Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung einer Ausbildungsanrechnungszeit erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres aufgrund Gesetzesänderung - Aufhebung - Anwartschaftsrecht - Rangstellenminderung - Verfassungsmäßigkeit - Leistungsklage
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Fortführung von BSG vom 30.6.1998 - B 4 RA 9/96 R = SozR 3-2600 § 319b Nr 1, BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96 und vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96).
2. Der Rentenversicherungsträger ist weder befugt noch verpflichtet, über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Daten vorab mit Bindung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig (Fortführung von ua BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 = SozR 3-2200 § 1325 Nr 3; BSG vom 1.2.1995 - 13 RJ 5/94 = SozR 3-2600 § 58 Nr 3, BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr 9, BSG vom 16.12.1997 - 4 RA 67/97 = SozR 3-2600 § 58 Nr 13; BSG vom 10.11.1998 - B 4 RA 39/98 R = SozR 3-2600 § 56 Nr 13).
3. Der Anwartschaftsrechtsinhaber hat gegen den Rentenversicherungsträger einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Rangstelle durch eine Gesetzesänderung verändert worden ist; beim Streit um die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Rangstellenminderung ist die Feststellungsklage zulässig.
Normenkette
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Fassung: 2000-12-21, § 109 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2002-02-19, § 149 Abs. 5 S. 2 Fassung: 1997-12-16, S. 3 Fassung: 1997-12-16; SGB X § 31 S. 1, § 33; SGG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fassung 1953-09-03; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 1999 und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2000 teilweise aufgehoben.
Die „Aufhebung entgegenstehender Verwaltungsakte” und die Entscheidung über die (Nicht-)Anrechnung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten im Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 wird aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen wegen Ausbildung sowie deren Anrechnung und Bewertung.
Der am 9. August 1937 geborene Kläger befand sich nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 1. Mai 1956 in Schulausbildung. Vom 2. Mai 1956 bis 20. Juni 1960 studierte er Rechtswissenschaften. Nach Ablauf der Referendarzeit entrichtete er aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bis zum 31. Januar 1967 Pflichtbeiträge an die Beklagte. Danach ließ er sich von der Versicherungspflicht befreien und entrichtete zeitweise freiwillige Beiträge.
Am 20. November 1984 merkte die Beklagte folgende Zeiten als Ausfallzeittatsache nach § 36 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vor:
9. August 1953 bis 29. Februar 1956 |
Schulausbildung |
1. März 1956 bis 9. März 1956 |
Schulausbildung |
10. März 1956 bis 31. März 1956 |
Schulausbildung |
1. April 1956 bis 30. April 1956 |
Schulausbildung |
1. Mai 1956 bis 1. Mai 1956 |
Schulausbildung |
2. Mai 1956 bis 31. Mai 1956 |
Hochschulausbildung |
1. Juni 1956 bis 31. Dezember 1956 |
Hochschulausbildung |
1. Januar 1957 bis 20. Juni 1960 |
Hochschulausbildung. |
Am 30. November 1988 stellte die Beklagte die bis 31. Dezember 1981 zurückgelegten Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten fest, ua auch die bereits im Bescheid vom 20. November 1984 festgestellten Tatbestände der Schul- und Hochschulausbildung.
In einem Versicherungsverlauf vom 31. März 1998 vermerkte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum Tatbestand der Schulausbildung vom 9. August 1953 bis zum 8. August 1954: „Keine Anrechnung” und nach den Tatbeständen der Hochschulausbildung: „Höchstdauer überschritten”.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 „anerkannte” die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 „Beitragszeiten” mit dem Vermerk „Höherversicherung gezahlt 1998”. Weiter führte sie aus, sie habe geprüft, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich seien und nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden könnten. Aufgrund der Rechtsänderungen zum 1. Januar 1997 sei die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nur noch ab dem 17. Lebensjahr zulässig. Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits durch einen Bescheid anerkannt worden seien, sei dieser insoweit rechtswidrig geworden und werde hiermit aufgehoben. Der Kläger erhob Widerspruch, „soweit der rechtskräftige Bescheid über die Anmerkung von Anwartschaften aufgehoben worden” sei, „weil schulische Ausbildung nur noch ab dem 17. Lebensjahr zulässig” sei. Der Rechtsbehelf wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1998). Aufgrund der mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) zum 1. Januar 1997 eingetretenen Änderungen im SGB VI seien gemäß § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 nunmehr Zeiten der schulischen Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem SG Mannheim hat der Kläger sich auch dagegen gewandt, daß das WFG die „berücksichtigungsfähige” Höchstdauer von Schul- und Hochschulzeiten von sieben auf drei Jahre herabgesetzt habe. Vor dem SG hat er beantragt, den Bescheid vom 10. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 aufzuheben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17. September 1999).
Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte am 22. Februar 2000 dem Kläger einen weiteren Vormerkungsbescheid übersandt. Darin enthalten die Zeiten der Schulausbildung vom 9. August 1953 bis 8. August 1954 nochmals den Vermerk: „keine Anrechnung” und die Zeiten der Hochschulausbildung vom 1. April 1958 bis 20. Juni 1960 wiederum den Vermerk: „Höchstdauer überschritten”; ferner heißt es erneut ua:
„… wir haben geprüft, ob und welche der angegebenen Zeiten für die gesetzliche Rentenversicherung erheblich sind und nach den gesetzlichen Bestimmungen anerkannt werden können.
Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind.
Der Bescheid vom 30.11.1988 über die Feststellung dieser Zeiten wird nach § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht dem geltenden Recht entspricht. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen.”
