Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.4.2022, 3 K 273/20

Verfahren beim BFH: II R 20/22

Hinweis

Das FG Mecklenburg-Vorpommern kam zum gegenteiligen Ergebnis und bejahte eine Schenkung. Verfassungsrechtliche Bedenken wurden hingegen verworfen (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.4.2022, 3 K 273/20).

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom ..........

Darlehen mit 1- %- Zinssatz keine freigebige Zuwendung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige schloss mit C, seiner Schwester, am xx.xx.xxxx eine Darlehensvereinbarung über einen Betrag von xxxxxxx EUR. Vereinbart wurde eine Auszahlung zum xx.xx.xxxx und eine Verzinsung mit einem Festzinssatz von 1 %. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und konnte mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Zur Sicherheit räumte der Steuerpflichtige der C Grundschulden auf den Grundbesitzen … ein.

Infolge der Vereinbarung des Darlehens mit einem Zinssatz von 1 % liegt keine Schenkung des Steuerpflichtigen an die C vor. Wegen der erstklassigen Besicherung der Darlehensschuld ist die vereinbarte Verzinsung marktüblich und hält einem Fremdvergleich stand.

Eine Schenkung kann auch deshalb nicht gegeben sein, weil der subjektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung nicht erfüllt ist. Der Steuerpflichtige ging zum einen von der Fremdüblichkeit der vereinbarten Verzinsung aus. Er ging dabei auch nicht von einer teilentgeltlichen Leistung der C aus, da das niedrige Zinsniveau im Zeitraum der bisherigen Gewährung des Darlehens nicht nahelegt. Vielmehr ist festzustellen, dass die Vorgabe eines gesetzlichen Zinssatzes nach den bewertungsrechtlichen Regelungen des § 15 Abs. 1 BewG verfassungswidrig ist. Dies lässt sich klar aus der Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO schlussfolgern, wonach ein Zinssatz von 6 % ab dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist. Mit dem Argument, die gesetzliche Verzinsung ersetze eine fehlende vereinbarte Verzinsung, lässt sich angesichts des Zinsniveaus am Kapitalmarkt im Streitjahr die Anwendung eines in § 15 Abs. 1 BewG vorgesehenen Zinssatzes von 5,5 % nicht mehr rechtfertigen.

Zu beachten ist zudem, dass die Darlehensvereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und der C nachfolgend auf einen Prozessvergleich erfolgte, wonach sich der Steuerpflichtige zur Zahlung eines Betrags in Höhe des Darlehensbetrags an die C verpflichtete. Die Vereinbarung des Darlehens zwischen dem Steuerpflichtigen und C diente dazu, dieser Verpflichtung nachzukommen, wobei nach Ansicht der Parteien eine marktübliche Vereinbarung getroffen wurde.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid mangels Schenkung aufzuheben.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 20/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge