Die Überbrückungshilfe IV bietet Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (B"undesregelung Kleinbeihilfen 2020" in der jeweils geltenden Fassung) gegebenenfalls kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2.500.000 Euro)
- Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von Covid-19 (B"undesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der jeweils geltenden Fassung, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der jeweils geltenden Fassung (Temporary Framework) umgesetzt wird) (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12.000.000 Euro)
- Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 ("Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19")
- Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.300.000 Euro)
- Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" sowie De-minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 14.500.00. Euro) sowie
- Kumulierung der "Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, Covid-19" mit den unter 1, 2, 4 und 5 genannten beihilferechtlichen Regelungen.
Die Obergrenze für Förderungen aus der Überbrückungshilfe III, III Plus und IV beträgt insgesamt 54,5 Millionen Euro, soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat. Die Obergrenze ergibt sich aus den 14,5 Millionen Euro aus dem EU-Beihilferahmen, bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis- sowie Fixkostenhilfe, plus der Höchstgrenze von 40 Millionen Euro aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.
Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020".
Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Hilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV (das heißt auch inklusive zum Beispiel des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten. Die Überbrückungshilfe III Plus stützt sich auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen, die De-minimis-Verordnung, die Bundesregelung Fixkostenhilfe und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19.
Unternehmen, die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, können daher eine Förderung nur bis zu 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Sinne des europäischen Beihilferechts im beihilfefähigen Zeitraum (März 2020 bis Juni 2022) erhalten. Im Falle von kleinen und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Millionen Euro), die auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe ihren Antrag stellen, darf die gewährte Hilfe bis zu 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen. Nach der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen. Der Schaden wird dabei aus der Differenz zwischen dem Betriebsergebnis des von einer Schließungsanordnung betroffenen Zeitraums zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2022 (Ende Leistungszeitraum Überbrückungshilfe IV) und dem um einen konjunkturbedingten Abschlag geminderten kontrafaktischen Betriebsergebnis des Vergleichszeitraums im Jahr 2019 ermittelt. Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der pandemiebedingten wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist. Soweit ein Schaden nicht auf einen Lockdown zurückgeht, ist er nicht ersatzfähig.
Bei der Kombination aus der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19 und der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ist grundsätzlich darauf zu achten, dass sich die jeweiligen zugrundeliegenden Zeiträume nicht überschneiden. Bei Unternehmen, die nur auf einem wirtschaftlichen Tätigkeitsfeld aktiv sind und mehrere Filialen oder Betriebsstätten haben, die aufgrund unterschiedlicher regionaler Schließungsanordnungen teilweise geschlossen und teilweise nicht geschlossen sind, kann sich die oder der Ant...