Leitsatz (redaktionell)
Bei der Ermittlung des für die Feststellung der Versicherungspflicht eines Angestellten in der Krankenversicherung nach RVO § 165 Abs 1 Nr 2 maßgeblichen regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes sind durch Vorausschau (Vervielfältigung mit 12) auch dann die am 15. Januar fälligen und gezahlten monatlichen Dienstbezüge zu berücksichtigen, wenn sich diese aufgrund eines am 2. Januar desselben Jahres abgeschlossenen Tarifvertrages erstmals gegenüber den Vorjahresbezügen erhöht haben.
Normenkette
RVO § 165 Abs. 3 Fassung: 1945-03-17, Abs. 5 Fassung: 1970-12-21, Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1970-12-21
Fundstellen
Haufe-Index 60410 |
BB 1977, 249 (LT1) |
RegNr, 6179 |
Das Beitragsrecht Meuer, 322 A 56 (LT1) |
USK, 76126 (LT1) |
BKK 1977, 129-131 (LT1) |
Die Beiträge 1977, 84-89 (LT1) |
EzS, 130/126 |
SozR 2200 § 165, Nr 15 (LT1) |
SozSich, 1977 RsprNr 3179 (LT1) |
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