Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung eines Firmen-Pkw und Zuwendung für arbeitnehmereigenen Kfz-Abstellplatz als Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lebenserfahrung spricht für die Annahme, daß Zuwendungen, die ein Arbeitgeber einem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gewährt, ihren Grund in dem bestehenden Dienstverhältnis haben (hier: Pkw-Überlassung auch für Privatfahrten, Zahlungen für Kfz-Abstellplatz der ihm vom Arbeitnehmer vermietet wird).
2. § 21 Abs. 3 EStG gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Dem Gesetzgeber bleibt es grundsätzlich vorbehalten, Konkurrenzprobleme bei der Verwirklichung von Steuertatbeständen durch eine Subsidiaritätsklausel zu lösen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 3, §§ 8, 2 Abs. 1, § 21a Abs. 1, 3, § 9 Abs. 1 Nr. 4, § 19
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 18.11.1988; Aktenzeichen VI R 30/85) |
FG Düsseldorf (Urteil vom 10.12.1984; Aktenzeichen 11205/79 E) |
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der an den Gleichheitssatz gebundene Gesetzgeber ist jedoch befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Der Spielraum des Gesetzgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender und ausreichender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 76, 256 ≪329 f.≫).
Soweit die angegriffenen Entscheidungen die Regelungen des § 21 a Abs. 1 und Abs. 3 EStG 1975 sowie die Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zugrunde legen, ist die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften vom Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt worden (vgl. BVerfGE 9, 3 ≪15 f.≫; 27, 58 ≪64 ff.≫).
Auch die Regelung des § 21 Abs. 3 EStG gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Dem Gesetzgeber bleibt es grundsätzlich vorbehalten, Konkurrenzprobleme bei der Verwirklichung von Steuertatbeständen durch eine Subsidiaritätsklausel zu lösen (vgl. BVerfGE 18, 315 ≪344≫).
2. Auch die Anwendung der vorgezeichneten Vorschriften im Fall des Beschwerdeführers läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
Die Auslegung des einfachen Rechts, die Würdigung und Subsumtion des festgestellten Sachverhalts ist grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92 f.≫; 42, 143 ≪148 f.≫; 60, 79 ≪90≫). Ein Verfassungsverstoß kann hier nur angenommen werden, wenn die Rechtsanwendung so fehlerhaft erscheint, daß sie nicht mehr verständlich ist und sich dadurch der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 54, 117 ≪125≫; 67, 90 ≪94≫), oder wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪218 f.≫; 58, 369 ≪374≫). Auch ein solcher Verstoß ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben.
Die Entscheidung des Finanzgerichts, welche durch den Beschluß des Bundesfinanzhofs bestätigt wurde, läßt sich mit ausreichenden sachlichen Gründen rechtfertigen. So spricht zunächst einmal die Lebenserfahrung für die Annahme, daß Zuwendungen, die ein Arbeitgeber einem von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gewährt, ihren Grund in dem bestehenden Dienstverhältnis haben. Dies gilt vor allem, wenn ein Arbeitgeber wie in dem Fall des Beschwerdeführers seinem Mitarbeiter die Nutzungsmöglichkeit eines Pkw auch für private Fahrten gewährt. Wenn das Finanzgericht in diesem Zusammenhang auch die Zahlungen für den Kfz-Abstellplatz gesehen hat, so liegt eine solche Wertung der Umstände auf der Hand. Gerade aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers muß sich nicht nur die Bereitschaft seines Arbeitgebers zur Überlassung eines Firmenwagens, sondern auch die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten eines Abstellplatzes als Gegenleistung für erbrachte (oder noch zu erbringende) Dienste darstellen. Umstände, die diese Sichtweise der Dinge zwingend widerlegen, sind nicht ersichtlich. Im übrigen kommt es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht darauf an, welche steuerliche Auswirkung die Tatsache gehabt hätte, daß für den Beschwerdeführer ein Pkw-Abstellplatz tatsächlich von einem Dritten angemietet worden wäre und der Beschwerdeführer seinen Pkw-Abstellplatz wiederum an einen Dritten vermietet hätte.
Soweit das Finanzgericht schließlich den im Zusammenhang mit dem Abstellplatz geltend gemachten Verlust die Anerkennung versagt, hält es sich an die verfassungsgemäßen gesetzlichen Vorgaben.
3. Nach alledem liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Art. 14 GG vor.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen