BMF, Schreiben v. 29.5.2008, IV B 4 - S 1301-USA/08/10001, BStBl I 2008, 639
Artikel 25 Abs. 5 und 6 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006 enthält Regelungen zur Durchführung eines Schiedsverfahrens. Für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist der Zeitpunkt des Beginns des Verständigungsverfahrens von Bedeutung. Hierzu haben die zuständigen Behörden die anliegende Vereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung gilt bis zur Veröffentlichung einer umfassenden Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden betreffend die Anwendung des Artikels 25 in Bezug auf das durch das Änderungsprotokoll vom 1.6.2006 eingeführte obligatorische Schiedsverfahren.
Anlage
Vereinbarung zum Verfahrensbeginn nach Artikel 25 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006
Hintergrund
Am 28.12.2007 trat das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das Protokoll von 2006) in Kraft. Durch das Protokoll von 2006 wurden einige Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (das Abkommen) geändert. Unter anderem wurde Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens durch das Protokoll von 2006 dahingehend revidiert, dass für bestimmte Fälle im Verständigungsverfahren ein obligatorisches Schiedsverfahren vorgesehen ist. Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Deutschlands erarbeiten derzeit gemeinsam Verfahren zur Durchführung des Schiedsverfahrens. Hinweise zu den entsprechenden Verfahren werden zu einem späteren Zeitpunkt in eine Verständigungsvereinbarung aufgenommen. Bis zur Veröffentlichung einer solchen Verständigungsvereinbarung dient die vorliegende Vereinbarung für Zwecke des Schiedsverfahrens als vorläufiger Leitfaden für die Bestimmung des „Verfahrensbeginns„ bei Verständigungsverfahren.
Verfahrensbeginn
Der neue Abs. 6 Buchst. c Doppelbuchst. aa des Artikels 25 des Abkommens sieht vor, dass Schiedsverfahren in der Regel zwei Jahre nach Verfahrensbeginn eines Verständigungsverfahrens beginnen. Gemäß Artikel XVII Abs. 4 des Protokolls von 2006 gilt bei Verständigungsverfahren, die am 28.12.2007 bereits bei den zuständigen Behörden anhängig waren, der 28.12.2007 als Verfahrensbeginn.
Bei am oder nach dem 28.12.2007 eingegangenen Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens sieht der neue Abs. 6 Buchst. b des Artikels 25 des Abkommens vor, dass der Verfahrensbeginn solcher Verständigungsverfahren der früheste Zeitpunkt ist, zu dem die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen beiden zuständigen Behörden zugegangen sind. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in den Vereinigten Staaten gelten die nach Section 4.05 Revenue Procedure 2006-54 bei der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten vorzulegenden Informationen als die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen. Bei Anträgen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens in Deutschland gelten die nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.7.2006, IV B 6 – S 1300 – 340/06 bei der zuständigen deutschen Behörde vorzulegenden Informationen als die für eine sachliche Prüfung hinsichtlich einer Verständigung erforderlichen Informationen. Siehe Art. XVI Abs. 22 Buchst. p des Protokolls von 2006.
Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und Deutschlands sind sich darüber einig, dass jede zuständige Behörde innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens entscheidet, ob der Antrag des Steuerpflichtigen die für eine sachliche Prüfung erforderlichen Informationen enthält. Die künftige Vereinbarung wird außerdem vorsehen, dass die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der erforderlichen Informationen dem Steuerpflichtigen und der anderen zuständigen Behörde mitteilt, dass die mit dem Antrag des Steuerpflichtigen vorgelegten Informationen für eine sachliche Prüfung dieses Antrags hinreichend sind.
Werden die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt, teilt die jeweils zuständige Behörde dem Steuerpflichtigen und der anderen zuständigen Behörde mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Nachdem die jeweils zuständige Behörde entschieden hat, dass ihr die erford...