Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 EStG auf Gewinneinkünfte
Leitsatz (redaktionell)
Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Steuerbegünstigung für die Entlohnung von in einem Veranlagungszeitraum für eine mehrjährige Tätigkeit zufließenden Einnahmen gemäß § 34 Abs. 3 EStG bei Gewinneinkünften grundsätzlich versagt und bei selbständig Tätigen nur ausnahmsweise dann anerkennt, wenn sich der Steuerpflichtige entweder über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet oder wenn er eine mehrjährige Sondertätigkeit ausübt, die von seiner übrigen Tätigkeit ausreichend abgrenzbar ist und nicht zu seinem regelmäßigen Gewerbebetrieb gehört.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 18.07.1985; Aktenzeichen IV R 328/84) |
FG Nürnberg (Urteil vom 04.09.1984; Aktenzeichen V 81/84) |
Gründe
1. Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Steuerbegünstigung für die Entlohnung von in einem Veranlagungszeitraum für eine mehrjährige Tätigkeit zufließenden Einnahmen gemäß § 34 Abs. 3 EStG bei Gewinneinkünften grundsätzlich versagt und bei selbständig Tätigen nur ausnahmsweise dann anerkennt, wenn sich der Steuerpflichtige entweder über mehrere Jahre ausschließlich einer Sache widmet oder wenn er eine mehrjährige Sondertätigkeit ausübt, die von seiner übrigen Tätigkeit ausreichend abgrenzbar ist und nicht zu seinem regelmäßigen Gewerbebetrieb gehört. Dieses mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmittel (Wortlaut, System, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte, vgl. BVerfGE 11, 126 ≪130≫) gewonnene Auslegungsergebnis trägt den die verschiedenen Einkunftsarten bestimmenden Merkmalen in sachgerechter Weise Rechnung und nimmt Sachverhalte aus, die dem typischen Bild der Gewinneinkünfte nicht entsprechen. Bei den Gewinneinkünften, also auch denen aus selbständiger Tätigkeit, entspricht es dem regelmäßigen wirtschaftlichen Ablauf, wenn in den laufenden Einkünften neben gleichmäßig fließenden auch zufällige und schwankende Einnahmen enthalten sind. Es liegt im Rahmen der normalen Berufstätigkeit, wenn Einnahmen aus mehrjährigen Aufträgen in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Im Gegensatz zu dem finanziell und wirtschaftlich unabhängigen und frei disponierenden selbständig Tätigen, der den Fluß von Einnahmen im wesentlichen steuern kann, ist der Arbeitnehmer als Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Willen des Arbeitgebers abhängig. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht allein deshalb geboten, weil der Beschwerdeführer den Gewinn durch eine Einnahme-Überschuß-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
Es ist Sache der Verwaltung und der Gerichte, die bei der Gesetzesanwendungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten (vgl. 19, 166 ≪177≫; 21, 209 ≪216≫).Darin liegt noch keine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 2 GG). Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die in den angegriffenen Entscheidungen verwendeten Auslegungsmethoden oder das Auslegungsergebnis gegen Grundrechte verstoßen oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪82≫).
Hiervon ist auch keine Ausnahme zu machen, wenn der Streit eine Auslegungsfrage betrifft, von deren Entscheidung die Bemessung einer Steuerschuld und damit das Ausmaß des Eingriffs in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Bürgers abhängt. Eine Auslegung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen führt noch nicht zu einem Eingriff in seine Rechtssphäre ohne erforderliche gesetzliche Grundlage. Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht in die Rolle eines Super-Revisions-Gerichts in Steuersachen gedrängt.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt den Beteiligten einen Anspruch, sich zu allen der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen zu äußern und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 67, 39 ≪41≫).
Die Rüge, die Entscheidungen seien nicht an die rechtlichen Überlegungen des Beschwerdeführers eingegangen und verletzten deshalb Art. 103 Abs. 1 GG, ist. nicht hinreichend substantiiert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen