Alexandra Pung, Torsten Werner
Tz. 504
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Durch das JStG 1997 wurde § 17 Abs 4 S 1 dahingehend erweitert, dass mit erstmaliger Wirkung ab dem VZ 1997 auch die Vereinnahmung einer aus dem stlichen Einlagekonto finanzierten Ausschüttung beim AE die Rechtsfolgen des § 17 EStG auslösen kann. Ob eine Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekonto finanziert worden ist, ergibt sich für den AE aus der ihm von der ausschüttenden Kö ausgestellten St-Besch. Wegen der Frage, inwieweit diese St-Besch Bindungswirkung entfaltet, s § 27 KStG Tz 172. Wegen der Besonderheit in den Fällen der Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs 5 KStG, s § 27 KStG Tz 113 und 172. Zur materiell-rechtlichen Bindungswirkung des Feststellungsbescheids gem § 27 Abs 2 KStG über § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG außer in den Fällen des § 27 Abs 5 KStG auch für die AE, s § 27 KStG Tz 113 Buchst c und s Urt des BFH v 19.05.2010 (BFH/NV 2010, 1886).
Nach dem Beschl des Sächs FG v 11.07.2001 (EFG 2001, 1199) sind bei der Ermittlung des VG auch solche AK-Erhöhungen oder -Minderungen zu berücksichtigen, die vor dem VZ 1997 stattgefunden haben. Ebenfalls hierzu s Schmidt, GmbH-StB 2001, 341.
Die oa Regelung gilt vor Inkrafttreten des SEStEG nur für inl Kap-Ges, da ausl Kap-Ges, die im Inl nicht unbeschr stpfl sind, nicht zur Führung eines stlichen Einlagekontos verpflichtet sind und daher eine Einlagerückzahlung bei diesen Kö nach Verw-Auff nicht möglich ist. AA s Schumann/Poltorek (StBp 2000, 352). Nach Inkrafttreten des SEStEG besteht auch für EU-ausl Kap-Ges die Möglichkeit einer Verwendung von stlichem Einlagekonto, so dass zukünftig auch bei diesen eine Aufteilung in Betracht kommt (s § 27 Abs 8 KStG). Wegen Einzelheiten s Tz 478.
Tz. 505
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 17 Abs 4 S 1 HS 2 EStG idF des StSenkG, der den Gewinn des AE anlässlich der Einlagerückzahlung stlich dem Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der Kap-Ges gleichstellt, enthielt noch den Begriff "EK", obwohl dieser ges nicht mehr definiert ist. Der Gesetzgeber hat diese Ungenauigkeit durch das UntStFG bereinigt, in dem er die Wörter "EK iSd § 27 KStG" durch die Wörter "Beträge iSd § 27 KStG" ersetzt hat. § 52 EStG idF des UntStFG enthält keine eigene Anwendungsregelung für die geänderte Fassung des § 17 Abs 4 S 1 HS 2 EStG idF des UntStFG. UE ist § 52 Abs 34 a EStG anzuwenden, obwohl sich die Regelung auf § 17 EStG idF des StSenkG bezieht. Nach § 52 Abs 4 b Nr 2 EStG ist das Halb-Eink-Verfahren erstmals auf Erträge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das KStG nF erstmals anzuwenden ist, erzielt werden. Dh bei einer Kap-Ges mit kj-gleichem Wj wäre das Halb-Eink-Verfahren grds erstmals auf im VZ 2002 erzielte Erträge aus der Rückzahlung des stlichen Einlagekontos anzuwenden. Erfolgt die Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekonto iR einer oGA für abgelaufene Wj, ist die Anwendung von altem und neuem Recht auf der Ebene der Kap-Ges und auf der Ebene des AE deckungsgleich, da diese sowohl bei der leistenden Kö (s § 34 Abs 12 S 1 Nr 1 KStG) als auch bei dem AE erst im zweiten Wj, für das bei der leistenden Kö neues Recht gilt, unter neues Recht fallen. Erfolgt die Ausschüttung oder Rückzahlung aus dem stlichen Einlagekonto jedoch iR einer anderen Ausschüttung oder sonstigen Leistung im ersten Wj, für das bei der leistenden Kö neues Recht gilt, fällt diese Leistung bei der ausschüttenden Kö bereits unter neues Recht (s § 34 Abs 12 S 1 Nr 2 KStG) während bei dem AE aus den vorgenannten Gründen noch altes Recht anzuwenden ist. Fällt die Leistung bei der ausschüttenden Kö bereits unter neues Recht, kann nur eine Zahlung aus dem stlichen Einlagekonto iSd § 27 KStG vorliegen. Somit müsste bei dem AE auch bereits das Halb-Eink-Verfahren und § 17 Abs 4 EStG idF des UntStFG gelten.
Beispiel:
Die X-GmbH (Wj = Kj) beschließt in 2001 eine Vorabausschüttung iHv 100 TEUR. Die Ausschüttung wird in voller Höhe aus dem stlichen Einlagekonto finanziert. Alleiniger AE ist A, dessen AK auf den Anteil 70 TEUR betragen.
Die Ausschüttung fällt auf der Ebene der Kap-Ges bereits unter neues Recht, da es sich um eine andere Ausschüttung in dem ersten Wj handelt, für das bei der ausschüttenden Kap-Ges neues Recht anzuwenden ist (s § 34 Abs 12 S 1 Nr 2 KStG). Entspr müsste bei dem AE § 17 Abs 4 S 1 EStG idF des UntStFG angewendet werden, da die Ausschüttung aus dem stlichen Einlagekonto finanziert worden ist. Zutreffenderweise müsste A einen Betrag iHv 30 TEUR (100 TEUR ./. 70 TEUR) × 1/2 = 15 TEUR nach § 17 Abs 4 EStG versteuern.
Tz. 506
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
In seinem Schr v 09.01.1987 (BStBl I 1987, 171; hierzu s § 20 EStG Tz 93) nimmt das BMF dazu Stellung, wie bei einem AE, der die Anteile an der ausschüttenden Kö in einem BV hält, Auskehrungen im Fall der Kap-Herabsetzung und Ausschüttungen unter Verwendung von stlichem Einlagekonto zu behandeln sind. Auskehrungen von "echtem" Nenn-Kap und von stlichem Einlagekonto rechnen gem § 20 Abs 1 Nr...