Verfahrensgang
Tatbestand
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Beschluss vom 16.09.2004, VII B 333/03 ist eine Parallelentscheidung zu VII B 332/03 vom 16.09.2004 (Entscheidung im Volltext).
Fundstellen
Haufe-Index 1471454 |
HFR 2005, 1218 |
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