Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I
Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation für eine Ausbildung zur Erzieherin.
Die 1944 geborene Klägerin hat nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung von Oktober 1959 bis September 1962 und von Juli 1968 bis September 1973 als Verkäuferin gearbeitet; in der Zwischenzeit war sie Hausfrau. Nach einer Arbeitslosigkeit von Oktober 1973 bis März 1974 war sie bis Ende Juli 1975 als Heilerziehungspflegehelferin im Dienst der Inneren Mission tätig. Nach Ablegung der Aufnahmeprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik, mit der sie die mittlere Reife erlangte, begann die Klägerin am 6. August 1975 an dieser Schule eine Ausbildung als Erzieherin. Die Ausbildung dauert drei Jahre und gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule und ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum.
Im Oktober 1973 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen beantragt, verfolgte den Antrag aber nach Aufnahme ihrer Tätigkeit als Heilerziehungspflegehelferin nicht weiter. Im März 1975 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, wobei sie sich auf ein Krampfaderleiden und einen Wirbelsäulenschaden berief. Mit Schreiben vom 2. Juni 1975 teilte das Arbeitsamt der Beklagten mit, daß die Klägerin eine Ausbildung als Erzieherin anstrebe. Nach Einholung verschiedener Gutachten, in denen u.a. eine Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung der Berufe einer Verkäuferin und einer Heilerziehungspflegehelferin verneint wurde, schlug das Arbeitsamt der Beklagten im August 1975 eine Umschulung der Klägerin zur Erzieherin vor.
Mit Bescheid vom 25. September 1975 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Der bereits begonnenen Ausbildung zur Erzieherin könne nicht zugestimmt werden, weil diese Ausbildung länger als zwei Jahre dauere und die bestehenden Berufsförderungswerke im Rahmen einer bis zu zweijährigen Ausbildung einen breiten und ausgiebig gestreuten Berufsfächer anböten; zudem sei die gewünschte Ausbildung im Vergleich zum bisherigen Beruf unangemessen hoch.
Auf die nach erfolglosem Widerspruch, mit dem die Klägerin ausdrücklich die Förderung ihrer Ausbildung zur Erzieherin verlangte, erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides verpflichtet. Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ablehnende Bescheid leide an einem Ermessensfehler. Die Voraussetzungen für die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation durch die Beklagte seien erfüllt. Der Beruf einer Erzieherin entspreche der Eignung und Neigung der Klägerin. Als bisherige Tätigkeit sei auch die einer Heilerziehungspflegehelferin zu berücksichtigen; dazu habe die Beklagte keine Erwägungen angestellt. § 14 a Abs. 3 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) stehe einer Förderung der Ausbildung zur Erzieherin nicht entgegen. Die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, die von der Klägerin gewählte Berufsausbildung ohne umfassende Prüfung zu mißbilligen. Sie habe nicht hinreichend bedacht, daß sich die gegenwärtige schulische Ausbildung nur auf zwei Jahre erstrecke und nicht erwogen, daß im Hinblick auf § 18 f. AVG keine unangemessene Belastung der Versichertengemeinschaft zu erwarten gewesen sei. Ein Anspruch gegen die Beigeladene scheide im Hinblick auf die Zuständigkeit der Beklagten aus.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision beantragt die Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie habe die nach § 14 a AVG gebotenen Erwägungen in ausreichendem Maße angestellt. Der Beruf der Erzieherin entspreche nicht dem körperlichen Leistungsvermögen der Klägerin; auch seien die Berufsaussichten für Erzieherinnen im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage ungünstig; dagegen wäre eine Reihe anderer Berufe mit einer kürzeren Ausbildungsdauer in Betracht gekommen. Es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin nur durch eine Ausbildung zur Erzieherin hätte eingegliedert werden können. Darauf, daß die Ausbildung nur zwei Jahre ganztägigen Unterrichts umfasse, komme es nicht an. Dem Beruf der Erzieherin könne auch nicht deswegen der Vorzug gegeben werden, weil die Klägerin die Ausbildung zu diesem Beruf aufgenommen habe, ohne einen Bescheid der Beklagten abzuwarten.
Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, die Umschulung der Klägerin zur Erzieherin nach den §§ 41-49 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu fördern.
Die Beigeladene schließt sich dem Hauptantrag der Klägerin an; dem Hilfsantrag tritt sie entgegen.
