(1) 1Bleibt der Einspruch erfolglos, kann die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen, wenn ein nochmaliger Versuch, außergerichtlich zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, gescheitert ist. 2Das Gericht ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs anzurufen. 3Die schriftliche Feststellung kann durch die Gleichstellungsbeauftragte oder die Dienststelle getroffen werden. 4Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.

 

(2) 1Ist über den Einspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Anrufung abweichend vom Absatz 1 zulässig. 2§ 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

 

(3) Die Anrufung des Gerichts kann nur darauf gestützt werden,

 

1.

dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat;

 

2.

dass die Dienststelle einen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.

 

(4) Die Dienststelle trägt die der Gleichstellungsbeauftragten entstehenden Kosten.

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