(1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit aus, wenn

 

1.

die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt,

 

2.

bei einer Beschäftigung, die nicht die Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch begründet, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht überschritten wird, oder

 

3.

eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausgeübt wird.

 

(2) Einer vollen Erwerbstätigkeit stehen gleich:

 

1.

der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe und Eingliederungsgeld,

 

2.

der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld und Unterhaltsgeld, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 19 Stunden oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt; diese Regelung gilt nicht für die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

 

(3) Während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Erziehungsgeld gewährt, wenn dem Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes aus einem Grund gekündigt worden ist, den er nicht zu vertreten hat, die Kündigung nach § 9 des Mutterschutzgesetzes oder § 18 zulässig war und der Wegfall des Erziehungsgeldes für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde.

 

(4) (außer Kraft)

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