(1) 1Jeder Bearbeitungsfall, für den ein Steuerkonto einzurichten ist, erhält eine Steuernummer; sie besteht aus der bis zu dreistelligen Nummer des Steuerbezirks und der Unterscheidungsnummer, die höchstens fünfstellig sein darf. 2Die Einerstelle der Unterscheidungsnummer ist zugleich die Prüfziffer. 3Die Steuernummer wird in der Weise gebildet, dass Bezirks- und Unterscheidungsnummer getrennt hintereinander geschrieben werden. 4Die Steuernummer kann durch Voranstellung der Finanzamtsnummer ergänzt werden.
(2) 1Bei den wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes kann an die Stelle der Steuernummer ein Einheitswertaktenzeichen treten. 2Es kann aus der Belegenheit des Grundbesitzes abgeleitet werden (Straße/Hausnummer/ Gebäude bzw. Gemarkung/Flur/Flurstück).
(3) Sind in einem Erbfall gesonderte Steuerbescheide gegen mehrere Steuerschuldner zu erlassen, so erhält jeder Schuldner eine Steuernummer.
(4) 1Die Steuernummer ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen. 2Nach Weisung der obersten Landesfinanzbehörde kann auf die Mitteilung der Steuernummer verzichtet werden, soweit ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4e UStG in Anspruch nimmt.
(5) 1Freigewordene Steuernummern dürfen nicht vor Ablauf von zwei Kalenderjahren wieder belegt werden. 2Dies gilt nicht für die Wiederbelebung eines Bearbeitungsfalls unter seiner früheren Steuernummer.
(6) 1Reichen die für einen Steuerbezirk zulässigen Unterscheidungsnummern nicht aus, obwohl freigewordene Steuernummern nach Absatz 5 wieder besetzt worden sind, so ist für weiter hinzukommende Bearbeitungsfälle eine neue Steuerbezirksnummer zu verwenden oder der Steuerbezirk zu teilen. 2Bei Teilung des Steuerbezirks sind für alle Bearbeitungsfälle neue Steuernummern zu vergeben. 3Wird ein Steuerbezirk aus anderen Gründen geteilt, so erhalten nur die Bearbeitungsfälle neue Steuernummern, die einer anderen Steuerbezirksnummer zugeordnet werden. 4Für die dadurch freigewordenen Steuernummern des bisherigen Steuerbezirks gilt Absatz 5 entsprechend.
(8) 1Für Bearbeitungsfälle nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 können nach näherer Weisung der obersten Landesfinanzbehörde Steuerkonten mit anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Steuernummern eingerichtet werden. 2Für Fälle des § 7 Abs. 2 Nr. 10 sind die Absätze 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.