(1) 1Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes] geleistet. 2Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: Mindestgrundrente] zugrunde zu legen. 3Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. 4Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.
(1a) 1Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: § 30 des Bundesversorgungsgesetzes] anzuwenden sind. 2Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: § 30 des Bundesversorgungsgesetzes] keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. 3Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. 4Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch [Bis 31.12.2023: § 30 des Bundesversorgungsgesetzes] ergeben hätte.
(2) 1Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. 2Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.
(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.