II
Die Revision ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und einer Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Das Begehren der Klägerin auf geldliche Förderung ihrer Umschulung zur Erzieherin ist nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Klägerin ihre Umschulung noch vor Erteilung des angefochtenen Bescheides begonnen hat, weil jedenfalls der Antrag auf Förderung bereits vorher gestellt worden ist (vgl. SozR 2200 § 1236 Nrn. 15, 16). Weiterhin ist mit dem LSG davon auszugehen, daß die allgemeinen Voraussetzungen berufsfördernder Maßnahmen erfüllt sind. Die Ansicht des LSG, der angefochtene Bescheid leide an einem Ermessensfehler und sei damit rechtswidrig, findet jedoch in den bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichende Stütze.
Das LSG hat Inhalt und Tragweite des § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG verkannt. Diese Vorschrift gehört zu mehreren Bestimmungen, in denen dem Versicherungsträger Richtlinien für das ihm bei der Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zustehende Ermessen (§ 13 Abs. 1 AVG) gegeben werden. Diese Richtlinien sind in § 14 a Abs. 2 und 3 AVG enthalten und für den Versicherungsträger von unterschiedlicher Verbindlichkeit. So "sind" nach § 14 a Abs. 2 Satz 1 die berufsfördernden Leistungen darauf auszurichten, den Betreuten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern, und "sind" nach Satz 2 bei der Auswahl der berufsfördernden Maßnahmen Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen, wogegen nach Satz 3 Hilfen auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden "können". Es folgen Sollensvorschriften: Nach Abs. 3 Satz 1 sollen die beruflichen Rehabilitationsleistungen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen. Dem schließt sich Satz 2 mit den Worten an: "Leistungen für die berufliche Umschulung und Fortbildung sollen in der Regel nur erbracht werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauert, es sei denn, daß der Betreute nur durch eine längerdauernde Maßnahme eingegliedert werden kann". Eine gleiche Vorschrift findet sich in § 11 Abs. 3 Satz 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG) und in § 56 Abs. 4 Satz 2 AFG, wogegen § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG sich auf die Anordnung beschränkt: "Die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre dauert'' (vgl. dazu BSG SozR Nr. 1 zu § 47 AFG und SozR 4100 § 47 Nr. 1).
Die Klägerin erstrebt Leistungen für eine berufliche Umschulung, die bei ganztägigem Unterricht länger als zwei Jahre dauert. Abzustellen ist insoweit auf die Dauer der Umschulung (BTDrucks VI/3742 S. 49, zu § 11 Abs. 3) und nicht nur auf die Dauer des ganztägigen Unterrichts in dieser Zeit. Die Dauer der von der Klägerin erstrebten Umschulung zur Erzieherin umfaßt drei Jahre, weil das im dritten Jahr abzuleistende Berufspraktikum dazu gehört (BSGE 48, 92, 97 f. = SozR 2200 § 1236 Nr. 15; SozR a.a.O. Nr. 16)
Bei dieser Umschulungsdauer war eine Förderung durch die Beklagte nur zulässig, wenn es nicht möglich war, die Klägerin durch eine Umschulung bis zur Dauer von zwei Jahren einzugliedern. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG; sie verbietet es dem Versicherungsträger, eine länger als zwei Jahre dauernde Umschulung zu gewähren bzw. zu fördern, wenn der Versicherte durch eine Umschulung eingegliedert werden kann, welche die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Allerdings läßt sich ein dahin gehender Wortsinn des § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG nicht leicht erschließen. Das mag damit zusammenhängen, daß der Gesetzgeber das Wort "sollen" wohl in positiver wie negativer Bedeutung verwenden wollte. Anknüpfend an die vorangegangenen positiven Gebote mag ihm vorgeschwebt haben, in Verbindung mit den Worten "in der Regel", dem Versicherungsträger das Sollensgebot aufzuerlegen, für Umschulungen bis zu zwei Jahren in der Regel Leistungen zu erbringen. Im Vordergrund steht jedoch die negative Bedeutung in Verbindung mit dem Wort "nur", die das "sollen nur" als ein "dürfen nur" kennzeichnet. Deshalb enthält § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG das grundsätzliche Verbot einer Gewährung bzw. Förderung von länger als zwei Jahre dauernden Umschulungen. Hiervon läßt der Gesetzgeber nur die im letzten mit "es sei denn" eingeleiteten Halbsatz umschriebene Ausnahme zu; er nimmt von dem Verbot also allein den Fall aus, daß der Betreute nur durch eine länger dauernde Maßnahme eingegliedert werden kann.
Freilich ist der Klägerin einzuräumen, daß Wortlaut und Aufbau des § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG diese Auslegung nicht zwingend gebieten; die Auffassung der Klägerin, die offenbar auch das LSG vertreten hat, daß noch weitere (unumschriebene) Ausnahmen von der "Regel" der Förderung nur bis zu zweijähriger Umschulungen zulässig seien, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem der § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG zukommende Sinn und Zweck. Denn, bei der Prüfung, ob der Betreute nur durch eine länger dauernde Umschulung eingegliedert werden kann, sind wie auch sonst alle dem Versicherungsträger in § 14 a Abs. 2 und 3 AVG gegebenen Richtlinien zu beachten. Insbesondere sind auch dabei mit dem Ziel einer möglichst auf Dauer abzielenden Eingliederung die Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die Auffassung der Klägerin würde demnach darauf hinauslaufen, in Fällen, in denen der Betreute bei Beachtung der bestehenden Richtlinien durch eine Umschulung bis zur Dauer von zwei Jahren eingegliedert werden kann, dem Versicherungsträger gleichwohl noch die Prüfung aufzuerlegen, ob er nicht dennoch eine länger dauernde Umschulung gewähren bzw. fördern soll. Ein solches Verständnis der Vorschrift gibt ihr keinen vernünftigen Sinn mehr. Auch bei Schaffung der Vorschrift ist an weitere als die im letzten Halbsatz beschriebenen Ausnahmen nicht gedacht worden; ursprünglich war lediglich beabsichtigt, im Gesetz noch nähere Gründe für die im letzten Halbsatz enthaltene Ausnahme (Art oder Schwere der Behinderung, Art der Maßnahme) zu nennen (BT-Drucks VI/3742, S. 49 zu § 11 Abs. 3; BT-Drucks 7/2256, S. 10 zu § 11, Buchst. d). Zu Recht hat ferner der 1. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- in BSGE 46, 198 darauf hingewiesen, daß der Versicherungsträger überhaupt bestrebt sein muß, die berufliche Eingliederung der Versicherten in möglichst kurzer Zeit zu erreichen; diesen Grundsatz sieht er in § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG konkretisiert. Auch diese Erwägung steht der Meinung der Klägerin und des LSG entgegen. Zutreffend hat die Rechtsprechung des BSG sich somit schon in früheren Entscheidungen, allerdings nicht für Fälle der vorliegenden Art und mehr beiläufig, für die hier vertretene Auffassung ausgesprochen (BSGE 46, 198, 201; SozR 2200 § 1236 Nr. 15).
Da es hiernach für die Überschreitung der Zweijahresdauer nur eine Ausnahme gibt und diese in § 14 a Abs. 3 Satz 2 (letzter Halbsatz) AVG in einer Weise festgelegt ist, die keinen Raum für ein Ermessen läßt, hätte das LSG feststellen müssen, ob der genannte Ausnahmefall gegeben ist oder nicht. Das LSG mußte sich also selbst davon überzeugen, ob die Klägerin durch eine Umschulung bis zur Dauer von zwei Jahren oder ob sie nur durch eine länger dauernde Umschulung eingegliedert werden kann (konnte). Nur wenn es eine Eingliederungsmöglichkeit bis zur Dauer von zwei Jahren verneinte (oder bei Klärung des Sachverhalts insoweit zu einem "non licquet" kam), durfte es die Bescheide der Beklagten aufheben und diese zu einer neuen Bescheiderteilung verurteilen.
