1Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. |
Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, |
2. |
Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, |
3. |
Anschrift der verantwortlichen Stelle, |
4. |
Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, |
5. |
eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, |
6. |
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, |
7. |
Regelfristen für die Löschung der Daten, |
8. |
eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, |
9. |
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. |
2§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
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