Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenabwägung bei Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz (redaktionell)
Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des einzelnen einstweilen zurückzustellen. § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO lässt eine Interessenabwägung zu, die das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher bewertet als das Interesse des einzelnen Steuerpflichtigen an einer Aussetzung der Vollziehung (hier: wegen Grundfreibeträgen, Kinderfreibeträgen).
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
FG München (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 13 V 2035/91) |
FG München (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 13 V 3025/91) |
FG München (Beschluss vom 04.02.1992; Aktenzeichen 13 V 3978/91) |
FG München (Beschluss vom 03.02.1992; Aktenzeichen 13 V 3024/91) |
Gründe
Ungeachtet der Bedenken, die gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden bestehen, haben die Verfassungsbeschwerden jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit es aufgrund des Vortrags der Beschwerdeführer beurteilt werden kann, lassen die angefochtenen Entscheidungen keinen Verstoß gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte der Beschwerdeführer erkennen. Insbesondere läßt sich keine Verletzung der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Garantie eines effektiven Rechtsschutzes feststellen. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Verwaltungsakte ist durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin und ausnahmslos garantiert. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen (vgl. BVerfGE 67, 43 ≪58 f.≫; 51, 268 ≪284 f.≫; BVerfG, Beschluß vom 6. April 1988 – 1 BvR 146/88 –, StRK FGO § 69 R. 283).
Die Auslegung und Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO durch das Finanzgericht läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Das Finanzgericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht darauf gefordert, daß sich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit mehrerer steuerrechtlicher Normen ergeben, und hat auf dieser Grundlage eine Interessenabwägung vorgenommen, die das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher bewertet als das Interesse der Beschwerdeführer an einer Aussetzung der Vollziehung (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: BVerfG, Beschluß vom 6. April 1988 – 1 BvR 146/88 –, StRK FGO § 69 R. 283). Die Interessenabwägung als solche trägt dem Umstand Rechnung, daß die Normen, deren Verfassungsmäßigkeit in Zweifel gezogen wird und auf denen die angefochtenen Verwaltungsakte beruhen, Gültigkeit beanspruchen, solange das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit nicht festgestellt hat. Im konkreten Fall ist die Abwägung zwischen dem rechtsstaatlichen Anliegen eines allgemeinen Normenvollzugs und dem Individualanspruch auf rechtzeitigen Gerichtsschutz nicht zu beanstanden, weil nach dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, daß ihnen durch die vorläufige Vollziehung irreparable Nachteile drohten, die den Rechtsschutz hinfällig machen würden (vgl. BVerfGE 35, 263 ≪274≫).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen