Entscheidungsstichwort (Thema)
KVdR - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Altershilfe - Caritas-Schwesternschaft - Eigenfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Zur Beitragspflicht einer Zusatzrente, die aus der "Altershilfe" (Zusatzrentenkasse der Caritas-Schwesternschaft) an eine krankenversicherungspflichtige Rentnerin gezahlt wird (Anschluß an BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 = BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1).
Orientierungssatz
1. An dem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 (§ 180 Abs 8 S 2 Nr 5 RVO), das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, wird festgehalten (Festhaltung an BSG vom 6.2.1992 - 12 RK 37/91 aaO).
2. Die Beitragspflicht von Pensionskassenrenten und Renten aus einer Direktversicherung, soweit sie zum Teil oder allein vom Versicherten bzw begünstigten Arbeitnehmern finanziert sind, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23; SGB V § 237 Fassung 1988-12-20, § 226 Abs. 1 Fassung 1988-12-20, § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; RVO § 180 Abs. 8 S. 2 Nr. 5 Fassung 1981-12-01
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zusatzrente in der Krankenversicherung beitragspflichtig ist.
Die 1913 geborene Klägerin war seit 1941 bis zum Rentenalter als Krankenschwester bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt oder selbständig tätig. Ebenfalls seit 1941 gehörte sie der Caritas-Schwesternschaft an.
Die Klägerin trat als Caritasschwester zum 1. Dezember 1953 der 1951 gegründeten "Altershilfe - Zusatzrentenkasse der Caritas-Schwesternschaft" bei. Die Altershilfe war ein kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Als Mitglieder konnten auf Antrag alle Schwestern der Caritas-Schwesternschaft aufgenommen werden, die das 55. Lebensjahr nicht überschritten hatten (§ 3 der Satzung). Während zunächst nur freiwillige Mitglieder beitreten konnten, wurden später auch Pflichtmitglieder aufgenommen, und zwar die "nach der Versorgungsordnung des Deutschen Caritasverbandes anzumeldenden Caritasschwestern" (§ 3 Abs 1 Buchst a der Satzung). Die Leistungen der Altershilfe wurden aus dem Vermögen erbracht, das sich aus den Beiträgen und Erträgen zusammensetzte. Die Klägerin schloß im Jahre 1953 mit der Altershilfe einen Vertrag über eine nach Vollendung des 60. Lebensjahres zu gewährende "Alters-Zusatzrente zu ihren sonstigen Ruhegeld- oder anderen Bezügen". Diese entsprach in der Höhe einem bestimmten, gleichbleibenden Monatsbeitrag (§§ 2, 25 der Satzung). Im Jahre 1955 ging die Klägerin einen weiteren Vertrag ein, der auch einen Anspruch auf eine Zusatzrente für den Fall der Invalidität zum Gegenstand hatte. Seit Dezember 1973 gewährte die Altershilfe der Klägerin die Alterszusatzrente. Diese wird seit dem 1. Januar 1986 von der "Selbsthilfe-Zusatzrentenkasse der Deutschen Caritas" (Selbsthilfe) ausgezahlt, nachdem sich die Altershilfe aufgelöst und die Selbsthilfe deren Versicherungsbestand mit der Verpflichtung übernommen hatte, die Verträge nach den insoweit weitergeltenden Satzungsbestimmungen der Altershilfe zu erfüllen.
Die Klägerin bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist deswegen krankenversicherungspflichtig und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet sie die gesetzlichen Beiträge. Demgegenüber war eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), welche die Klägerin ebenfalls erhält, für sich allein wegen Geringfügigkeit beitragsfrei, überstieg jedoch zusammen mit der Altershilfe-Zusatzrente die Geringfügigkeitsgrenze. Nachdem die Beklagte im Jahre 1989 vom Bezug der Altershilfe-Zusatzrente erfahren hatte, stellte sie mit Bescheid vom 28. Dezember 1989 die Beitragspflicht der VBL-Rente und der Altershilfe-Zusatzrente fest und forderte aus beiden Renten (zusammen zwischen 202,95 DM und 292,80 DM monatlich) für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. März 1990 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 863,76 DM; ab 1. April 1990 würden die Beiträge von den Zahlstellen einbehalten. Die Klägerin erhob Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens forderte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 1991 zusätzlich Säumniszuschläge und eine Mahngebühr. Anschließend bestätigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 1991 die erlassenen Bescheide.
Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiladung der Selbsthilfe die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 13. August 1992). Die Altershilfe-Zusatzrente sei keine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beigeladene das Gutachten des Prof. Dr. H. S. vom 9. Dezember 1992 vorgelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil geändert. Es hat die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 1989 und vom 22. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1991 aufgehoben, soweit sie die Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1988 betreffen. Im übrigen (dh hinsichtlich der Beitragspflicht der Altershilfe-Zusatzrente sowie hinsichtlich der Beitragsforderung für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1990) hat das LSG die Klage abgewiesen. Die von der Beigeladenen weitergezahlte Zusatzrente der Altershilfe sei eine Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des früheren § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und des geltenden § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das Bundessozialgericht (BSG) sei in seiner Rechtsprechung der "arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung" nicht gefolgt. Nach seiner Rechtsprechung würden vielmehr alle Renten erfaßt, die im Zusammenhang mit einer früheren Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit stehen und die im wesentlichen mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, insbesondere ebenso wie diese Einkommensersatzfunktion haben. Die Mitgliedschaft bei der Altershilfe und folglich den Rentenanspruch habe die Klägerin ohne ihre Mitgliedschaft in der Caritas-Schwesternschaft und eine damit verbundene caritative Berufstätigkeit, die sie auch ständig tatsächlich ausgeübt habe, nicht erwerben können. Die Beitragspflicht der Altershilfe-Zusatzrente habe bestanden, seit vom 1. Januar 1983 an Versorgungsbezüge und damit auch Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtig geworden seien. Gleichwohl bestehe die nicht verjährte Beitragsforderung, welche die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1985 an erhoben habe, bis zum 31. Dezember 1988 nicht. Der Beitragseinbehalt sei nicht ohne Verschulden der Zahlstelle unterblieben. Für die Zeit ab 1. Januar 1989 sei die Beitragserhebung jedoch berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt die Verletzung des § 180 Abs 5 Nr 2 iVm § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO, der §§ 229, 237 SGB V und des Art 14 des Grundgesetzes (GG). Ihre Altershilfe-Zusatzrente sei keine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Sie beruhe nicht auf einer Versorgungszusage oder auf Beiträgen eines Arbeitgebers. Ihre (der Klägerin) frühere Berufstätigkeit habe mit der Mitgliedschaft bei der Altershilfe nichts zu tun gehabt. Alle ihre Tätigkeiten als Krankenschwester seien unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Caritas-Schwesternschaft ausgeübt worden. Die Zusatzrente der Altershilfe beruhe damit auf privater Eigenvorsorge. Sie sei auch keine Rente aus einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung iS des § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO bzw § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V. Bezüglich der Altershilfe könne von einem einheitlichen Berufsbild der bei ihr versicherten Personen keine Rede sein.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG vom 21. Januar 1993 zu ändern und die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des SG vom 13. August 1992 in vollem Umfang
zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt den gleichen Antrag wie die Klägerin. Sie beruft sich auf das Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1993 (L 1 Kr 9/93), das dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1992 (BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1) zutreffend nicht gefolgt sei. Wenn der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung festhalte, sei Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die Klägerin hätte eine vergleichbare Rente auch bei einer privaten Lebensversicherung erwerben können. Diese wäre nicht beitragspflichtig.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, daß sie Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. März 1990 nicht durch Zahlung der Klägerin verlangen kann. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Streitig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Beitragspflicht der Altershilfe-Zusatzrente festgestellt hat. Eine gegen die Klägerin selbst gerichtete Beitragsforderung aus dem angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 1991 besteht nach der rechtskräftigen Teilaufhebung des Bescheides durch das LSG (für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1988) und dem vor dem BSG abgegebenen und angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten (für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1990) nicht mehr. Damit ist auch der Bescheid vom 22. Februar 1991 über Säumniszuschläge und eine Mahngebühr gegenstandslos. Einer Geltendmachung der Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. März 1990 durch Einbehalt der Zahlstellen steht das Teilanerkenntnis der Beklagten nicht entgegen.
Soweit die Beklagte die Beitragspflicht der Rente festgestellt hat, hat das LSG zu Recht das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Bescheid ist insofern rechtmäßig. Die Beklagte ist befugt, die Beitragspflicht einer Rente, die sie als Versorgungsbezug iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) ansieht, gegenüber dem Rentner durch Bescheid festzustellen. Die von der Beigeladenen gezahlte Altershilfe-Zusatzrente der Klägerin unterliegt auch der Beitragspflicht.
Die Klägerin ist wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung krankenversicherungspflichtig und Mitglied der Beklagten. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner gehört nach § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V (früher: Grundlohn iS des § 180 Abs 5 Nr 2 RVO) auch der Zahlbetrag der der Rente (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vergleichbaren Einnahmen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten nach § 237 Satz 2 iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Altershilfe-Zusatzrente handelt es sich um einen solchen Versorgungsbezug. Die Beitragspflicht dieser seit 1986 von der beigeladenen Selbsthilfe ausgezahlten Rente beurteilt sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen, die zwischen der Klägerin und der Altershilfe maßgebend waren. Unerheblich ist im vorliegenden Verfahren, wie die Renten beitragsrechtlich zu beurteilen sind, die von der Selbsthilfe an deren eigene Mitglieder gezahlt werden (dazu das Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Selbsthilfe ist bei den von der Altershilfe geschuldeten Renten beitragsrechtlich nur Zahlstelle (vgl Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 4/91).
Die Zusatzrente der Klägerin ist eine Rente, die zur Altersversorgung erzielt wird und in der Höhe beitragsabhängig ist. Sie ist insofern mit einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Auf die von der Rentenversicherung abweichende Finanzierung der Altershilfe-Renten kommt es dabei nicht an. Die Zusatzrente der Klägerin ist auch eine Rente der betrieblichen Altersversorgung.
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats alle Renten, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit erworben worden sind. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne sind ua Pensionskassen (§ 1 Abs 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974, BGBl I 3610, ≪BetrAVG≫). Der Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit besteht auch, wenn der Rentner der Pensionskasse nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnte. Wird eine Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere von einer Pensionskasse gezahlt, ist es unerheblich, ob die Rente im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht und insoweit nach § 1 BetrAVG geschützt ist oder ob die Rente allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw Versicherungsnehmers beruht (vgl BSGE 58, 10 = SozR 2200 § 180 Nr 25; BSG SozR 2200 § 180 Nrn 38 und 40; BSGE 70, 105 = SozR 3-2500 § 229 Nr 1). An diesem Verständnis der "Renten der betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO), das an den Bezug der Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung als dem Träger der Versicherung anknüpft und damit institutionell ausgerichtet ist, hingegen nicht auf die Finanzierung des einzelnen Versicherungsvertrages abstellt, hält der Senat fest.
Nicht entscheidend ist danach, daß die Zusatzrente der Klägerin aus der Altershilfe allein auf den von ihr gezahlten Beiträgen beruht. Die an den Träger der Versorgung anknüpfende Beitragspflicht der Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) einerseits und der auf Leistungen des Arbeitgebers beschränkte Schutz von Versorgungsanwartschaften im BetrAVG andererseits beruhen auf den unterschiedlichen Zweckrichtungen dieser Gesetze. Durch das BetrAVG sollen Ansprüche auf künftige Versorgungsleistungen, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit erworben hat, gegen das Risiko eines Verlustes bei Ausscheiden aus dem Betrieb (Unverfallbarkeit, § 1 BetrAVG) und bei einem Konkurs des Arbeitgebers (Insolvenzsicherung, § 7 BetrAVG) geschützt werden sowie Renten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben (Anpassung, § 16 BetrAVG). Dies hat wegen der unterschiedlichen Gefährdungen der einzelnen Ansprüche Auswirkungen auf die Einbeziehung von Leistungen in den Schutzbereich des BetrAVG. Bei einem Versicherungsvertrag, den ein Arbeitnehmer mit einer Pensionskasse abgeschlossen hat, ist der Schutz des Arbeitnehmers für die aus dem Vertrag erworbenen Anwartschaften nur insoweit notwendig, als auch der Arbeitgeber Leistungen zu diesem Vertrag erbracht hat, die dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensionskasse zurückfordern kann. Soweit Leistungen vom Arbeitnehmer erbracht worden sind, sind dies Leistungen auf den eigenen Versicherungsvertrag, für die ein besonderes Schutzbedürfnis nicht besteht. § 1 Abs 3 BetrAVG kann deshalb seine Wirkungen auf Leistungen des Arbeitgebers zu einem Versicherungsvertrag beschränken, der mit einer Pensionskasse abgeschlossen worden ist. Die Beschränkung des Schutzes auf Arbeitgeberleistungen gilt für das BetrAVG aber schon nicht für die Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG. Leistungen zu dieser Versicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer lediglich aus dem Versicherungsvertrag begünstigt ist, gelten als Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung, unabhängig davon, ob die Beiträge zur Versicherung vom Arbeitgeber neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt erbracht werden oder ob sie in Form der Gehaltsumwandlung zwar vom Arbeitgeber an den Versicherer gezahlt werden, aber Teil des Arbeitsentgelts sind, auf das der Arbeitnehmer zugunsten der Zahlung durch den Arbeitgeber an den Versicherer verzichtet (vgl zur Direktversicherung durch Gehaltsumwandlung BAG AP Nrn 11 und 17 zu § 1 BetrAVG Lebensversicherung). Die Einbeziehung auch von Leistungen des Arbeitnehmers ist hier durch das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers im Rahmen der Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG) gerechtfertigt. Dieses besteht gegen nachteilige Verfügungen des Arbeitgebers über die Versorgungsanwartschaft nicht nur, wenn der Arbeitgeber zur Direktversicherung zusätzliche Leistungen zum Arbeitsentgelt erbringt, sondern auch, wenn die Direktversicherung durch Verzicht auf die Auszahlung von Arbeitsentgelt finanziert wird (vgl zur Insolvenzversicherung BAG aa0 Nr 11). Soweit ein Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers besteht und ihm durch das BetrAVG Rechnung getragen wird, zeigt sich hieran, daß selbst für den Anwendungsbereich des BetrAVG nicht nur die Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung gehören.
Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung in der Krankenversicherung sind in Abgrenzung zum BetrAVG nach dem Zweck zu bestimmen, der mit der Einführung der Beitragspflicht der in § 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5, Abs 8 RVO (jetzt §§ 237, 229 SGB V) genannten Versorgungsbezüge verfolgt wurde. Die versicherungspflichtigen Rentner sollten sich damit entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an der Finanzierung ihrer Krankenversicherung beteiligen. Diese Zielsetzung entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschende Solidaritätsprinzip, wonach die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Beitrag heranzuziehen sind (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Für die Abgrenzung der beitragspflichtigen zu den weiterhin beitragsfreien Einnahmen war der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend. Nur solche rentenvergleichbaren Bezüge sollten beitragspflichtig werden, bei denen ein solcher Bezug bestand oder typischerweise angenommen wird (vgl BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 90/91), während andere Einnahmen beitragsfrei bleiben sollten. Die Art der Finanzierung der Renten ist im Gesetz dagegen kein Abgrenzungsmerkmal für die Beitragspflicht. Dementsprechend sind nach § 237 Satz 1 Nr 1 SGB V (§ 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5 Nr 1 RVO) Renten der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, gleichgültig ob sie aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber finanziert worden sind, oder ob sie bei antragspflichtversicherten Selbständigen oder bei freiwillig Versicherten ausschließlich auf Beiträgen des Versicherten beruhen. Ebenso sind als Versorgungsbezüge Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen für bestimmte Berufe nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V (vgl § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) beitragspflichtig, obwohl sie in der Regel allein durch Beiträge des Versicherten finanziert worden sind. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, bei den Renten der betrieblichen Altersversorgung in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) allein auf die Art der Finanzierung - Leistung durch den Arbeitgeber oder Leistung durch den Arbeitnehmer - abzustellen und diese Renten nur in die Beitragspflicht einzubeziehen, soweit sie auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen.
Die betriebliche Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) wird ua von Pensionskassen durchgeführt. Eine Pensionskasse in diesem Sinne und iS des § 1 Abs 3 BetrAVG ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Pensionskassen sind danach private Versicherungsunternehmen, die meist als kleine VVaG geführt werden (s zB Höfer/Reiners/Wüst, Komm zum BetrAVG, Stand Juni 1993, ART RdNr 156). Bei einem solchen Versicherungsverein ist der Arbeitnehmer Mitglied und Versicherungsnehmer. In den Schutz des BetrAVG einbezogen sind Leistungen des Arbeitgebers zu einem vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertrag nur, wenn er bei einer Pensionskasse abgeschlossen ist. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Leistungen des Arbeitgebers zu einer Versicherung des Arbeitnehmers bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen nicht in den Schutz des § 1 BetrAVG einbezogen (vgl BAG AP Nr 17 zu § 1 Lebensversicherung; zweifelnd zu dieser Beschränkung im Schutz des BetrAVG anscheinend Höfer, aa0, ART RdNr 125.1). Als Pensionskasse ist ein kleiner VVaG in der Regel nur qualifiziert, wenn er "Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer wirtschaftlich miteinander verbundener oder demselben Wirtschaftszweig dienender Unternehmungen (ist), die die Versorgung ihrer Arbeitnehmer ... zum Gegenstand" hat (vgl Heubeck/Höhne/Paulsdorf/Weinert, Komm zum Betriebsrentengesetz, 2. Aufl, 1982, § 1 Nr 353).
Die Altershilfe war eine Pensionskasse in diesem Sinne. Sie hat nach ihrer Satzung (§ 3 Abs 1 Buchst a) Pflichtversicherungen angeboten, die zur Durchführung der seit dem 1. April 1966 geltenden Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes dienten und von den Beschäftigten der angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten eingegangen wurden. Hinsichtlich der beigeladenen Selbsthilfe hat der Senat die Eigenschaft als Pensionskasse sinngemäß schon bejaht, weil auch diese nach ihrer Satzung Pflichtversicherungen nach der Versorgungsordnung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes für die in den dem Caritasverband angeschlossenen Anstalten und Einrichtungen Beschäftigten durchgeführt hat (vgl BSGE 70, 105, 107/108 = 3-2500 § 229 Nr 1 S 3/4; bestätigt durch Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 29/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Altershilfe hat sich auch selbst als Pensionskasse im Sinne des BetrAVG verstanden, denn in § 31 Nr 5 ihrer Satzung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bestimmte Ansprüche der Versicherten dem BetrAVG unterfielen. Dies sind zumindest die oa Pflichtversicherungen nach § 3 Abs 1 Buchst a der Satzung. Die Pflichtversicherungen wurden nicht bei einem gegenüber der Altershilfe rechtlich selbständigen Träger abgeschlossen, sondern bei dem Versicherungsverein Altershilfe selbst, die damit für alle bei ihr abgeschlossenen Versicherungen und die darauf gezahlten Renten Pensionskasse war. In ihr hatten die Pflichtmitglieder und die freiwillig Beigetretenen auch gleiche Mitgliedschaftsrechte bei der Wahl der Vertreterversammlung.
Der Eigenschaft der Altershilfe als Pensionskasse und damit als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung steht nicht entgegen, daß ihr Mitgliederkreis nicht auf die Beschäftigten eines oder mehrerer Unternehmen begrenzt war (vgl schon BSG SozR 2200 § 180 Nr 40: Pensionskasse der chemischen Industrie). Allerdings ist wegen der Zwecksetzung von Pensionskassen eine solche Beschränkung des Mitgliederkreises für sie ein typisches Merkmal. Dennoch können Pensionskassen auch bestehen, wenn die Mitgliedschaft bei ihnen nicht auf einen konkreten Arbeitgeber oder die Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges beschränkt ist, sich jedoch eine Begrenzung der Mitgliedschaft wie bei der Altershilfe aus der Organisation der Einrichtungen und Anstalten der freien Wohlfahrtspflege ergibt. Für diese bestehen die Dachverbände nicht im Rahmen der jeweiligen wirtschaftlichen Betätigung, sondern sie sind konfessionell bzw weltanschaulich gebunden (Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt). Im Steuerrecht wird diese besondere Organisationsform der Pensionskassen für die in der freien Wohlfahrtspflege beschäftigten Arbeitnehmer ausdrücklich berücksichtigt. § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst a des Körperschaftssteuergesetzes sieht vor, daß von der Körperschaftssteuer befreit sind ua die rechtsfähigen Pensionskassen, die sich entweder auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder aber "auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (... Deutscher Caritasverband eV ...) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände" beschränken.
Auch vor Einführung der Versorgungsordnung in den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes und der Einführung der Pflichtmitgliedschaft in § 3 der Satzung der Altershilfe bestanden zwischen dem Deutschen Caritasverband und der Caritas-Schwesternschaft einerseits sowie der Altershilfe andererseits so enge Verbindungen, daß die Altershilfe als Versorgungseinrichtung der dem Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und damit als Pensionskasse anzusehen war. Satzungsrechtlich ergab sich die Verbindung aus der Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Vorstand der Altershilfe. Der Aufsichtsrat bestand ursprünglich aus drei bis neun, später aus neun Mitgliedern. Von neun Mitgliedern wurden zwei Mitglieder vom Deutschen Caritasverband, drei Mitglieder vom Vorstand der Caritas-Schwesternschaft und vier Mitglieder von der Vertreterversammlung bestellt (§ 12 der Satzung). Der vom Aufsichtsrat zu bestellende Vorstand bestand aus drei Personen, von denen eine vom Deutschen Caritasverband und die beiden anderen von der Caritas-Schwesternschaft vorzuschlagen waren. Die Bestellung oblag dem Aufsichtsrat (§ 9 der Satzung). Die Caritas-Schwesternschaft und der Caritasverband hatten damit von jeher wesentlichen Einfluß auf die Altershilfe. Dementsprechend ist in den Arbeitsvertragsrichtlinien für die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten auch schon vor Einführung der erwähnten Versorgungsordnung auf die Altershilfe als Zusatzrentenkasse hingewiesen worden. Außerdem waren die Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung, die zunächst in der als Teil der Arbeitsvertragsrichtlinien geltenden Vergütungsordnung Abschn X enthalten waren, auf die Versicherungsleistungen der Altershilfe abgestellt (vgl zB Arbeitsvertragsrichtlinien, Vergütungsordnung Abschn X, Stand 1960). Die Altershilfe war für die Krankenschwestern, die der Caritas-Schwesternschaft angehörten, die Versorgungseinrichtung, der sich die dem Deutschen Caritasverband angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten bedienten. Sie war damit unter Berücksichtigung der für die Verbände der freien Wohlfahrtspflege geltenden Besonderheiten eine Altersversorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen iS einer Pensionskasse. Nicht entscheidend ist, daß die Mitgliedschaft in der Altershilfe mit Ausnahme der Pflichtmitgliedschaft (§ 3 Abs 1 Buchst a der Satzung) nicht ausdrücklich auf Krankenschwestern beschränkt war, die in Einrichtungen beschäftigt waren, die dem Caritas-Verband angeschlossen waren. Wegen der durch die Satzung der Altershilfe und die Arbeitsvertragsrichtlinien des Caritasverbandes ausgewiesenen engen Verbindung von Altershilfe, Caritas-Schwesternschaft und Caritasverband waren schon seit Gründung der Altershilfe wesentliche Merkmale einer Pensionskasse erfüllt. Die Übernahme der "Pflichtmitglieder" nach der seit 1966 geltenden Versorgungsordnung des Caritasverbandes vervollständigte lediglich die schon vorher bestehenden, durch die Satzung bestätigte Verbindung von Caritasverband und Altershilfe.
Es besteht auch eine hinreichende Verbindung zwischen dem Bezug der Zusatzrente und der Berufstätigkeit der Klägerin. Wie der Senat schon früher ausgeführt hat (BSGE 58, 10, 12 = SozR 2200 § 180 Nr 25 S 91), sollten nach dem Willen des Gesetzgebers für die Beitragserhebung nur solche Einnahmen unberücksichtigt bleiben, die nicht unmittelbar auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (zB Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, Einnahmen aus privatem Vermögen). Um derartige Einnahmen aus betriebsfremder privater Eigenvorsorge handelt es sich nicht bei Zusatzrenten aus Pensionskassen, denen die Rentner nur im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit beitreten konnten. Das traf bei der Klägerin zu. Zwar gehörte die Ausübung einer Berufstätigkeit selbst nicht zu den satzungsmäßigen Beitrittsvoraussetzungen bei der Altershilfe. Der Zusammenhang wurde aber dadurch hergestellt, daß die Mitgliedschaft bei der Altershilfe grundsätzlich die Zugehörigkeit zur Caritas-Schwesternschaft voraussetzte, die auch bei der Klägerin vorlag. Die Caritas-Schwesternschaft war ihrerseits ein im wesentlichen beruflich und nicht nur religiös oder ideell ausgerichteter Verein zur Unterstützung und Förderung seiner in der Regel caritativ berufstätigen Mitglieder. Dieses hat das LSG überzeugend dargelegt. Die Caritas-Schwesternschaft war nach § 1 der Satzung der Zusammenschluß der katholischen freien Schwestern, die ihren Beruf als christliche Menschen im Geiste der Caritas ausüben wollten. Ihr Hauptzweck war die Ausübung der öffentlichen Krankenpflege in freier Liebestätigkeit (§ 2). Mitglied der Schwesternschaft konnte seinerzeit jede katholische, ledige oder verwitwete, kinderlose Frau werden, die sich als Kranken- oder Säuglingsschwester oder auf anderen caritativen Gebieten beruflich betätigen wollte, sofern sie das 35. Lebensjahr nicht überschritten hatte und die religiös-sittlich-charakterliche, geistige und körperliche Eignung und die entsprechende fachliche Ausbildung besaß (§ 3). Wer Mitglied der Schwesternschaft werden wollte, mußte damit praktisch alleinstehend sein, dh er durfte selbst keine Familie und somit keine starken persönlichen Bindungen haben. Das war nicht Selbstzweck der Schwesternschaft, sondern bezog sich auf die caritative Berufstätigkeit, die den vollen Einsatz der Schwestern forderte. Das LSG hat weiter ausgeführt, es könne als selbstverständlich bezeichnet werden, daß Mitglied der Schwesternschaft nur werden und bleiben konnte, wer als alleinstehende Frau den Schwesternberuf auch tatsächlich ausübte oder jedenfalls im Zeitpunkt der Aufnahme ernsthaft bereit war, in diesem Beruf dem Zweck und den Zielen der Schwesternschaft entsprechend tätig zu sein.
Bei der Klägerin des vorliegenden Verfahrens hat sich diese Erwartung bestätigt. Das LSG hat festgestellt, daß die Klägerin von Anfang an ständig als Krankenschwester tätig war, zunächst in einem städtischen Krankenhaus, dann bei der Wehrmacht in Lazaretten, bis 1956 in konfessionellen Häusern, dazwischen 1947 für ein halbes Jahr in der Schweiz, ab 1957 an den Universitätskliniken Köln, von 1958 bis 1962 bei der französischen Botschaft in Bad Godesberg, bis 1966 privat in Paris und zuletzt bis zum Rentenalter im öffentlichen Dienst. Die vorstehenden Feststellungen sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und daher für das Revisionsgericht bindend.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Beitragspflicht der Renten der betrieblichen Altersversorgung, auch soweit sie allein auf Leistungen der Versicherten beruhen, verfassungswidrig ist. Soweit Renten und Versorgungsbezüge seit 1983 überhaupt nach § 381 Abs 2 Satz 1, § 180 Abs 5, 8 RVO (jetzt §§ 237, 229 SGB V) beitragspflichtig sind, ist dies mit dem GG vereinbar. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl BSGE 58, 1 = SozR 2200 § 180 Nr 23; BSGE 58, 10 = SozR aaO Nr 25; SozR aaO Nr 29). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einbeziehung der in § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 1 RVO (heute § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V) genannten Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (vgl BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 ff). Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß Renten privater Versicherungsvereine bzw Gesellschaften, soweit sie nicht unter § 180 Abs 8 Satz 2 RVO (jetzt § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V) fallen, bei versicherungspflichtigen Rentnern nicht beitragspflichtig sind. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG. Es bestehen hinreichende sachliche Unterschiede zwischen den beitragspflichtigen Renten und den beitragsfreien Renten, die aus privaten Lebensversicherungen gezahlt werden. Dabei bedarf wegen der aus dem Solidaritätsprinzip zu begründenden Beitragspflicht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl BVerfG aaO) weniger die Beitragspflicht auch der eigenfinanzierten Pensionskassenrenten als Renten der betrieblichen Altersversorgung einer Rechtfertigung, sondern eher die fehlende Beitragspflicht sonstiger Renten von privaten Versicherungsvereinen oder aus sonstigen privaten Versicherungen. Der Senat hat im Zusammenhang mit der Beitragspflicht der Renten von Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V; § 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO), bereits wiederholt entschieden, daß die Beitragsfreiheit der rein privaten Lebensversicherungsrenten im Vergleich zu diesen Renten gerechtfertigt ist. Er hat dies auch damit begründet, daß es nur ein verhältnismäßig kleiner Kreis von Personen wäre, der im Falle der Einbeziehung zur Beitragsleistung herangezogen würde (vgl BSGE 62, 136, 140 ff = SozR 2200 § 180 Nr 37 S 149 ff und Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt). In diesen Entscheidungen ist dargelegt, daß die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner, bei denen die rein privaten Renten beitragsfrei sind, wegen der zunehmend verschärften Zugangsvoraussetzungen zur Rentnerkrankenversicherung mit der Zeit geringer geworden ist. Bei freiwillig Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Erhebung von Beiträgen auch auf solche Renten zulässig, die bei Versicherungspflichtigen beitragsfrei sind. Auf die Begründung im einzelnen wird Bezug genommen. Die Nichteinbeziehung der rein privaten Lebensversicherungsrenten in die Beitragspflicht ist außerdem gerechtfertigt, weil nach der gesetzgeberischen Vorstellung die Beitragspflicht von Renten nur begründet werden sollte, soweit sie typischerweise mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, daß ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bei Renten der privaten Versicherungen nicht typischerweise besteht, soweit es sich nicht um Renten von privaten berufsständischen Versicherungseinrichtungen oder Renten der betrieblichen Altersversorgung handelt.
Der bei der Zusatzrente aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Altershilfe bestehende Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit rechtfertigt die Zuordnung zu den beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung insbesondere auch bei einem Vergleich mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Seit der Rentenreform 1972 ist der Zugang zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht mehr von einer vorherigen Entrichtung von Pflichtbeiträgen, sondern in der Regel nur noch von einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland abhängig. Den so erworbenen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt mithin ein Berufsbezug. Dennoch sind auch diese Renten der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig, und zwar auch dann, wenn sie nachweisbar ohne jeden Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sowie mit Geldmitteln erworben worden sind, die nicht aus einer solchen Tätigkeit stammen. Dem Gesetzgeber genügt insofern, daß die Rente von einer Institution gezahlt wird, die zur Versicherung von Beschäftigten errichtet ist, und daß sich dieser Einrichtung (auch) die freiwillig Versicherten bedienen. Unter diesen Umständen sprechen erhebliche Gründe der Gleichbehandlung dafür, von den Versicherten selbst finanzierte Renten aus freiwilligen Mitgliedschaften bei Pensionskassen ebenso in die Beitragspflicht einzubeziehen wie Renten, die durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder durch selbstfinanzierte freiwillige Mitgliedschaften in einer privatrechtlichen berufsständischen Versicherungseinrichtung erworben worden sind (hierzu Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Es liegt auch keine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG darin, daß Pensionskassenrenten und Renten aus einer Direktversicherung (vgl dazu BSG SozR 2200 § 180 Nr 47) beitragspflichtig sind, soweit sie zum Teil oder allein vom Versicherten bzw begünstigten Arbeitnehmern finanziert sind. Wie ausgeführt, ist die Art der Finanzierung einer Rente kein Abgrenzungsmerkmal bei der Beurteilung der Beitragspflicht. Dann kann nicht unter Berufung auf Art 3 Abs 1 GG verlangt werden, daß als Renten der betrieblichen Altersversorgung nur solche Renten in die Beitragspflicht einbezogen werden, die arbeitgeberfinanziert sind. Selbst im BetrAVG sind die geschützten Leistungen nicht auf Arbeitgeberleistungen beschränkt, wie sich bei der durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktversicherung zeigt. Bei den Renten aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG wird besonders deutlich, daß weder eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Renten, die nach dem BetrAVG geschützt sind, noch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf arbeitgeberfinanzierte Renten zu Ergebnissen führt, die gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz gerechtfertigt werden können. Bezieht man alle Renten aus einer Direktversicherung in die Beitragspflicht ein, so vernachlässigt man bei der Rente der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) das Abgrenzungsmerkmal "Arbeitgeberleistung", auf das die Klägerin für die Beitragspflicht abstellen will. Für denjenigen, der eine durch Gehaltsumwandlung finanzierte Rente aus einer Direktversicherung bezieht, müßte die Beitragspflicht willkürlich erscheinen, wenn gleichzeitig eine eigenfinanzierte Pensionskassenrente beitragsfrei bliebe, wie dies die Klägerin verlangt. Bliebe hingegen die durch Gehaltsumwandlung finanzierte Rente aus einer Direktversicherung beitragsfrei, so müßte dies denjenigen als ungerecht erscheinen, die eine eigenfinanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder von einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung beziehen. Die beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) nach der Institution, die sie zahlt (Pensionskassenrente, § 1 Abs 3 BetrAVG) bzw dem Versicherungstyp (Direktversicherung, § 1 Abs 2 BetrAVG) gegenüber den beitragsfreien sonstigen Renten aus privaten Lebensversicherungen abzugrenzen, führt demgegenüber noch am ehesten zu Ergebnissen, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Eine in jeder Hinsicht befriedigende Abgrenzung von beitragspflichtigen und beitragsfreien Renten aus privaten Versicherungen ist ohnehin nicht möglich, wenn einerseits die Rentner grundsätzlich auch nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Beitragszahlung herangezogen werden sollen und andererseits der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zulässiger Weise auf typisierte Einkunftsarten beschränkt. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, daß die Beitragspflicht nur auf solche Renten erstreckt werden soll, die die Verwaltung mit zumutbarem Verwaltungsaufwand feststellen kann.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß der Senat auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes dem Gutachten von Prof. Dr. S. und der im Urteil des LSG Bremen vom 25. November 1993 (L 1 Kr 9/93) vertretenen Rechtsansicht nicht folgt, soweit darin zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) nur die Renten gerechnet werden, die auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen, wenn diese Leistungen nach § 1 Abs 3 BetrAVG geschützt sind.
Bei dieser Sachlage brauchte der Senat nicht zu entscheiden, ob die Altershilfe, wenn sie keine Pensionskasse und damit keine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gewesen wäre, nicht jedenfalls eine Versicherungseinrichtung für Angehörige bestimmter Berufe gewesen ist und die von ihr gezahlten Renten deshalb auch nach § 229 Abs 1 Nr 3 SGB V (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 3 RVO) beitragspflichtig sind (vgl zur Beitragspflicht dieser Renten Urteil vom 30. März 1995 - 12 RK 40/94, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
RegNr, 22000 (BSG-Intern) |
EzS, 55/178 (T) |
SozR 3-2500 § 229, Nr 8 (LT1) |