Vor dem LSG hat der Kläger beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 insoweit aufzuheben, als die Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung neu festgestellt worden seien. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 15. September 2000 zurückgewiesen und ausgeführt, soweit der Kläger den Vermerk „Höchstdauer überschritten” anfechte, fehle es bereits an einer Beschwer. Die Beklagte habe nämlich über die Frage, ob dieser Zeitraum bei einer Rentenberechtigung Berücksichtigung finden könne, nicht entschieden. Insoweit fehle es schon an einer entsprechenden Aufhebungsentscheidung in dem genannten Bescheid. Im übrigen sei hier insoweit auch noch keine verbindliche Regelung getroffen worden. Bezüglich der Schulzeiten nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 17. Lebensjahres sei die Beklagte jedoch zur teilweisen Aufhebung der früheren Vormerkungs- bzw Feststellungsbescheide berechtigt gewesen. Dies ergebe sich aus § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung. Die mit dem WFG erfolgte Neuregelung des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI habe zwar die Rentenanwartschaft des Klägers jedenfalls insoweit beeinträchtigt, „als demnach Zeiten eines Schulbesuchs vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht mehr Anrechungszeiten sein könnten, während dies bis 31. Dezember 1996 lediglich für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres zugetroffen habe”. Diese Regelung sei jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von Art 14 GG und führt aus: Der Auffassung des LSG, mit dem Vermerk „Höchstdauer überschritten” habe keine verbindliche Regelung getroffen werden sollen, könne zwar insoweit gefolgt werden, als dies erst im Leistungsfall abschließend bestimmbar sei. Die Ablehnung, die angefochtenen Verwaltungsakte aufzuheben, sei aber insoweit rechtswidrig, als damit die in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen, daß diese Zeiten als Versicherungszeiten anzuerkennen seien, aufgehoben und ihrer Bestandskraft beraubt worden seien. Insbesondere sei der Vertrauensschutz auch verletzt worden, denn maßgeblich für die damalige Entscheidung zur Weiterzahlung freiwilliger Beiträge sei gewesen, daß 15 Jahre, dies bedeute 180 Monate, belegt sein sollten, um einen entsprechenden Anspruch auf Altersrente zu erhalten. Auch sei die Übergangsregelung in § 252 SGB VI nur unvollständig; so würden auch Versicherte wie er, die nicht mehr darunter fallen würden, grundlos ungleich behandelt werden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. September 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. September 1999 wie auch die Regelungen im Bescheid vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 insoweit aufzuheben, als sie die Vormerkung von Tatbeständen von Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildungszeiten aufgehoben haben, und die Beklagte zu verpflichten, die vorgemerkten Tatbestände von Anrechnungszeiten im Leistungsfall nach der bis Ende 1996 gültigen Rechtslage anzurechnen, ferner festzustellen, daß die Begrenzung der Höchstdauer nicht anzuwenden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) berechtigt gewesen, aufgrund der zum 1. Januar 1997 eingetretenen Rechtsänderung eine Neufeststellung zu treffen. Sie habe insbesondere nicht gegen das in § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI enthaltene Verbot verstoßen, über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten schon vor Feststellung einer Leistung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist begründet, soweit das LSG seine Berufung gegen die Abweisung seiner beiden Anfechtungsklagen betreffend die Vormerkung der Tatbestände der Schulausbildung durch das SG zurückgewiesen hat; unbegründet ist die Revision hinsichtlich der Abweisung seiner Verpflichtungs- bzw Feststellungsklage bezüglich der Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Tatbestände; die Berufung war – wie vom LSG entschieden – unbegründet.
A.
Das Begehren (§ 123 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) des Klägers ist gegen die Erklärungen im Bescheid vom 10. Juni 1998 insoweit gerichtet, als darin (neben der hier unstreitigen „Anerkennung”, dh: Vormerkung von Tatbeständen von Beitragszeiten für 1997) die „Anerkennung” (dh Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres in ggf entgegenstehenden Verwaltungsakten „aufgehoben” wird und als ferner im Versicherungsverlauf die Vermerke „keine Anrechnung” und „Höchstdauer überschritten” enthalten sind. Der Vormerkungsbescheid vom 22. Februar 2000 enthält zum einen eine hier nicht streitige Vormerkung bestimmter Tatbestände von Beitragszeiten (1967/1968); zum anderen handelt es sich nur um eine nochmalige Verlautbarung des „Aufhebungsbescheides” vom 10. Juni 1998.
Das Begehren des Klägers war ferner in allen Instanzen auch darauf gerichtet, die Beklagte zu verpflichten, vorab zu entscheiden, sie werde die vorgemerkten Tatbestände der Schul- bzw Hochschulausbildung im späteren Leistungsfall nach dem bis Ende 1996 gültigen Recht anrechnen und bewerten, oder eine entsprechende Pflicht der Beklagten festzustellen. Deshalb hat er sich jeweils mit der seiner Meinung nach bestehenden Verfassungswidrigkeit der im Leistungsfall für die Anrechnung und Bewertung der hier streitigen Zeiten maßgeblichen neugefaßten Norm (§ 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 iVm § 252 SGB VI) auseinandergesetzt.
Der Bescheid vom 10. Juni 1998 verlautbart zwei – vom Kläger angefochtene – Verwaltungsakte (neben der hier unstreitigen „Anerkennung” von Tatbeständen von Beitragszeiten für das Jahr 1997), nämlich zum einen eine Aufhebungsentscheidung bezüglich bisheriger Vormerkungen („Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits durch einen Bescheid anerkannt wurden, ist dieser insoweit rechtswidrig geworden und wird hiermit aufgehoben”), zum anderen eine Nichtanrechnungsentscheidung; denn ein objektiver (idealer) Erklärungsempfänger kann und darf den gerade zitierten Text in Verbindung mit dem Vermerk „keine Anrechnung” bezüglich der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres dahingehend verstehen, die Beklagte habe bereits jetzt – vor dem Leistungsfall – verbindlich entschieden, diese Schulausbildung sei im Leistungsfall nicht anzurechnen.