Das Urteil des LSG ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dabei hält der erkennende Senat für die neue Entscheidung des LSG folgende Hinweise für angezeigt: Das LSG muß prüfen, welche Eingliederungsmöglichkeiten zu Beginn der von der Klägerin selbst aufgenommenen Ausbildung im August 1975 bestanden (SozR 2200 § 1236 Nr. 16). Dabei wird das LSG den Hinweisen der Beklagten - die sich noch im Widerspruchsbescheid ausdrücklich zur Förderung anderer im Rahmen des § 14 a Abs. 3 Satz 2 AVG liegender Ausbildungen bereit erklärt hatte - nachzugehen haben, die die Beklagte im Schriftsatz vom 19. Januar 1978 - für solche Umschulungsmöglichkeiten - im einzelnen gegeben hatte. Insoweit werden Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit der Klägerin, wie es § 14 a Abs. 2 Satz 2 AVG verlangt, "angemessen zu berücksichtigen" sein. Zur Berücksichtigung der "Neigung" hat der erkennende Senat bereits früher hervorgehoben, der Versicherungsträger sei damit nicht gehalten, der Neigung des Versicherten schlechthin zu folgen (SozR 2200 § 1236 Nr. 15). Ein anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil, SGB AT), auf den sich die Klägerin im Revisionsverfahren berufen hat. Nicht zulässig ist es, dabei den nach August 1975 möglicherweise eingetretenen Änderungen in der Neigung der Klägerin Rechnung zutragen. Nach der Rechtsprechung des Senats gereicht es einem Versicherten zwar nicht zum Nachteil, wenn er nach seinem Rehabilitationsantrag seine Rehabilitation vorerst ohne Zutun des Versicherungsträgers selbst betreibt. Auf der anderen Seite darf der Versicherte daraus aber keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen. Der vorzeitige Beginn einer Ausbildung darf die Lage des Versicherten weder verbessern noch verschlechtern. Es kann weder dem Versicherten gestattet werden, die Forderung einer Ausbildung zu erzwingen, die der Versicherungsträger sonst nicht hätte zu fördern brauchen, noch kann es letzterem erlassen werden, zu prüfen und anzugeben, welche kürzere Ausbildung er gefördert hätte, wenn ihm der Versicherte nicht zuvorgekommen wäre. Nach dem Beginn einer Ausbildung vor der Entscheidung des Versicherungsträgers geht der Versicherte ein Risiko ein; es besteht kein Anlaß, dieses Risiko zu vergrößern oder zu verkleinern. Bei der Prüfung, ob der Versicherungsträger die Förderung einer Ausbildung zu Recht abgelehnt hat, muß also völlig außer Betracht bleiben, daß diese Ausbildung bereits begonnen worden ist.
Was im weiteren die ebenfalls angemessen zu berücksichtigende bisherige Tätigkeit der Klägerin betrifft, so ist damit nicht die letzte Tätigkeit und nicht überhaupt nur eine bisherige Tätigkeit gemeint; vielmehr sind die beruflichen Tätigkeiten in den letzten Jahren, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, in die Betrachtung einzubeziehen. Die bisherige Tätigkeit im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 2 AVG ist nicht identisch mit dem bisherigen Beruf im Sinne des § 23 AVG; die Rechtsprechung hat es schon früher abgelehnt, Grundsätze, die zu § 23 AVG entwickelt worden sind, unbesehen in den Bereich der beruflichen Rehabilitation zu übernehmen (vgl. SozR Nr. 4 zu § 1236 RVO). Schon aus diesem Grunde kann als bisherige Tätigkeit nicht allein die einer Heilerziehungspflegehelferin angesehen werden; bei der Bewertung dieser Tätigkeit ist im übrigen mitzubedenken, daß sie von der Klägerin nur verhältnismäßig kurze Zeit und zudem im Rahmen von letztlich erfolglosen Eingliederungsbemühungen ausgeübt worden ist. Die Aufnahme dieser Tätigkeit fällt zeitlich mit dem ersten Rehabilitationsantrag zusammen.
Sollte das LSG in seinem neuen Urteil zur Abweisung der Klage gegen die Beklagte kommen, hat es über den Hilfsantrag der Klägerin auf Verurteilung der Beigeladenen sachlich nicht zu entscheiden. Wie der Senat bereits im Urteil vom 15 November 1979 - 11 RA 9/79 - (zur Veröffentlichung bestimmt) dargelegt hat, erlaubt § 75 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht jede mögliche Rechtsverfolgung gegen einen Beigeladenen; der Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs. 5 AVG darf ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sich die Ansprüche gegen den Beklagten und gegen den Beigeladenen gegenseitig ausschließen. Der Anspruch auf Umschulungsleistungen nach §§ 41ff. AFG ist jedoch ein inhaltlich anderer Anspruch als das gegen die Beklagte geltend gemachte Rehabilitationsbegehren; zwischen beiden Begehren besteht keine sich gegenseitig ausschließende Wechselwirkung.
Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.11 RA 8/79
Bundessozialgericht
Verkündet am 31. Januar 1980
Fundstellen