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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.1.4 Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven

Andreas Benecke, Dr. Wendelin Staats
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Tz. 221

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Die bisherige Rspr des BFH zur Überführung von WG basierte auf der Annahme, dass die spätere Erfassung der in dem WG ruhenden stillen Reserven bei Überführung in eine DBA-Freistellungs-BetrSt nicht mehr möglich sei (zur Rspr im Einzelnen s Tz 203ff). Bemerkenswert an den Entscheidungen des BFH, soweit die Überführung in ausl BetrSt betroffen waren, ist jedoch die Tatsache, dass der BFH in keiner der dort genannten Entsch auf Art 7 Abs 2 OECD-MA Bezug nimmt, obwohl dem Art 7 Abs 2 OECD-MA entspr Vorschriften (zB s Art 4 Abs 2 DBA Österreich) zu beachten waren. Hier setzt im Wes auch die Kritik in der Lit an der Rspr an, da der BFH insoweit verkannt hat, dass auf der Ebene der Gewinnabgrenzung mit Art 7 Abs 2 OECD-MA ein Abgrenzungsmaßstab (Fremdvergleichsgrundsatz) besteht, der das Besteuerungsrecht an den zum Zeitpunkt der Überführung enthaltenen stillen Reserven weiterhin gewährleistet (s Ditz, Internationale Gewinnabgrenzung bei BetrSt, 145; ebenso auch s Baranowski, DB 1962, 881, 882; s Ritter, JbFSt 1976/1977, 288, 296; s Schaumburg, DStJG 4 [1981], 247, 252; Kuckhoff, in FS Wassermeyer, 681, 686).

Werden die überführten WG später aus der BetrSt veräußert, dann ist der VG zwischen Stammhaus und BetrSt entspr den Wertverhältnissen zum Überführungszeitpunkt aufzuteilen. Erfolgt eine Nutzung in der BetrSt, dann ist das Stammhaus an den nach der Überführung erzielten Einnahmen zu beteiligen. Obergrenze dieser "Gewinnbeteiligung" sind die stillen Reserven, die die WG im Überführungszeitpunkt enthielten (s Wassermeyer, in Piltz/Schaumburg, Internationale BetrSt-Besteuerung, 25, 37; s Kuckhoff, in FS Wassermeyer, 681, 687).

 

Tz. 222

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Das mit der finalen Entnahmetheorie vom BFH verfolgte Ziel – Sicherstellung der Beste...

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