Bezüglich des den festgestellten Hochschulausbildungszeiten beigefügten Vermerkes: „Höchstdauer überschritten” stellt sich die Situation anders dar, weil insoweit augenfällig keine Aufhebungsentscheidung ergangen ist. Dieser – allerdings irreführende – Bearbeitungsvermerk weist den Versicherten darauf hin, im späteren Leistungsfall werde nach derzeitigem Recht konkret zu prüfen sein, ob die vorgemerkten Tatbestände für eine Wartezeiterfüllung oder für den Rangstellenwert anzurechnen sein werden (BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 51/52). Dies ist so auch vom Kläger gesehen worden, der in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juni 1998 nur die Entscheidung betreffend die Nichtanrechnung von Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres angegriffen und sich erstmals im Klageverfahren auch gegen die gesetzliche Höchstdauerbegrenzung gewendet hat.
Vor diesem Hintergrund (§ 123 SGG) ist der Antrag des Klägers vor dem LSG wie folgt auszulegen: Er begehrt – außer der Aufhebung des Urteils des SG – die Aufhebung der Regelungen im Bescheid vom 10. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1998 insoweit, als darin die „Anerkennung” (Vormerkung) bestimmter Anrechnungszeittatbestände „aufgehoben” und als eine (Nicht-)Anrechnungsentscheidung getroffen worden ist; ferner begehrt er festzustellen, daß eine Begrenzung der „berücksichtigungsfähigen” Hochschulzeiten (auf eine bestimmte Höchstdauer) nicht besteht; schließlich beansprucht er, die Beklagte zu verpflichten, über die Anrechnung und Bewertung der vorgemerkten Anrechnungszeittatbestände verbindlich zu entscheiden.
B.
Die Anfechtungsklagen gegen die Aufhebung der „Anerkennung” (Vormerkung) rentenrechtlicher Zeiten der schulischen Ausbildung im 17. Lebensjahr und gegen die Entscheidung, diese Zeiten im Leistungsfall nicht anzurechnen, sind zulässig und begründet (dazu unter 1.). Hingegen ist die Klage gegen den Vermerk „Höchstdauer überschritten” unzulässig; hier ist die Anfechtungsklage unstatthaft, da es sich bei dem Vermerk um keinen Verwaltungsakt, sondern nur um einen nicht auf eine außenwirksame Regelung gerichteten Bearbeitungsvermerk handelt. Eine (allgemeine) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) auf Streichung dieses Vermerks ist nicht zulässig, da es hierfür schlechthin keine Anspruchsgrundlage gibt. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, schon jetzt eine für den später vielleicht eintretenden Versicherungs- und Leistungsfall verbindliche Entscheidung über die Anrechung (Bewertung) der vorgemerkten Tatbestände wegen Schul- und Hochschulausbildung zu treffen, ist mangels Klagebefugnis unzulässig, weil schon die Möglichkeit eines solchen Anspruchs auf Elemententeilvorabentscheidung nicht besteht (dazu unter 2.). Eine Leistungsklage auf Auskunft über die Veränderung des (Mindest-)Rangstellenwertes hat der Kläger nicht erhoben. Die Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG), die Beklagte sei verpflichtet, die vorgemerkten Tatbestände einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung auch vom 1. August 1957 bis zum 20. Juni 1960 in einem künftigen Leistungsfall in vollem Umfang anzurechnen, ist mangels Feststellungsinteresses nicht zulässig (dazu unter 4.). Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz für das Anwartschaftsrecht des Klägers ist gewährleistet (dazu unter 5.).
1. Die Anfechtungsklagen, gerichtet gegen die Aufhebungsentscheidung und gegen die Entscheidung über die Nichtanrechnung, beide betreffend die Ausbildungszeiten im 17. Lebensjahr, sind zulässig und begründet.
a) Die „Aufhebungsentscheidung” ist rechtswidrig und verletzt das Recht des Klägers auf zutreffende Vormerkung seiner Daten. Die Beklagte hat bereits das Gebot verletzt, den Inhalt des Verwaltungsaktes (hier: Aufhebung früherer Verwaltungsakte) hinreichend zu bestimmen (§ 33 Abs 1 SGB X). Aus dem Verfügungssatz muß für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regelt (zum Begriff der Regelung: § 31 SGB I). Im Bescheid vom 10. Juni 1998 ist nicht konkret bestimmt, welche früheren Verwaltungsakte (§ 31 SGB X) ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Es heißt im Bescheid lediglich: „Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits durch einen Bescheid anerkannt wurden, ist dieser insoweit rechtswidrig geworden und wird hiermit aufgehoben”. In dem insofern diese Entscheidung nochmals verlautbarenden Bescheid vom 22. Februar 2000 hat die Beklagte zwar den letzten Vormerkungsbescheid vom 30. November 1988 benannt, diesen aber, ohne dies weiter zu konkretisieren, aufgehoben, „soweit er nicht dem geltenden Recht entspricht”. Im übrigen wurde jeweils bezüglich den von der Aufhebung betroffenen Zeiten nur auf den beigefügten Versicherungsverlauf verwiesen. Damit hat die BfA es dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt und Umfang sowie Zeitpunkt der Aufhebungsregelung aus der bisherigen Korrespondenz zu erschließen; sie muß diese Entscheidungen aber selbst in ihrem Verwaltungsakt treffen und sie dem Adressaten verlautbaren (stellv BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1 und Urteile des Senats vom 29. April 1997 – 4 RA 25/96 – und vom 16. Dezember 1997 – 4 RA 56/96).
b) Die Beklagte hat – wie ausgeführt – ferner entschieden, die schulische Ausbildung vor der Vollendung des 17. Lebensjahres sei nicht anzurechnen. Damit aber hat sie über die Bewertung von Teilelementen des später vielleicht entstehenden Rechts auf Rente vorab entschieden. Dazu ist sie jedoch nicht befugt. Nach § 149 Abs 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog Vormerkungsbescheid) nur die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (stRspr, vgl Urteil des Senats SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 S 5; siehe auch SozR 3-2600 § 58 Nr 3 S 10; SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 50; SozR 3-2600 § 56 Nr 13 S 67). Soweit diese „Daten” rentenrechtliche Zeiten iS von § 54 Abs 1 SGB VI sind, bedeutet dies: „Beweissichernd” für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall wird für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, daß der Versicherte in ihnen den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat. Demnach sind „Anrechnungszeiten”, falls deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen vorliegen, nur alsAnrechnungszeittatbestände vorzumerken (vgl auch Entwurf zum Rentenreformgesetz ≪RRG 1992≫ in BT-Drucks 11/5530 S 49 zu § 147c). Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens (hierzu auch Urteil des Senats vom 16. Dezember 1997 in SozR 3-2600 § 58 Nr 13 mwN und Urteil vom 4. August 1998 in: Die Beiträge Beilage 1999, 176-181) ist folglich auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab nur zu klären, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob generell die Möglichkeit besteht, daß der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (Senat aaO; siehe auch Urteil des Senats SozR 3-2600 § 58 Nr 8 S 43). Insbesondere geht es nicht um die „Anerkennung” oder „Feststellung” von „rentenrechtlichen Zeiten” für den späteren Leistungsfall; ob der Sachverhalt, der nach heutigem Recht als Tatbestand einer bestimmten rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, im späteren Leistungsfall nach dem dann geltenden Recht den Tatbestand dieser rentenrechtlichen Zeit, den einer anderen Zeit oder aber keinen mehr erfüllt, wird hier nicht verbindlich geklärt (der Senat aaO). Vielmehr darf der Versicherungsträger über die Fragen, ob der Versicherte aufgrund gerade dieser Tatbestände („vorgemerkten Zeiten”) eine Wartezeit erfüllt oder einen höheren Rangstellenwert und dadurch einen in Geldwert bestimmten „Rentenanspruch” erlangt hat, erst bei „Feststellung einer Leistung” entscheiden (§ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI bzw Satz 3 in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung). § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung) gibt keine Ermächtigungsgrundlage für (Nicht-)Anrechnungsentscheidungen. Vielmehr ist durch § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI ausdrücklich verboten, über die Anrechnung und Bewertung von Daten „vor” einer „Leistungsfeststellung” zu entscheiden. Die Beklagte ist mit ihrer Entscheidung über die Nichtanrechnung darüber hinausgegangen und hat damit das subjektive Recht des Klägers auf richtige Datenvormerkung verletzt.
Da die Aufhebung der vorgemerkten Anrechnungszeittatbestände der Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres hiermit aufgehoben ist, verbleibt es insoweit bei der bisherigen bindenden Vormerkung dieser Daten; der BfA ist es jedoch nicht verwehrt, neue rechtmäßige Entscheidungen auch über die Vormerkung dieser Daten (betreffend die Schulausbildung im 17. Lebensjahr) zu treffen; eine Nichtanrechnung darf sie aber nicht anordnen.
2. a) Soweit der Kläger sich gegen den Vermerk über die „Höchstdauerbegrenzung” wendet, ist für sein Begehren die Anfechtungsklage schon deshalb nicht gegeben, weil es sich – wie ausgeführt – um keinen Verwaltungsakt handelt. Der Widerspruchsbescheid verhält sich zu diesem Vermerk nicht.
b) Eine Klage auf Verpflichtung der BfA zur Anrechnung und Bewertung der hier streitigen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung ist dagegen bereits unzulässig. Denn der Kläger begehrt im Ergebnis die Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, in dem sie feststellen soll, im künftig vielleicht eintretenden Leistungsfall würden die bislang vorgemerkten Ausbildungszeittatbestände nach altem, bis Ende 1996 gültigen Recht ab Vollendung des 16. Lebensjahres sowie mit einer Höchstdauer von sieben Jahren angerechnet und bewertet werden. Hierfür fehlt es an der Klagebefugnis (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG), weil es nach § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI gänzlich ausgeschlossen ist, daß der Kläger einen Anspruch gegen die beklagte BfA auf Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes haben kann.
aa) Die Beklagte ist nämlich nicht einmal auch nur befugt (geschweige denn verpflichtet), derzeit über Anrechnung und Bewertung dieser Ausbildungszeittatbestände für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall nach Maßgabe des SGB VI vorab verbindlich zu entscheiden (siehe oben 1.). Das Gesetz (§ 149 Abs 5 Satz 2 – jetzt Satz 3 – SGB VI) hat ihr ausdrücklich untersagt, die vom Kläger begehrte verbindliche (Vorab-)Regelung dieser Teilelemente der Wartezeiterfüllung oder des Rangstellenwertes seines später vielleicht einmal entstehenden subjektiven Rechts auf eine Rente schon jetzt vorab mit individueller Bindungswirkung zwischen den Beteiligten für die Entscheidung im späteren Leistungsfall zu treffen. Die Klage darauf, das Gericht möge die BfA zu diesem gesetzeswidrigen Tun verpflichten, ist also unzulässig.
bb) Ebensowenig kann die Klagebefugnis für das Verpflichtungsbegehren des Klägers auf eine mögliche Verletzung seines Anspruchs aus § 109 SGB VI gestützt werden. Zwar muß dieser Anspruch durch eine schriftliche Erklärung des Rentenversicherungsträgers, also durch einen Bescheid erfüllt werden. Dieser Bescheid darf und kann jedoch rechtlich notwendig keinen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) verlautbaren, weil Rentenauskünfte (iS des § 109 SGB VI) – für das Rentenversicherungssystem zwingend – „nicht rechtsverbindlich” sind (§ 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI). Der Anspruch ist also nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet, sondern auf Erteilung von Auskünften: § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI verbietet, die – notwendig in vieler Hinsicht fiktive – Rentenauskunft als „rechtsverbindlich” zu erteilen. Ursprünglich wurde diese Regelung, die der BMA aber durch Rechtsverordnung ändern konnte (§ 1325 Abs 4 Ziff d RVO), geschaffen, um die Versicherungsträger nicht zu überfordern (Entwurf zum Rentenreformgesetz ≪RRG≫ 1972 in BT-Drucks VI/2916 S 43); später wurde sie fortgeschrieben in § 1325 Abs 4 Satz 3 RVO bzw § 104 Abs 4 Satz 3 AVG mit dem Hinweis, es werde damit klargestellt, daß die Auskunft nicht rechtsverbindlich sei (Entwurf zum Siebten Rentenversicherungs-Änderungsgesetz – 7. RVÄndG- 1986 in BT-Drucks 10/5957 S 9 zu Abs 4); das Argument „Überforderung der Verwaltung” findet sich nicht mehr; auch im RRG 1992 wird nur auf das bisher schon geltende Recht verwiesen, das fortgeführt werde (Entwurf zum RRG 1992 BT-Drucks 11/5530 S 45/46 zu § 109).
Insbesondere stellt eine (gesetzmäßig ergehende) Rentenauskunft keinen bestimmten Geldwert des Anwartschaftsrechts oder späteren Rechts auf Rente fest. Es handelt sich vielmehr in dieser Hinsicht nur um einen Schätzwert für den Geldwert des späteren Vollrechts auf Altersrente. Er würde dem Versicherten nach der zum Zeitpunkt der Auskunft maßgeblichen Sach- und Gesetzeslage als Regelaltersrente zustehen, wenn bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und Rentenbeginns keine Änderung der Sach- oder Rechtslage (einschließlich einer Änderung des Durchschnittsentgeltes der dann aktiven Beitragszahler) eintreten würde. Der Geldwert eines Vollrechts auf Rente hängt (§ 64 SGB VI) von dem jeweils individuellen Rangstellenwert (Summe der Entgeltpunkte ≪EP≫) ab, den der Anwartschaftsrechtsinhaber im Vergleich zu den anderen zeitgleich versichert Gewesenen erworben hat, ferner vom (Rentenartfaktor und vom) Zugangsfaktor. Das Produkt aus diesen Faktoren bestimmt den relativen Wert des Teilhaberechts im Vergleich zu den anderen Rentnern; es hat keinen eigenen Geldwert. Dieser ergibt sich ausschließlich aus dem „aktuellen Rentenwert” bei Rentenbeginn, der vor allem vom Verdienst der bei Rentenbeginn versicherten beitragstragenden Arbeitnehmer abhängt. Der aktuelle Rentenwert kann bis zum Rentenbeginn steigen oder fallen. Erst durch diesen Faktor (mit dessen Wert bei Rentenbeginn) kommt überhaupt ein bestimmter Geldwert in die „Rentenformel”. Bis zum Rentenbeginn wird ausschließlich eine in EP-bemessene Rangstelle im Vergleich zu den anderen Versicherten erworben. Ein Ansparen der Beiträge des einzelnen Versicherten auf einem „eigenen Konto”, aus dem die spätere Rente gezahlt wird, erfolgt (seit 1911) hier gerade nicht. Daher ist die verbindliche Zuordnung eines bestimmten Geldwertes zu dieser Anwartschaft vor Rentenbeginn nicht möglich. Bei Anwartschaftsrechtsinhabern (jedenfalls ab Vollendung des 55., möglicherweise des 50. Lebensjahres), ist ein solcher Geldwert nur – wenn auch nicht rechtlich verläßlich – abschätzbar.
Verbindliche Auskunft über individuell erreichte Faktoren der „Rentenformel” kann immer nur über den Rangstellenwert gegeben werden und auch dies nur im Sinne der Angabe des auf der Grundlage des zuvor festgestellten Versicherungsverlaufs zugewachsenen Mindestbetrages an EP. Eine solche Auskunft über den erreichten Mindestwert der Rangstelle ist in der am 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Fassung des § 109 SGB VI (dort Abs 4 Nr 2) vorgesehen (idF des Gesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310; dort Art 1 Nr 5). Eine solche Klage auf Mitteilung des erreichten Rangstellenwertes vor und nach Inkrafttreten des WFG hat der Kläger nicht erhoben (dazu unten).
Im übrigen hat der Kläger auch keine (allgemeine) Leistungsklage iS von § 54 Abs 5 SGG auf Erteilung einer richtigen, dh den Anforderungen des derzeit gültigen § 109 Abs 1 SGB VI genügenden Rentenauskunft im Revisionsverfahren (ebenso in den Vorinstanzen) erhoben. Er macht auch nicht geltend, die ihm erteilte Auskunft sei in tatsächlicher oder „einfach-gesetzlicher” Hinsicht falsch. Er meint vielmehr insoweit, die ordnungsgemäß gegebenen Auskünfte beträfen eine Gesetzeslage, die verfassungswidrig sei.
c) Die Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage kann ferner nicht auf eine mögliche Verletzung des Anwartschaftsrechts gestützt werden, das dem Kläger bereits zum hier streitigen Zeitpunkt im Jahre 1998 als (vermögenswertes) Eigentum zustand (s hierzu im einzelnen Vorlagebeschluß des Senats vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – S 31 f des Umdrucks). Denn dieses Recht gibt keinen Anspruch gegen die BfA, vorab mit Bindungswirkung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden, die Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten seien nach Maßgabe des derzeit oder bislang gültigen Rechts anzurechnen und zu bewerten. Der gesetzliche Wert des Anwartschaftsrechts wie auch bereits der Anwartschaft auf Altersrente besteht nach dem Vorleistungsprinzip in der Rangstelle, die der Versicherte im Verhältnis zu den anderen zeitgleich versichert Gewesenen erworben hat. Der Wert der Rangstelle (wurde früher in Werteinheiten und) wird heute verwaltungstechnisch in EP ausgedrückt. Für den objektiv-rechtlich kraft Gesetzes entstehenden Rangstellenwert gilt im Kern folgendes: Beitragszeiten im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung waren bereits in der Vergangenheit nach dem AVG und sind auch weiterhin nach dem SGB VI kraft Gesetzes jeweils nach Abschluß des maßgeblichen Beitrags-Zeitraumes durch den jeweils versicherten Arbeitsverdienst mit einem festen Rangstellenwert bewertet, und zwar nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen („beitragspflichtigen”) versicherten Arbeitsverdienst des Versicherten im Vergleich zum Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Bis zum Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 waren auch „beitragsfreie” Zeiten (gleichgestellte Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten) – sobald ggf zusätzliche Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt und vorrangige andere Zeiten nicht zu berücksichtigen waren – objektiv durch gesetzliche Zuweisung von Rangstellenwerten abschließend bewertet (zusammenfassend dazu Senatsurteil vom 21. Juli 1992 – 4/1 RA 63/90, SozR 3-2200 § 1255 Nr 4). Dies gilt auch für den Kläger für seine bis Ende 1991 erlangte Rangstelle. Insoweit ist jedoch objektiv rechtlich seit 1. Januar 1992 aufgrund der neuen Regelungen über die Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 bis 74 SGB VI) für Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten sowie Zurechnungszeiten eine Änderung eingetreten. Vor dem Rentenbeginn wird seither jeweils nur ein Mindest-Rangstellenwert gesetzlich zugeordnet (dazu zusammenfassend Senatsurteil vom 24. Juli 2001 – B 4 RA 45/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Das heißt: Einen bestimmten Rangstellenwert (Summe von EP) vor Rentenbeginn, der sich isoliert aus beitragsfreien Zeiten ergibt und mit einem vom Rangstellenwert aus Beitragszeiten isolierten Wert eigenständig fortbestünde, gibt es seit 1992 nicht mehr. Wohl aber gibt es – entgegen der Ansicht der BfA – weiterhin objektiv-rechtlich einen zu jedem Zeitpunkt genau bestimmbaren Mindest-Gesamtrangstellenwert aus zurückgelegten Beitrags- und beitragsfreien Zeiten. Dieser Mindestwert steht jeweils objektiv fest auf der Basis der ungünstigsten Unterstellung, bis zum Rentenbeginn (bei Vollendung des 65. Lebensjahres – vgl § 109 Abs 1 SGB VI) träten keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten mehr ein. Diese „Summe der EP” kann – falls keine sie echt rückwirkend, aber ausnahmsweise verfassungsgemäß mindernden gesetzlichen Eingriffe erfolgen – nur noch gleichbleiben oder steigen (obgleich der relative Teilwert aus beitragsfreien Zeiten sinken kann).
Die sog Verfahrensgarantie des Art 14 Abs 1 GG gebietet nicht, dem Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Teilelementenvorabentscheidung zuzuerkennen, der befugterweise mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden könnte: Der Kläger hat – da er bereits im August 1992 das 55. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte – ein (eigentumsgrundrechtlich geschütztes) Anwartschaftsrecht auf Altersrente mit einem Mindest-Gesamtrangstellenwert inne, der auch auf der Grundlage der damaligen im Bereich der schulischen Ausbildung günstigeren Regelung (§ 58 Abs 1 Nr 4 SGB VI aF) beruhte. Durch die Neuregelung kann der Kläger und der von ihm repräsentierte Personenkreis hinsichtlich des späteren Geldwertes eines Vollrechts auf Altersrente nicht gegenwärtig in seinem Eigentum derart betroffen sein, daß ihm von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Teilelementenvorabentscheidung zuerkannt werden müßte. Er wird bezüglich des nur später bestimmbaren Geldwertes eines möglichen Vollrechts erst in der Zukunft betroffen sein, falls ua die „neue” Regelung zu diesem Zeitpunkt noch bestehen wird. Zum Zeitpunkt der hier zu treffenden gerichtlichen Entscheidung steht aber noch nicht fest, ob überhaupt der Versicherungsfall eintreten wird, ob bis zum Rentenbeginn der Regelungsinhalt der als verfassungswidrig vom Kläger angegriffenen Norm unverändert weiter gilt und ob bis dahin andere den Geldwert bestimmende Faktoren sich ändern. Insofern kann der Kläger erst durch die spätere „Leistungsfeststellung” unmittelbar hinsichtlich des Geldwertes seines künftigen Rechts auf Altersrente betroffen werden. Demnach hat er diesen Vollzugsakt anzugreifen und den Rechtsweg zu erschöpfen (Senat in SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 60 mit Hinweis auf BVerfGE 72, 39, 43 = SozR 1700 § 90 Nr 2 mwN; BVerfG SozR 2200 § 1248 Nr 45, S 111). Selbst, gegenwärtig und gesetzesunmittelbar betroffen kann er nur in seinem Anwartschaftsrecht auf Rente, nämlich im bereits erlangten Mindest-Gesamtrangstellenwert sein. Dieser war auf der Grundlage abgeschlossener Lebenssachverhalte bereits abschließend gesetzlich bewertet. Der Abwehrgehalt dieser Grundrechtsposition kann aber die mit einer Teilelementenvorabentscheidung verbundene, im materiellen Rentenversicherungsrecht nicht begründete Besserstellung gegenüber dem anderen Versicherten und die teilweise Ausschaltung der Gesamtleistungsbewertung nicht rechtfertigen, weil er effektiv auf andere Weise durchgesetzt werden kann.
