BMF, Schreiben v. 21.7.1997, IV C 6 - S 1301 Slow - 4/97, BStBl I 1997, 724
Im Verhältnis zur Republik Slowenien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 26.3.1987 fort. Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden zur Besteuerung von Dividenden slowenischer Gesellschaften folgende Verständigungsregelung getroffen:
Auf Gewinne, die slowenische Kapital- und Personengesellschaften (mit Ausnahme der stillen Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Artikels 8 DBA-Jugoslawien in Slowenien eine Quellensteuer in Höhe von maximal 15 % erhoben werden. Ebenso steht Slowenien für Anteile an slowenischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nachArt. 23 Abs. 4 bzw. Art. 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.
Ergänzend bemerke ich hierzu folgendes:
Eine Anwendung desArt. 11 DBA-Jugoslawien kommt nicht in Betracht, da diese Abkommensbestimmung ausschließlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus deutschen Quellen regelt.
Nach Auffassung des slowenischen Finanzministeriums greift bei Ausschüttungen slowenischer GesellschaftenArt. 8 DBA-Jugoslawien ein. Diese Bestimmung regelt die Besteuerung des Gewinns aus Investitionen in einer jugoslawischen Organisation der Vereinten Arbeit. Der Begriff jugoslawische Organisation der Vereinten Arbeit ist im Abkommen selbst nicht definiert. Für die Anwendung des Abkommens ist nachArt. 3 Abs. 2 DBA-Jugoslawien daher maßgeblich, welche Bedeutung diesem Begriff nach slowenischem Steuerrecht zukommt.
Nach Darstellung des slowenischen Finanzministeriums umfaßt dieser Begriff heute für Zwecke des slowenischen Körperschaftsteuerrechts alle juristischen Personen, die in Übereinstimmung mit dem slowenischen Gesellschaftsrecht errichtet worden sind.
Nach slowenischem Gesellschaftsrecht können Unternehmen in den Rechtsformen der AG, GmbH, KG, KGaA, OHG, der stillen Gesellschaft und als wirtschaftliche Interessengemeinschaft betrieben werden. Die genannten Unternehmensformen gelten als juristische Personen, sobald sie im Handelsregister eingetragen sind. Steuerrechtlich werden diese Rechtsformen – mit Ausnahme der stillen Gesellschaft als selbständige Rechtssubjekte im Rahmen der Körperschaftsteuer behandelt.
Bei der Körperschaftsteuer wird nicht zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden; beide unterliegen gleichermaßen der Körperschaftsteuer zu dem allgemeinen Gewinnsteuersatz von 25 %. Auf Gewinnausschüttungen wird eine Kapitalertragsteuer von 15 % bei nichtansässigen Gesellschaftern und von 25 % bei ansässigen Gesellschaftern erhoben, die bei Ansässigen auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.
Für die Behebung der Doppelbesteuerung in Deutschland folgt aus dieser Verständigungsregelung, daß die Einkünfte und die entsprechenden Vermögenswerte nachArt. 24 Abs. 1 Buchstabe a DBA-Jugoslawien unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß die slowenische Gesellschaft eine aktive Tätigkeit im Sinne desArt. 24 Abs. 1 Buchstabe c DBA-Jugoslawien ausübt. Auf die Höhe der Beteiligung kommt es insoweit nicht an.
Abschließend wird darauf hingewiesen, daß mit der Republik Slowenien im nächsten Jahr Verhandlungen über ein neues Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen werden sollen. In diesem Doppelbesteuerungsabkommen wird auch die Besteuerung slowenischer Gesellschaften geregelt werden. Der Verständigungsvereinbarung kommt daher nur für die Übergangszeit Bedeutung zu.
Normenkette
DBA-Jugoslawien
Fundstellen
BStBl I, 1997, 724