucks 15/1893 S 3). Nach den im Gesetzgebungsverfahren vorgenommenen Schätzungen sollte der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner die Rentenversicherung im Jahr 2004 im Umfang von 0,1 Beitragssatzpunkten und danach im Umfang von bis zu 0,2 Beitragssatzpunkten entlasten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 11; ferner Bericht des Haushaltsausschusses ≪8. Ausschuss≫, BT-Drucks 15/1899 S 1). Das entsprach für die Monate April bis Dezember 2004 Minderausgaben von etwa 1,2 Mrd Euro und für das Jahr 2005, in dem keine Zahlungen der Rentenversicherung mehr anfielen, solchen von etwa 1,6 Mrd Euro (vgl Genzke, DAngVers 2003, S 577, 585). Bei diesen Erwartungen durfte der Gesetzgeber von spürbaren Einsparungen im Bereich der Rentenausgaben und von einem nachhaltigen Beitrag des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF zur Dämpfung des Beitragssatzanstiegs ausgehen.
Der durch § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF bewirkte Fortfall des in der hälftigen Beitragstragung durch den Rentenversicherungsträger liegenden Vorteils war zudem erforderlich. Ein milderes, die Betroffenen weniger belastendes Mittel, mit dem er das Ziel einer Begrenzung des Ausgabenvolumens der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso gut hätte erreichen können, stand dem Gesetzgeber nicht zur Verfügung. Ein völliger Verzicht auf die zweite Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags hätte zu einer Destabilisierung der Finanzgrundlagen der SPV und ggf einer Kürzung der dortigen Versicherungsleistungen geführt. Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten, auf andere Maßnahmen zur Verhinderung des Beitragssatzanstiegs bzw zur Belebung des Arbeitsmarkts auszuweichen, insbesondere die Mindestschwankungsreserve noch weiter abzusenken (vgl Art 1 Nr 5 2. SGB VI-ÄndG), einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen (vgl Art 12 2. SGB VI-ÄndG) oder zu diesem Zweck weitere Steuermittel einzusetzen. Eine Konsolidierung der Ausgabenseite in der gesetzlichen Rentenversicherung ließ sich nur realisieren, wenn der Gesetzgeber, wie er es durch den Verzicht auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung auch getan hat (vgl Art 2 2. SGB VI-ÄndG), bei der eigentlichen Versicherungsleistung ansetzte und außerdem Einsparungen bei den finanziellen Hilfen vornahm, die die gesetzliche Rentenversicherung neben ihrem herkömmlichen Leistungsspektrum für die Rentner zur Linderung ihrer Beitragsbelastung in der SPV erbrachte.
Die für Rentenbezieher angeordnete Tragung auch der zweiten Beitragshälfte zur SPV ist schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne, und zwar sowohl im Hinblick auf den Umfang der mit der Neuregelung verbundenen rentenrechtlichen Einbuße (dazu (1) als auch im Hinblick auf die mit dieser Einbuße einhergehende Verdoppelung der auf der Rente ruhenden Beitragslast in der SPV (dazu (2).
(1) Die Einbuße der rentenrechtlichen Position, wie sie sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 aus § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V ergab, hält sich in einem Rahmen, den die Rentenbezieher tragen können. So weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Auswirkungen der Neuregelung nicht ansatzweise das Ausmaß erreichen, das eine vollständige Überbürdung des aus der Rente zu tragenden Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass mit der Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer hieraus folgenden Belebung des Arbeitsmarkts die Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung auch im eigenen Interesse der betroffenen Rentner zu erhalten versucht werden. Die vollständige Übernahme des Pflegeversicherungsbeitrags durch die Rentner führt zu einer weiteren Belastung von 0,85 vH des jeweiligen Rentenbetrags. Bezogen auf den seit Juli 2003 unveränderten Betrag der monatlichen Standardrente von brutto rd 1.176 Euro in den alten bzw 1.034 Euro in den neuen Bundesländern ergibt sich eine Mehrbelastung der Rentenbezieher, dh eine Minderung des monatlichen Rentenbetrags, um 9,99 Euro bzw 8,79 Euro (vgl hierzu die Schriftliche Stellungnahme der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 30. Oktober 2003 im 13. Ausschuss, Ausschuss-Drucks 15(9)823 S 3; ferner Kremer, Kompass/BKn 2004 Nr 3/4, S 6, 10). An der Zumutbarkeit der jetzigen auf der Rente liegenden Beitragslast in der SPV ändert es nichts, dass die Neuregelung Bezieher geringerer Renten wie die Klägerin in ihren Auswirkungen härter trifft als Rentner, die über eine höhere Rente verfügen. So ergibt sich jedenfalls für Rentner, die auf Grund ihrer geringen Rente bereits Leistungen der Grundsicherung im Alter bezogen bzw beziehen (nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung; ab 1. Januar 2005 nach §§ 41 ff des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe), keine Rentenminderung. Die Träger der Grundsicherung haben in solchen Fällen den hinzukommenden belastenden Anteil von 0,85 vH zusätzlich zu übernehmen.
(2) In die Prüfung des Eingriffs am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist auch die im Gesetzgebungsverfahren angestellte Erwägung einzubeziehen, dass die sich aus der Neuregelung ergebende Folge der Übernahme der zweiten Beitragshälfte des in seiner Gesamthöhe unveränderten Pflegeversicherungsbeitrags einen Belastungsausgleich zwischen “Aktiven” und Rentnern in der SPV bewirkt. Die Revision wendet gegen dieses Motiv des Gesetzgebers ein, in seiner Argumentation würden die Rentenversicherungsbeiträge der späteren Rentner mit deren Pflegeversicherungsbeiträgen “vermischt”, bzw, dass das gewählte Mittel zu dem in der Gesetzesbegründung verfolgten Zweck “nicht passe”. Insoweit verkennt sie jedoch, dass die Verschiebung der Beitragslast in der SPV gewissermaßen die Kehrseite der im Rentenrecht erlittenen Einbuße darstellt. Indem er zur Rechtfertigung des § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF auf die Herstellung von “Generationengerechtigkeit” verweist, weil Rentner sowie ältere Versicherte deutlich kürzere Zeit Beiträge zur Absicherung des Pflegerisikos zu zahlen hatten als jüngere Versicherte und ihnen die Einführung der Pflegeversicherung deshalb in besonderer Weise zugute kam (vgl BT-Drucks 15/1830 S 10), knüpft der Gesetzgeber für die SPV an die Rechtsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten Jahrzehnten von dem Grundgedanken bestimmt war, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen (vgl BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Dezember 2002, 1 BvR 1660/96, SozR 3-2500 § 248 Nr 6 S 30; ferner BSG, Urteil vom 24. August 2005, B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 15). Das Bestreben einer solchen Entlastung der jüngeren Versichertengeneration im solidarisch finanzierten Krankenversicherungssystem ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl bereits BVerfGE 69, 272, 313 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 134). Gleiches muss für die SPV gelten, deren Finanzierung ebenfalls auf dem Solidarprinzip beruht, und soweit die stärkere Heranziehung von Rentnern zu Beiträgen in der SPV nicht (nur) Folge gestiegener Leistungsaufwendungen, sondern auch des Umstandes ist, dass Rentner während ihrer Erwerbsphase die finanziellen Lasten der SPV regelmäßig nicht oder nur kurz mitgetragen haben. Dem von der Revision vorgebrachten Argument, dass jedenfalls bei solchen Rentenbeziehern von einer “kurzen” Beteiligung nicht mehr gesprochen werden könne, die seit Einführung der Pflegeversicherung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung durchgehend als Erwerbstätige eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherungslasten getragen haben, ist deshalb entscheidendes verfassungsrechtliches Gewicht nicht beizumessen.
Die bisherige Lastenverteilung zwischen den Generationen prägt auch, dass “Aktive” seit Einführung der Pflegeversicherung die mit der hälftigen Beitragstragung durch die Arbeitgeber verbundene Belastung der Wirtschaft kompensieren und durch den Verzicht auf einen gesetzlichen landesweiten, auf einen Werktag fallenden Feiertag einen weiteren Beitrag zur Finanzierung der in diesem Versicherungszweig entstehenden Lasten leisten. Zwar vermag der Senat die diesem Aspekt im Gesetzgebungsverfahren beigelegte (vgl BT-Drucks 15/1830 S 8) Bedeutung für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in jeder Hinsicht nachzuvollziehen. Denn bei langfristiger Betrachtung wird es immer mehr Rentner geben, die diesen Beitrag während ihrer Erwerbsphase ebenfalls voll getragen haben (vgl hierzu Ruland, Protokoll Nr 15/42 der 42. Sitzung des 13. Ausschusses am 30. Oktober 2003, S 15). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine Rente bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bezogen wurde, rechtfertigt jedoch auch dieser Gesichtspunkt die Verdoppelung der Beitragslast.
Vor diesem Hintergrund ist die Tragung auch der zweiten Hälfte des Pflegeversicherungsbeitrags für die Rentenbezieher nicht unzumutbar. Zutreffend weist allerdings die Revision daraufhin, dass es der Gesetzgeber bei Einführung der Pflegeversicherung trotz sozialpolitischer Widerstände und Kritik in der Rechtswissenschaft im Hinblick auf die Pflegeversicherung als einer nahezu die gesamte Bevölkerung umfassenden Versicherung für richtig gehalten hat (vgl BT-Drucks 12/5262 S 77), einen sofortigen versicherungsrechtlichen Schutz der bereits Pflegebedürftigen und der sog pflegenahen Jahrgänge vorzusehen und diese ohne oder bei abgekürzter Vorversicherungszeit (vgl § 33 Abs 2 SGB XI) sogleich mit Leistungsansprüchen auszustatten. Der Senat kann offen lassen, ob die Betroffenen im Hinblick auf diese gesetzgeberische Entscheidung schutzwürdig darauf vertrauen durften, im Alter oder bei Invalidität auf Dauer durch Übernahme des halben Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente seitens der Rentenversicherungsträger entlastet zu werden, oder nicht vielmehr im Hinblick darauf, dass das Anliegen einer Sofortversicherung von Beginn an umstritten war, und im Hinblick auf die langjährige Diskussion um die Zukunft der solidarischen Finanzierung in der Sozialversicherung mit einer stärkeren Beitragsbelastung in der SPV rechnen mussten. Denn jedenfalls müsste ein schutzwürdiges Vertrauen angesichts des Gewichts der Gemeinwohlgründe, die § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI nF tragen (dazu oben 4a bb), zurücktreten.
b) Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG ist nicht ersichtlich.
Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985, 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255, 271), und ist insbesondere dann verletzt, “wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten” (vgl BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2003, 1 BvR 558/99, BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69) und “sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt” (vgl BVerfG, Beschluss vom 15. März 2000, 1 BvL 16/96 ua, BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 S 184). In gleicher Weise kann Art 3 Abs 1 GG verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte – bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart – ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl BVerfGE 109, 96, 123, mwN = SozR 4-5868 § 1 Nr 2 RdNr 69).
Danach steht die in der SPV bestehende unterschiedliche Beitragslast bei in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beschäftigten einerseits und der von der Klägerin repräsentierten Personengruppe andererseits, die auf verschiedenen Beitragstragungsregelungen beruht, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang (dazu aa). Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG ist auch nicht zu beanstanden, dass Rentenbezieher gegenüber in der SPV Familienversicherten und gegenüber “jüngeren pflegebedürftigen Personen” benachteiligt werden (dazu bb). Schließlich durfte der Gesetzgeber Personen wie die Klägerin hinsichtlich der alleinigen Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags mit Rentnern gleichstellen, die bereits bei Einführung der Pflegeversicherung Rente bezogen (dazu cc).
aa) Soweit als Konsequenz der Neuregelung Rentner gegenüber in der SPV versicherten Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, benachteiligt werden, weil diese in der SPV nach § 58 Abs 1 Satz 1 SGB XI (bis zum 31. Dezember 1997: § 58 Abs 1 SGB XI) den nach ihrem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beitrag nur zur Hälfte zu tragen haben, während mit der zweiten Beitragshälfte der Arbeitgeber belastet ist, ist diese Schlechterstellung durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Zunächst kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die jetzige Beitragslastverteilung verletze den allgemeinen Gleichheitssatz schon deshalb, weil der Sozialversicherung ein schlüssiges Regelungskonzept der “Beschäftigungsversicherung” zu Grunde liege mit der Folge, dass im Beitragsrecht aller Sozialversicherungszweige seit jeher eine “doppelte Belastungsgrenze” gilt und die hälftige Beitragsschuld auch in der SPV und auch für Rentner zur “Struktur des überkommenen Rechts” gehört. Ein allgemeiner Grundsatz, dass in der SPV versicherte Rentner die Beiträge aus ihrer Rente im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten, besteht nicht. Es gab und gibt ihn schon nicht im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. August 2005 (B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 13) und 10. Mai 2006 (vgl beispielsweise Urteil von diesem Tag, B 12 KR 6/05 R, juris-Nr KSRE022101514, RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zur Beitragslast auf Versorgungsbezügen in der Krankenversicherung ausführlich, vor allem unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung, dargestellt hat, kann aus den Finanzierungsvorschriften für die KVdR ein Grundsatz der hälftigen Beitragstragung aus der Rente nicht hergeleitet werden. Gleiches gilt für die Tragung der Pflegeversicherungsbeiträge. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Beitragslast in der SPV Versicherungspflichtiger nicht höher sein darf, als der sich nach dem halben Beitragssatz ergebende Betrag, gibt es bereits nicht für Beschäftigte, sodass ein solcher auch für Rentenbezieher nicht zur “Struktur des überkommenen Rechts” gehören kann. So legt das Gesetz zur hälftigen Beteiligung von Beschäftigten und Arbeitgebern an der Beitragslast nach § 58 Abs 1 Satz 1 SGB XI mehrere Ausnahmen fest, die von der alleinigen Beitragslast der Beschäftigten (vgl § 58 Abs 1 Satz 3 und Abs 3 Satz 2 SGB XI) bis zur alleinigen Beitragslast der Arbeitgeber (vgl § 58 Abs 1 Satz 2 SGB XI und § 58 Abs 5 Satz 1 SGB XI iVm § 249 Abs 2 SGB V) und zu anderen Aufteilungen der Beitragslast als Halbierungen reichen (vgl hierzu im Einzelnen Kasseler Kommentar, Peters, § 58 SGB XI, RdNr 5 ff, Stand September 2006). Hat etwa ein Bundesland keinen gesetzlichen landesweiten, auf einen Werktag fallenden Feiertag aufgehoben, so haben Beschäftigte aus dem Arbeitsentgelt einen Anteil am Pflegeversicherungsbeitrag von 1,35 vH und Arbeitgeber einen solchen von 0,35 vH zu tragen (§ 58 Abs 3 Satz 1 und 3 SGB XI). Soweit unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 (B 12 KR 29/98 R, BSGE 85, 250, 254 ff = SozR 3-3300 § 58 Nr 2 S 21 f) darauf hingewiesen wird, der Senat habe einen Grundsatz hälftiger Beitragstragung bei Beschäftigten “verfassungsrechtlich gebilligt”, wird verkannt, dass der Senat darin die hälftige Beteiligung der Arbeitgeber an den Beiträgen zur SPV am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes für sachgerecht, nicht aber für geboten erachtet hat.
Im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Personen wie die Klägerin mit Beschäftigten hinsichtlich der Beitragstragung ungleich behandelt. Der Senat kann offen lassen, ob die höhere Gesamtbeitragsbelastung der Beschäftigten, also der Umstand, dass sie mit ihren Beiträgen während der Erwerbsphase außerdem die Risiken der Arbeitslosigkeit und des Alters abzudecken haben, einen sachgerechten Differenzierungsgrund darstellen könnte, oder dieser Gesichtspunkt die Benachteiligung der Rentner nicht trägt, weil deren niedrigerer Beitragsbelastung auch ein niedrigeres Einkommen gegenübersteht. Jedenfalls ist die Schlechterstellung der Rentner durch den sachlichen Grund des Belastungsausgleichs zwischen Beschäftigten und Rentnern in der SPV gerechtfertigt. Die bereits angestellten Erwägungen (dazu oben 4a bb (2) gelten insoweit auch hier. Hinzu kommt, dass die bis zum 31. März 2004 in der SPV geltende Beitragslastverteilung mit dem Ziel geändert worden ist, Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung einzusparen. Dieses Ziel konnte mit einer Übernahme der zweiten Beitragshälfte naturgemäß nur bei den Rentnern, nicht auch bei den Beschäftigten erreicht werden.
bb) Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch nicht verletzt, soweit Rentenbezieher durch die Verdoppelung ihres Pflegeversicherungsbeitrags aus der Rente im Vergleich zu anderen Personengruppen benachteiligt werden.
Es trifft zu, dass für in der SPV Familienversicherte nach § 1 Abs 6 Satz 3, § 56 Abs 1 SGB XI Pflegeversicherungsbeiträge nicht erhoben werden und diese deshalb ebenfalls “nicht durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beitragen”. Zwar richten sich in diesem Zusammenhang erhobene Einwendungen nicht gegen die Beitragspflicht der Rente als solche, sondern lediglich dagegen, dass die mangelnde “Vorfinanzierung” des Versicherungsschutzes durch Rentenbezieher in der Erwerbsphase allein bei diesen zum Anlass für eine Beitrags(mehr)belastung genommen wurde. Insoweit wird jedoch verkannt, dass die Beitragsfreiheit Familienversicherter eine von Verfassungs wegen nicht zu beanstandende (vgl für die gesetzliche Krankenversicherung: BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003, 1 BvR 624/01, BVerfGE 107, 205, 213 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 29) Folge des Familienlastenausgleichs in der SPV ist, während es andererseits verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, dass Rentner die Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten bis zur Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Beiträge aus der Rente mitfinanzieren (vgl insoweit zur Beitragspflicht der Rentner in der Krankenversicherung: BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988, 2 BvL 18/84, BVerfGE 79, 223, 236 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Unberücksichtigt bleibt im Übrigen auch hier, dass mit der alleinigen Beitragstragung durch Personen wie die Klägerin versucht werden soll, eine Begrenzung des Ausgabenvolumens der gesetzlichen Rentenversicherung zu erreichen.
