Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbetreuungsaufwendungen keine Betriebsausgaben
Leitsatz (redaktionell)
Daß Kinderbetreuungsaufwendungen berufstätiger Ehegatten in den Veranlagungszeiträumen 1979 und 1980 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 3, § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 30.07.1987; Aktenzeichen IV B 90/86) |
FG Köln (Urteil vom 12.03.1986; Aktenzeichen X K 88/84) |
Gründe
1. a) Finanzgericht und Bundesfinanzhof haben in verfassungsrechtlich unbedenklicher Auslegung und Anwendung des § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Nr. 1 EStG (vgl. BVerfGE 47, 1 ≪24 f.≫; ferner Nichtannahme-Beschluß vom 16. Oktober 1984, – 1 BvR 524/84 –, HFR 1985, S. 238) die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungsaufwendungen beidseitig berufstätiger Ehegatten als Betriebsausgaben in den Veranlagungszeiträumen 1979 und 1980 versagt. In jener Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht sämtliche mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Grundrechtsverstöße verneint.
Eine abweichende verfassungsrechtliche Würdigung ist auch nicht durch die den zusätzlichen zwangsläufigen Betreuungsaufwand berufstätiger Alleinerziehender mit Kindern betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 319; fortgeführt durch BVerfGE 68, 143) veranlaßt. Diesen Entscheidungen läßt sich nicht entnehmen, von Verfassungs wegen seien derartige Aufwendungen dem Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen (vgl. Lang, Steuer und Wirtschaft 1983, S. 103 ≪106≫; Nörenberg, BB 1984, S. 330 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem (BVerfGE 61, 319 ≪355≫) eine stäkere steuerliche Entlastung alleinstehender Eltern, als sie die Anwendung des Splitting-Tarifs bei Ehepartnern mit Kindern gewährt, gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG ausgeschlossen.
b) Ob der Gesetzgeber im Rahmen der durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) neu eingeführten Vorschrift in § 33 c EStG den Vorgaben in BVerfGE 61, 319 entsprochen und ob er insbesondere durch die erst durch das im Steuersenkungsgesetz 1986/1988 vom 26. Juni 1985 (BGBl. I S. 1153, § 33 c Abs. 5 EStG 1986) nur teilweise erfolgte Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 61, 319 ≪350 f.≫) angesprochenen besonderen Fallgestaltungen (in denen Ehepartner durch Krankheit oder niedriges Einkommen die durch das Splitting-Verfahren grundsätzlich gewährleistete Entscheidungsfreiheit über die Aufgabenverteilung in der Ehe tatsächlich nicht nutzen können) verfassungsrechtlich unbedenklich geregelt hat, bedarf angesichts einer solchen hier eindeutig nicht gegebenen Sachlage keiner Entscheidung.
c) Da die Beschwerdeführer ausschließlich den von Verfassungs wegen jedenfalls nicht gebotenen Abzug von Kinderbetreuungsaufwendungen als Betriebsausgaben begehren, kann hier dahingestellt bleiben, ob in den Streitjahren derartige Aufwendungen im übrigen verfassungsrechtlich angemessen berücksichtigt worden sind. In der Entscheidung BVerfGE 47, 1 ≪30≫ wird jedenfalls ein vollständiger Ausschluß solcher Aufwendungen vom steuerlichen Abzug noch als sachgerecht beurteilt.
2. Di.e Kostenentscheidung folgt aus § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen