Tz. 326c
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Im Falle eines Verlustes aus der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft/Pers-Ges kann uE nicht unterstellt werden, dass dieser Verlust – wie bei einem Regiebetrieb (s Tz 319) – im Zeitpunkt seiner Entstehung als aus dem Gesamthaushalt ausgeglichen gilt. Der Kdst einer KG muss – zumindest solange das Kdt-Kap und evtl Rücklagen der KG durch die Verluste nicht aufgezehrt sind – im Falle eines Verlustes keine Nachschüsse oä an die KG leisten. Daher ist für den BgA "Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges" im Falle von Verlusten auch kein Zugang beim stlichen Einlagekonto zu erfassen (hierzu s § 27 KStG Tz 101c). Das Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97) enthält in Rn 31 hierzu die Aussage, dass ein entnahmefähiger Gewinn erst entsteht, wenn hr-liche Verluste der MU-Schaft/Pers-Ges durch spätere Gewinne ausgeglichen sind. Auch dies spricht dafür, dass ein Verlustausgleich durch Einlagen nicht angenommen wird. Ebenso wie hinsichtlich des maßgeblichen Gewinns auf die tatsächlich entnommenen Beträge abgestellt wird (s Tz 326a), führen uE auch nur tats ausgeglichene Verluste zu einem Zugang im stlichen Einlagekto. Zur Behandlung von Verlusten aus der Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft/Pers-Ges s auch Bott/Schiffers (DStZ 2013, 886, 902) und Schiffers (DStZ 2014, 675, und DStZ 2016, 535).
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw kann es zu einem automatischen Verlustausgleich nur kommen, wenn die jur Pers d öff Rechts im Sonder-BV einen Verlust erleidet; die Entstehung eines Verlustes im Gesamthandsvermögen führt dagegen nicht zu einem Zugang im stlichen Einlagekto. Für die Frage, ob ein Verlust einer jur Pers d öff Rechts aus der Beteiligung an einer Pers-Ges automatisch als durch Einlagen ausgeglichen gilt, ist somit eine Gesamtbetrachtung der tats Gewinnentnahmen aus dem Gesamthandsbereich und des Verlustes aus dem Sonder-BV anzustellen (zur Maßgeblichkeit des aus dem Gesamthandsbereich tats entnommenen Gewinns als BMG für die Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG s Tz 326a):
- Übersteigt der entnommene Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen den Verlust aus dem Sonder-BV, so erzielt der Beteiligungs-BgA insges einen Gewinn. Eines Verlustausgleichs, der zu einem Zugang zum stlichen Einlagekto des Beteiligungs-BgA führen würde, bedarf es nicht.
- Übersteigt beim Beteiligungs-BgA der entnommene Gewinn aus dem Gesamthandsvermögen nicht den Verlust im Sonder-BV, so erzielt der Beteiligungs-BgA insges einen Verlust. In Höhe dieses Verlustes (Saldo zwischen entnommenen Gewinnen und Verlusten des Sonder-BV) kommt es zu einem Verlustausgleich, der zu einem Zugang zum stlichen Einlagekto des Beteiligungs-BgA führt.
- Werden Mittel des Beteiligungs-BgA zum Ausgleich von Verlusten aus dem Sonder-BV verwendet, so liegt keine Zuführung von Mitteln in den Beteiligungs-BgA vor. Zu einem Zugang zum stlichen Einlagekto des Beteiligungs-BgA kommt es nicht.
- Werden Mittel aus dem hoheitlichen Bereich der Träger-Kö des Beteiligungs-BgA in den Beteiligungs-BgA eingelegt, kommt es – unabhängig von dortigen Verlusten – zu einem Zugang zum stlichen Einlagekto des Beteiligungs-BgA.