(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats in Form von Lotteriegewinnen, Preisen und Einkünften aus der Vermietung beweglichen Vermögens bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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