Soweit ferner eingewandt wird, auch “jüngere pflegebedürftige Personen” hätten Versicherungsschutz, obwohl sie wie die betroffenen Rentner während der Erwerbsphase “nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen” haben, ist zu berücksichtigen, dass es bereits an einer Benachteiligung fehlt, wenn diese gleichzeitig im Rentenbezug stehen und damit ebenfalls von der Neuregelung betroffen sind. Ist das nicht der Fall, ist die Schlechterstellung der von der Klägerin repräsentierten Personen auch hier durch den Sachgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt, bis zu deren Grenze sie zur Finanzierung der in der SPV zusammengefassten Solidargemeinschaft beizutragen haben.
cc) Auch war der Gesetzgeber am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG nicht verpflichtet, die mit der Anordnung der alleinigen Beitragstragung verbundene Verdoppelung der Beitragslast auf Rentenbezieher zu begrenzen, die bereits im Jahre 1995 verrentet waren. Zwar trifft es zu, dass diese während ihrer Erwerbsphase keinerlei Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherungslasten geleistet haben. Denn bis zum Inkrafttreten des SGB XI war eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Pflegebedürftigkeit nur in Randbereichen vorgenommen. So gewährleistete die gesetzliche Krankenversicherung nur im Bereich der ambulanten Versorgung und auch dort nur partiell eine Absicherung mit der Folge, dass die im ambulanten Bereich mit der Pflegebedürftigkeit einhergehenden finanziellen Lasten vor allem die Pflegebedürftigen selbst zu tragen hatten und im Bereich der stationären Pflege die Sozialhilfe die Regelsicherung war. Jedoch durfte der Gesetzgeber im Jahre 1995 bereits Verrentete und etwa Personen, deren Rente erst zum 1. April 2004 begann, mithin zu einem Zeitpunkt, zu dem diese den Beitragsanteil der Rentenversicherung zur SPV durch ihre Rentenversicherungsbeiträge noch mehr als neun Erwerbsjahre finanziert hatten, zu einer Gruppe zusammenfassen und gleichermaßen belasten. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen können typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sein. Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG hingenommen werden, wenn sich der Gesetzgeber am Regelfall orientiert hat (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997, 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; Beschluss vom 6. Mai 1975, 1 BvR 332/72, BVerfGE 39, 316, 329 = SozR 2600 § 60 Nr 1 S 4; Beschluss vom 7. Oktober 1969, 2 BvR 555/67, BVerfGE 27, 142, 150) bzw die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Gruppenbildung im Normzweck festgelegt sind (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, 1 BvL 3/98 ua, BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39) und die durch eine typisierende Regelung entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (stRspr; zuletzt BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr 3 RdNr 39). Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Kam es bei der Aufhebung des rechtlichen Vorteils, wie er sich hinsichtlich der Beitragslastverteilung bis zum 31. März 2004 aus § 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI aF iVm § 249a SGB V ergab, vor allem darauf an, Personen stärker zu belasten, die ihren Versicherungsschutz in der SPV während der Erwerbsphase nicht wie andere “vorfinanziert” hatten (vgl BT-Drucks 15/1830 S 2, 8, 10; BT-Drucks 15/1893 S 11), so durften erst später Verrentete dabei generalisierend vernachlässigt werden. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung nach dem Beginn des Rentenbezugs war von Art 3 Abs 1 GG nicht gefordert, zumal die Einbuße des Vorteils nicht besonders schwer wiegt (dazu oben 4a bb (1) und Anwartschaften auf einen Beitragsanteil der Rentenversicherung zur SPV jedenfalls nach dem 31. März 2004 nicht mehr durch Rentenversicherungsbeiträge erworben werden konnten, weil dieser entfallen war. Aus den gleichen Gründen war eine Unterscheidung nach der Art der bezogenen Rente und der Rentenbezugsdauer nicht geboten, so dass nicht mit Erfolg vorgebracht werden kann, dass die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1697243 |
DStR 2007, 1042 |