Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Unterschrift bei bestimmenden Schriftsätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten hat, bei der Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz müsse es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweise und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstelle.
2. Die Beurteilung, ob der Schriftzug unter der Revisionsschrift den Anforderungen genügt, ist als allein dem Fachgericht zukommende Würdigung im Einzelfall der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Gründe
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Bundesfinanzhof die Auffassung vertreten hat, bei der Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsatz müsse es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweise und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstelle. Die Beurteilung des Bundesfinanzhofs, der Schriftzug unter der Revisionsschrift des früheren Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin genüge diesen Anforderungen nicht, ist als allein dem Fachgericht zukommende Würdigung im Einzelfall der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫; st. Rspr.). Es ist nicht erkennbar, daß diese Würdigung des Bundesfinanzhofs auf sachfremden Erwägungen beruhe oder die Grenzen des Willkürverbots mißachtet habe.
Ein Verstoß gegen die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus als verletzt gerügten Grundrechte oder diesen gleichgestellten Rechte läßt sich nicht feststellen.
Im Hinblick darauf, daß der Vorprüfungsausschuß in einem vergleichbaren Verfahren mit Beschluß vom 6. April 1984 – 1 BvR 352/84 – die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Bundesfinanzhofs ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen hat, bestand keine Veranlassung, die von der Beschwerdeführerin angekündigte weitere Beschwerdebegründung abzuwarten.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen