Rz. 37
Ergänzend zu den Mitwirkungspflichten nach § 90 AO sieht § 12 StAbwG gesteigerte Mitwirkungspflichten bei Geschäftsbeziehungen zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten vor. Mit dem StAbwG setzt Deutschland die im Rat vereinbarten Maßnahmen in nationales Recht um. Dabei handelt es sich gleichwohl nicht um ein Umsetzungsgesetz im engeren Sinne: Die Schlussfolgerungen des Rates stellen kein bindendes Sekundärrecht dar, sondern gehören zum unionalen "soft law". Eine unionsrechtliche Pflicht zur Umsetzung besteht daher nicht. Das StAbwG ist damit eine zwar unional koordinierte, nicht aber determinierte Maßnahme des nationalen Gesetzgebers. Die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten umfassen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–8 StAbwG die Darstellung der Geschäftsbeziehungen, die Vorlage von Verträgen und vereinbarten Vertragsbedingungen, die Auflistung von Vereinbarungen mit Bezug zu immateriellen Werten, die Erstellung einer Funktions- und Risikoanalyse, die Darlegung der eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte, die Beschreibung der gewählten Geschäftsstrategien, die Darstellung von Markt- und Wettbewerbsverhältnissen sowie die Benennung von Anteilseignern der Gesellschaft im nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet. Die Aufzeichnungen sind nach § 12 Abs. 2 S. 2 StAbwG spätestens ein Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres an die zuständige FinBeh bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 138a AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. § 12 Abs. 3 StAbwG enthält die Möglichkeit zur Versicherung der Angaben des Stpfl. an Eides statt.
Rz. 38
Die gesteigerten Mitwirkungspflichten beziehen sich auf betroffene Geschäftsvorgänge i. S. d. § 7 StAbwG. Betroffene Geschäftsvorgänge oder Beteiligungsverhältnisse sind danach solche, die ein Stpfl. in oder mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet unterhält. Wann ein Steuerhoheitsgebiet nicht kooperativ ist, ergibt sich aus § 4 StAbwG, namentlich wenn dieses Steuerhoheitsgebiet keine hinreichende Transparenz in Steuersachen gewährleistet. Aus § 5 StAbwG ergibt sich die Nicht-Kooperation des Steuerhoheitsgebiets, wenn dieses einen unfairen Steuerwettbewerb betreibt und nach § 6 StAbwG, wenn das Steuerhoheitsgebiet die BEPS-Mindeststandards nicht erfüllt. Die EU erstellt und aktualisiert fortlaufend eine Liste nicht kooperativer Staaten. Aus diesem Anwendungsbereich, der Geschäftsvorgänge in oder mit Bezug zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten erfordert, besteht die gesteigerte Mitwirkungspflicht neben denen aus § 17 Abs. 1 AStG. Die Mitwirkungspflicht aus dem StAbwG umfasst eine Vielzahl steuerrelevanter Lebenssachverhalte und erhöht den Druck auf die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete. Mit diesem Ziel des StAbwG ist eine Verdrängung durch bestehende Mitwirkungspflichten im Kontext von Auslandssachverhalten nicht vereinbar.