Tz. 6

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Abs 1 des § 27 KStG verpflichtet die Kö, die nicht auf das Nenn-Kap geleisteten Einlagen ihrer AE auf einem besonderen stlichen Kto, dem Einlagekto, auszuweisen. Auch ist dort die Fortschreibung dieses Kto geregelt. Weiter findet sich in Abs 1 eine Regelung darüber, wann und inwieweit eine Leistung der Kö an ihre AE als aus dem stlichen Einlagekto finanziert gilt (dazu s Tz 28ff).

 

Tz. 7

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Abs 2 des § 27 KStG enthält die verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbes die Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Feststellungserklärung, die gesonderte Feststellung des Einlagekto und die Grundlagenfunktion (dazu s Tz 110ff).

 

Tz. 8

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 3 KStG verpflichtet die Kö, ihren AE die Finanzierung einer Leistung aus dem Einlagekto in einer St-Bescheinigung zu bescheinigen (dazu s Tz 140ff).

 

Tz. 9

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 4 KStG enthält ergänzende Regelungen zu Abs 3für den Fall, dass die Ausschüttung und das Bescheinigungsverfahren durch ein Kreditinstitut durchgeführt wird (dazu s Tz 180ff).

 

Tz. 10

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Abs 5 des § 27 KStG enthält Regelungen zur sog Verwendungsfestschreibung hinsichtlich des Einlagekto und zur Haftung sowie zur Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigen Bescheinigungen (dazu s Tz 190ff).

 

Tz. 11

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 6 KStG regelt, dass in organschaftlicher Zeit verursachte Minder- bzw Mehrabführungen das stliche Einlagekto der OG erhöhen bzw verringern (dazu s Tz 230ff).

 

Tz. 12

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Der Abs 7 des § 27 KStG dehnt den Anwendungsbereich der Regelung auf alle unbeschr stpfl Kö und Pers-Vereinigungen aus, die Leistungen iSd § 20 Abs 1 Nr 1, 9 oder 10 EStG gewähren können (dazu s Tz 250ff).

 

Tz. 13

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

§ 27 Abs 8 KStG schließlich dehnt die Berechtigung zur Führung eines Einlagekto auf nicht im Inl der unbeschr StPflicht unterliegende (ausl) Kö aus (dazu s Tz 260ff).

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