Tz. 43

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Für die Frage der Anwendung des § 20 UmwStG ist es unerheblich, wie die aufnehmende Kap-Ges das eingebrachte BV weiter verwendet (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 67 ff).

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