d) Ein mit der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch auf Teilelementenvorabentscheidung ergibt sich auch nicht aus demAuskunftsanspruch (sui generis), der den Inhabern eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente gegen den Rentenversicherungsträger zusteht (s § 109 Abs 4 Nr 2 SGB VI idF 2004). Dieser ist, wenn die Auskunft über den Mindest-Rangstellenwert verweigert wird, mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), falls sie erteilt, aber inhaltlich bestritten wird, mit der Feststellungsklage (§ 55 SGG) durchzusetzen; er ist nicht auf den Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtet.
3. Eine Leistungsklage auf Verurteilung der BfA, die Veränderung des (Mindest-)Rangstellenwertes durch das WFG mitzuteilen, hat der Kläger nicht erhoben, diesen Anspruch auch nicht zuvor gegen die BfA geltend gemacht.
Mit Vollendung des 55. Lebensjahres hat der Versicherte von Amts wegen einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der „Anwartschaft”, die ihm ohne weitere rentenrechtliche Zeiten als Regelaltersrente zustehen würde (§ 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI idF bis 31. Dezember 2003). Der Versicherte soll vor Eintritt des Versicherungsfalles so rechtzeitig über seine finanzielle Situation im Alter informiert werden, daß er aufgrund dieses Erkenntnisstandes ggf weitere Vorsorge für sein Alter treffen kann. Der die „normale” Regelaltersrente in Anspruch nehmende Versicherte soll mithin spätestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres, (uU schon ab dem 50. Lebensjahr) eine Grundlage für seine Lebensplanung im Alter haben (s der Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks). Das Gesetz erkennt ein besonderes Auskunftsinteresse des Versicherten (mindestens) in einem Zehn-Jahres-Zeitraum vor Vollendung des 65. Lebensjahres an. Der Versicherte soll dann einen – ungefähren – Überblick über die mögliche Höhe seiner späteren Rente wegen Alters erhalten. Sogar für diese Schätzung der möglichen Rentenhöhe muß als notwendiger Zwischenschritt der bisher erreichte Mindestwert seiner Rangstelle (in EP) festgestellt werden, also der relative Wert seines Anwartschaftsrechts. Da dieser Mindestwert bis zum Rentenbeginn – außer durch Rückwirkung von Rechtsfolgen – nicht mehr gesenkt werden kann und (mindestens) in die „Rentenformel” einzusetzen ist, hat der Grundrechtsinhaber einen Anspruch auf verläßliche Auskunft über die von ihm im Vergleich zu den anderen Versicherten bislang erreichte Rangstelle und deren gesetzesunmittelbar bewirkten Veränderungen (in EP). Während der Auskunftsanspruch aus dem Anwartschaftsrecht verbindlichen Aufschluß über die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund abgeschlossener und gesetzlich abschließend bewerteter „tatsächlich” erworbener (Mindest-)EP gibt, ist die Auskunft nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGB VI über den in DM (ab Januar 2002 in Euro) ausgedrückten hypothetischen Geldwert des Rechts auf Rente – wie gesagt – notwendig unverbindlich (vgl § 109 Abs 4 SGB VI; ua Senat im Vorlagebeschluß vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 11/99 R, S 18 des Umdrucks). Der Kläger hat aber einen solchen (grundrechtlichen) Auskunftsanspruch über seinen vor und nach der Gesetzesänderung erlangten Mindest-Rangstellenwert nicht erhoben, sondern will nur gewisse Teilelemente vorab zukunftssicher festgeschrieben wissen. Wie im Falle der Entscheidung des Senats vom 24. Oktober 1996 (SozR 3-2600 § 58 Nr 9 S 60 f), in dem eine „rechtsfähige” Rentenauskunft über die Berechnung der Hochschulausbildungszeiten, bezogen auf das 65. Lebensjahr, begehrt und damit kein Anspruch auf Auskunft über den Mindest-Rangstellenwert des Anwartschaftsrechts auf Regelaltersrente und dessen Veränderung geltend gemacht worden war, will auch der Kläger die Anrechnung und Bewertung eines einzelnen Berechnungselements der späteren Rente festschreiben lassen.
Einen solchen Auskunftsanspruch hat der Kläger schon gegen die BfA nicht erhoben und ihn auch gerichtlich nicht geltend gemacht.
4. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht mittels einer Feststellungsklage durchsetzen. Eine solche Klage mit dem Inhalt, die Beklagte sei aufgrund des bestehenden Versicherungsverhältnisses jetzt verpflichtet, die tatbestandlich vorgemerkten Anrechnungszeiten (einer Hochschulausbildung) in einem künftigen Leistungsfall in vollem Umfang (also nicht begrenzt auf eine Höchstdauer) anzurechnen, ist als vorbeugende Feststellungsklage nicht zulässig. Zwar ist insoweit der Grundsatz der prozeßökonomischen Nachrangigkeit („Subsidiarität”) der Feststellungsklage nicht verletzt, da die weitergehende Verpflichtungsklage auf (positive) Anrechnung der streitigen Zeiten (bereits zum jetzigen Zeitpunkt) – wie ausgeführt – unzulässig ist (dazu oben unter 2.). Die Gründe, aus denen sogar der Inhaber eines Anwartschaftsrechts auf Altersrente keinen Anspruch auf eine derartige Teilelementenvorabentscheidung der Verwaltung haben kann, stehen aber auch einer Teilelementenvorabfeststellung durch die rechtsprechende Gewalt entgegen. Auch eine gerichtliche Feststellung würde die spätere Rentenwertfeststellung, die aufgrund einer komplexen Klärung von Sachverhalten und Rechtslagen zu erfolgen hat, mindestens teilweise gesetzwidrig verzerren. Die Feststellung richtete sich allein auf die Anrechnung/Bewertung eines Elementes der Wartezeiterfüllung bzw Rangstellenwertbildung. Als von § 55 Abs 1 Nr 2, 3 und Abs 2 SGG nicht zugelassene Elementenfeststellungsklage bezweckte sie die gesetzwidrig vorzeitige Festschreibung eines Umstandes zu Lasten der (anderen) Beitragszahler (Urteil des Senats vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 14/96 – in SozVers 1997, 303-308 mit Hinweis auf BSGE 4, 184, 185 f; 31, 226, 228; 46, 73, 74 mwN; BSG SozR 1500 § 55 Nr 25 S 19; BSGE 31, 245, 247; sowie Urteil des Senats SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6 Nr 1 S 2). Der Kläger hat ferner keine gerichtliche Feststellung seines im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt erreichten Mindest-Rangstellenwertes begehrt.
5. Der verfassungsrechtlich aus Art 14 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz des Klägers wird damit nicht unzulässig verkürzt:
Die aus der eigentumsrechtlichen Rechtsqualität des Anwartschaftsrechts, welche nach der Rechtsprechung des BVerfG auch Anwartschaften und Anrechten zukommt, gemäß der Verfahrensgarantie des Art 14 Abs 1 GG statthafte Klage auf gerichtliche Feststellung des jeweils erreichten (jedoch von der Verwaltung bestrittenen) Rangstellenwertes genügt den Anforderungen an einen effektiven und zeitnahen Rechtsschutz. Demgegenüber erscheint es grundgesetzlich nicht geboten, weitere Verfahren zu Teilelementenvorabentscheidungen (Vormerkungen, Zusicherungen) oder zur Prognose des hypothetischen Geldwertes eines vielleicht künftig entstehenden Vollrechts auf Rente zu schaffen. Bis zur Entstehung dieses Vollrechts aufgrund des Eintritts des Versicherungsfalles hat der Versicherte durch seine „Vorleistungen” nur eine kraft Gesetzes bewertete Rangstelle im Vergleich zu den zeitgleich versichert Gewesenen erlangt. Kraft Gesetzes ist diese mit einem (Mindest-)Rangstellenwert (in EP) bewertet. Aus der Eigenart dieser gesetzlichen Bewertung folgt, daß es über die Rangstellenwertfeststellungsklage hinaus keiner weiteren Rechtsschutzformen bedarf.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG sind unmittelbar gegen eine gesetzliche Regelung gerichtete Verfassungsbeschwerden einer Prüfung in der Sache nur zugänglich, wenn die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Rechtsnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind (BVerfGE 60, 360, 370 mwN; BVerfGE 72, 39, 43 = SozR 1700 § 90 Nr 2 S 2). Dieses Erfordernis bedeutet, daß das Gesetz unmittelbar, also ohne einen weiter vermittelnden Akt (der auch in einem üblicherweise erfolgenden schlichten – nicht regelnden – Verwaltungshandeln bestehen kann), in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muß (BVerfGE 72, 39, 43 = SozR 1700 § 90 Nr 2 S 2 mit Hinweis auf BVerfGE 53, 366, 389; 70, 35, 50 f mwN). Dementsprechend kann gemäß § 90 Abs 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Allerdings kann das BVerfG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (§ 90 Abs 2 Satz 2 BVerfGG).
Die Rangstellenmindestwerte aber bedürfen zu ihrer Konkretisierung im Einzelfall jeweils noch des „Vollzugsaktes” der Mitteilung durch die Verwaltung (s auch BVerfGE 72, 39, 43 = SozR 1700 § 90 Nr 2 S 2/3). Gegen die Ablehnung gebotener oder gegen die Erteilung inhaltlich rechts- oder verfassungswidriger Mitteilungen besteht ausreichender Rechtsschutz:
- Alle für die Mitteilung des Mindest-Rangstellenwertes notwendigen Daten können zeitnah im Rahmen des Vormerkungsverfahrens festgestellt werden (§ 149 Abs 5 SGB VI). Dabei kommt es für die Beurteilung der potentiellen Erheblichkeiten der Daten nur auf das im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Recht des SGB VI an.
- Anwartschaftsrechtsinhaber bzw Inhaber von Anwartschaften, die unter dem Schutz des Art 14 GG stehen, können auch bereits vor Eintritt des Leistungsfalles, jedenfalls ab Vollendung des 54. bzw 55. Lebensjahres, die rechtlich notwendig unverbindliche Mitteilung eines Schätzwertes eines späteren Rechts auf Regelaltersrente in Geld (in DM bzw ab 1. Januar 2002 in Euro) verlangen (§ 109 Abs 1 SGB VI) und damit den möglichen Vermögenswert ihrer erlangten Rangstelle bewerten.
- Jeder Anwartschaftsrechtsinhaber bzw Anwartschaftsinhaber, der unter den Schutz des Art 14 GG fällt, kann jeweils, schon vor dem Leistungsfall, die Mitteilung der Höhe des individuell erworbenen Mindest-Rangstellenwertes in EP (vor und nach einer Gesetzesänderung) begehren (Auskunftsanspruch) und bei Minderung der Rangstelle durch neues Gesetz eine gerichtliche Klärung und – nach Erschöpfung des Rechtswegs – die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der neuen gesetzlichen Regelungen durch das BVerfG uU bereits vor dem Leistungsfall erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 682485 |
NZS 2002, 433 |