Tz. 2
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 18 Abs 1 S 1 UmwStG sind die §§ 3 – 9, 14 und 16 UmwStG vorbehaltlich des Abs 2 auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu beachten. Im Übrigen hierzu s § 18 UmwStG (SEStEG) Tz 3.
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