(1) 1Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Angaben die Meldung zu enthalten hat. 2Hierzu gehört zumindest folgendes:
a) |
Name und Anschrift des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters; |
b) |
die Zweckbestimmung(en) der Verarbeitung; |
c) |
eine Beschreibung der Kategorie(n) der betroffenen Personen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien; |
d) |
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können; |
e) |
eine geplante Datenübermittlung in Drittländer; |
f) |
eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach Artikel 17 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Verfahren fest, nach denen Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben der Kontrollstelle zu melden sind.
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