Tz. 16
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Die Option zum Teil-Eink-Verfahren setzt einen Antrag voraus. Dieser kann formlos gestellt werden. UE kann der Antrag bis zur Bestandskraft der Veranlagung, in der er sich erstmals auswirkt (hierzu s Tz 18) widerrufen werden, ohne dass die Rechtsfolgen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG ausgelöst werden. § 32d Abs 2 Nr 3 S 5 und 6 EStG betr uE nur den Widerruf der Option in einem der vier folgenden VZ. Hierzu s Tz 23 ff. Ebenso s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 141). UE insoweit unzutreffend Spieker (DB 2012, 2336, 2338).
Bei einer Beteiligung an einer Kap-Ges über eine vermögensverwaltende Pers-Ges geht die Fin-Verw uE zutr davon aus, dass der Antrag iR der ESt-Veranlagung des Gesellschafters der Pers-Ges zu stellen ist (s Schr des BMF v 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn 142).
Tz. 17
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Der Antrag kann nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 3 EStG nur für die jeweilige Beteiligung insges gestellt werden. Dh, wenn die Beteiligung aus mehreren (ggf zu unterschiedlichen Zeitpunkten) erworbenen Anteilen besteht und nicht alle Erwerbe fremdfinanziert worden sind, kann nur für alle Anteile zusammen die Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens beantragt werden. Wegen der Unterscheidung zwischen einem Anteil und der Beteiligung s § 17 EStG Tz 141. Ebenso s Knebel/Spahn/Plenker (DB 2007, 2733, 2737), s Moritz/Strohm (in F, § 32d EStG Rn 60) und s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 140).
Ist der AE hingegen an mehreren Kap-Ges beteiligt, kann er für jede einzelne Beteiligung entscheiden, ob er zum Teil-Eink-Verfahren optieren will oder nicht. Ebenso s Schulze zur Wiesche (GmbHR 2008, 649, 651) und s Moritz/Strohm (in F, § 32d EStG Rn 60).
Beispiel:
A ist zu jeweils 50% an der A- und an der B-GmbH beteiligt. Der Erwerb an der B-GmbH ist fremdfinanziert.
A kann die Option zum Teil-Eink-Verfahren auf die Beteiligung an der B-GmbH beschränken, so dass die Erträge der A-GmbH weiterhin der Abgeltung-St unterliegen.
Tz. 18
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Der Antrag gilt nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 3 EStG erstmals für den VZ, für den er gestellt worden ist. Damit stimmen der VZ, für den die Option erstmals wirksam wird und der VZ, in dem die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a bzw Buchst b EStG vorliegen müssen, überein. Hierzu s Tz 14 ff.
Der Antrag ist nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 4 EStG spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung für den jeweiligen VZ zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Dh ein Antrag, der für den VZ 2009 gestellt werden soll, ist spätestens zusammen mit der ESt-Erklärung 2009 bei dem für die Besteuerung des AE zuständigen FA einzureichen. Dabei ist uE auf die erstmalige Abgabe einer wirksamen St-Erklärung für das jeweilige Jahr abzustellen, obwohl § 32d Abs 2 Nr 3 S 3 EStG – anders als zB § 20 Abs 2 S 3 UmwStG – das Wort "erstmalig" nicht enthält. Spieker (DB 2016, 197, 201) geht uE zutr davon aus, dass in den Fällen, in denen die ESt-Erklärung ohne Authentifizierung an die Fin-Verw elektronisch übermittelt wird, die Einreichung des unterschriebenen komprimierten Vordrucks der maßgebende Zeitpunkt ist. Eine Verlängerung der Frist ist nach § 109 AO nicht möglich. Wird der Antrag nicht zusammen mit der ESt-Erklärung eingereicht, kann er nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 110 AO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) liegen vor. GlA s Baumgärtel/Lange (in H/H/R, § 32d EStG Rn 47) und s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 141). Ebenso s Urt des FG SnA v 19.12.2011 (DStRE 2013, 18) und s Urt des BFH v 28.07.2015 (BStBl II 2015, 894, Az-BVerfG: 2 BvR 2167/15), die eine Wiedereinsetzung bei einem stlich vorgebildeten Stpfl abgelehnt hat. Insoweit uE unzutreffend krit s Spieker (DB 2012, 2836, 2838). Einen Wiedereinsetzungsgrund verneint das Hess FG (s Urt des Hess FG v 27.08.2014 – Az: 4 K 1617/13, Rev-Az: VIII R 33/15) auch bei einem nicht durch einen St-Berater vertretenen Stpfl. Weiter s Urt des FG Ddf v 24.05.2016 (EFG 2016, 1781, Rev-Az: VIII R 19/16), das davon ausgeht, dass der Antrag vorsorglich gestellt werden kann. Nach dem Urt des BFH v 28.07.2015 (BStBl II 2015, 894, Az-BVerfG: 2 BvR 2167/15) ist die Regelung auch verfassungsgemäß. Ebenfalls hierzu s Pezzer (BFH/PR 2015, 420), s Formel (GmbH-StB 2015, 311) und s Karrenbrock (NWB 2015, 3070).
Tz. 19
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Für den Stpfl nachteilige Auswirkungen können sich aus der Ausschlussfrist dann ergeben, wenn die WK in dem Zeitpunkt der Abgabe der St-Erklärung dem AE noch gar nicht bekannt oder nicht der zutr Eink-Art zugeordnet waren. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn der AE an seine Kap-Ges WG teilentgeltlich überlässt, die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht vorliegen und iR einer Bp ein Teil der Aufwendungen nicht mehr den Eink aus V + V, sondern den Eink aus KapV zugeordnet wird. In diesen Fällen sind die WK dann nach § 20 Abs 9 EStG nabzb, da die Frist für die Option zum Teil-Eink-Verfahren abgelaufen is...