Rz. 233
Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt der Gewerbesteuer, wenn die Beteiligung an der Zwischengesellschaft in einem steuerlichen Betriebsvermögen gehalten wird und der Hinzurechnungsbetrag dadurch den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 20 Abs. 8 EStG) unterfällt. Nach § 7 S. 7 GewStG gilt der Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 Abs. 1 AStG als Teil der Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 3 GewStG anfallen. Dadurch unterfällt der Hinzurechnungsbetrag der Gewerbesteuer, was der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum ATAD-UmsG nochmals ausdrücklich klarstellte. Gewerbesteuerliche Kürzungsvorschriften auf den Hinzurechnungsbetrag (§ 9 Nr. 2 S. 2 GewStG, § 9 Nr. 3 S. 1 Halbs. 2 GewStG) kommen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht zur Anwendung. Auch die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG findet nach § 10 Abs. 2 S. 4 AStG keine Anwendung.
Rz. 234
Der Hinzurechnungsbetrag wirkt sich nicht auf den Gewinn einer zwischengeschalteten Personengesellschaft aus, sondern ausschließlich auf Ebene der jeweiligen Mitunternehmer, d. h. der einzelnen Hinzurechnungsverpflichteten. Auf Ebene einer zwischengeschalteten Personengesellschaft führt die Hinzurechnungsbesteuerung mithin zu keinen gewerbesteuerlichen Auswirkungen. Gewerbesteuerliche Auswirkungen ergeben sich ausschließlich auf Ebene der Mitunternehmer, wenn diese nach § 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegen.
Rz. 235
Sofern der Hinzurechnungsverpflichtete i. S. d. § 7 Abs. 1 AStG nach § 3 GewStG persönlich von der Gewerbesteuer befreit ist, unterliegt der Hinzurechnungsbetrag nicht der Gewerbesteuer.
Rz. 236
W und die X-GmbH sind zu jeweils 50 % vermögensmäßig an der inländischen gewerblich geprägten Y-KG beteiligt. W ist in eigener Person gewerblich tätig i. S. d. § 15 EStG. Die X-GmbH ist persönlich von der Gewerbesteuer nach § 3 GewStG befreit. Die Y-KG ist zu 100 % an der als Zwischengesellschaft zu qualifizierenden Z-Ltd. beteiligt. Die Z-Ltd. erzielte im Jahr 01 passive Einkünfte von EUR 100.000.
Der Hinzurechnungsbetrag ist nicht als Gewinn auf Ebene der Y-KG zu erfassen und unterliegt mithin nicht der Gewerbesteuer auf Ebene der Y-KG. Der Hinzurechnungsbetrag unterliegt auch auf Ebene der X-GmbH nicht der Gewerbesteuer, da diese persönlich von der Gewerbesteuer nach § 3 GewStG befreit ist. 50 % der Zwischeneinkünfte der Z-Ltd. (EUR 50.000) unterliegen auf Ebene des W der Gewerbesteuer, da dieser in eigener Person einen stehenden Gewerbebetrieb i. S. d. § 2 GewStG unterhält.
Rz. 237
Nach alter Rechtslage (vor Schaffung des aktuellen § 7 S. 7 GewStG) vertrat der BFH noch die Auffassung, der Hinzurechnungsbetrag sei mangels Inlandsbezugs keiner inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Darauf reagierte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass. Der Gesetzgeber regelte die Zugehörigkeit des Hinzurechnungsbetrags zur inländischen Betriebsstätte schließlich gesetzlich in § 7 S. 7 GewStG.
Rz. 238-246
einstweilen frei