Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 1161
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG idFd JStG 2008 ist für Minder- und Mehrabführungen, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, in der St-Bil des OT ein besonderer aktiver oder passiver AP iHd Betrags zu bilden, der dem Verhältnis des OT am Nenn-Kap der OG entspricht. Nach § 14 Abs 4 S 2–4 KStG idFd JStG 2008 sind die besonderen AP im Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung aufzulösen, wobei auf die dadurch sich ergebende Einkommensveränderung die Regelungen des Teil-Eink-Verfahrens anzuwenden sind. S 5 des § 14 Abs 4 KStG aF regelt, dass die Umwandlung der OG auf eine PersGes bzw natürliche Person, die verdeckte Einlage der Organbeteiligung und die Auflösung der OG der Veräußerung der Organbeteiligung gleichgestellt sind. S 6 des § 14 Abs 4 KStG aF schließlich enthält die Legaldefinition einer Minder- bzw Mehrabführung.
Nach § 34 Abs 9 Nr 5 KStG aF ist der durch das JStG 2008 geänderte § 14 Abs 4 KStG auch für VZ vor 2008 anzuwenden. Damit hat das Nichtanwendungs-Schr des BMF (s Schr des BMF v 05.10.2007, BStBl I 2007, 743) im Nachhinein eine ges Absicherung erhalten.
§ 34 Abs 6e S 7ff KStG regelt die Auflösung der organschaftlichen AP zum Schluss des Wj, das nach dem 31.12.2021 endet. Wegen Einzelheiten s Tz 1195ff.
Tz. 1162
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Es besteht der Eindruck, dass viele der juristisch Arbeitenden die Probleme rund um die organschaftlichen AP als nur buchhalterische und damit als technische Probleme abtun. Bezeichnend dafür ist, dass sich Äußerungen zu Detailfragen der AP bis vor kurzem überwiegend in älteren Bp-nahen Fachzeitschriften sowie in der Kommentar-Lit fanden. Selbst bei manchen Großbetriebsprüfern der Fin-Verw ist festzustellen, dass sie mit den organschaflichen AP nur wenig anzufangen wissen. Sie vermeiden in der Praxis die Problematik häufig zB dadurch, dass sie bei Abweichungen zwischen der hr-lichen Ergebnisübernahme und der BV-Veränderung lt St-Bil gegenläufige Verrechungskonten in den St-Bil von OG und OT bilden und dadurch diese Abweichungen (unrichtig, da zivilrechtlich keine Forderungen oder Verbindlichkeiten bestehen) auf null stellen.
Tz. 1163
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Dass die in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen in der Praxis und Lit als meist ungeliebtes Randthema behandelt werden, liegt auch daran, dass die organschaftlichen AP nur in Sonderfällen, nämlich im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung oder bei veräußerungsgleichen Tatbeständen (dazu s Tz 1322ff), eine materielle Auswirkung haben, wenn die für die Bildung des AP verantwortliche Ursache in dem Veräußerungszeitpunkt noch – zumindest partiell – fortbesteht.
In der großen Masse der Fälle, in denen bei fortbestehender Organschaft die Differenz zwischen H-Bil und St-Bil später wieder entfällt bzw sich eine zuvor gebildete Rücklage bei der OG wieder aufgelöst und der Betrag an den OT abgeführt wird, ist die Bildung, Fortentwicklung und spätere Auflösung der AP in der Tat eine Beschäftigungstherapie für Unternehmen und Fin-Verw, was die Motivation, die AP zutr abzuwickeln, nicht gerade fördert.
Tz. 1164
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der Ansiedlung der Thematik im Konzernbereich können die stlichen Auswirkungen im Einzelfall jedoch gravierend sein. Wenn in einem solchen Fall die AP nicht schulmäßig gebildet und fortentwickelt werden, steht im Fall der Veräußerung der Organbeteiligung nicht fest, welcher Betrag gewinnwirksam aufzulösen ist.
Bezogen auf die stlichen Auswirkungen liegt die Bildung, Fortführung und gewinnwirksame Auflösung
- der aktiven AP im Interesse der Unternehmen, und
- die der passiven AP im Interesse des Fiskus.
Tz. 1165–1169
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei