(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absätze 1 und 3 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einen Betrag von 12 000 DM oder dessen Gegenwert im Kalenderjahr nicht übersteigen, sowie Renten, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Der die oben genannte Grenze übersteigende Betrag des Ruhegehalts kann ebenfalls in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn das Ruhegehalt aus diesem Staat bezogen wird.
(2) Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Vergütungen, die die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften einer natürlichen Person als Vergütung für einen Schaden zahlt, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, sind in Brasilien von der Steuer befreit.
(3) Im Sinne dieses Artikels
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