Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 42
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die Beweislast für die in § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG genannten Bw-Einbringung liegt beim Einbringenden/AE (zust s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 352). Art und Umfang des Nachw sind im Ges nicht genannt. Der Einbringende muss Angaben machen oder Unterlagen vorlegen, die eine Prüfung der Einbringung gem den §§ 20, 21 UmwStG zum Bw (zB Aufnahme-Bil/erste reguläre Schlussbil der Übernehmerin oder Antrag des Einbringenden gem § 21 Abs 2 S 3 UmwStG) oder eine Vergleichbarkeit des ausl Vorgangs mit einer solchen Sacheinlage (s Tz 41c) ermöglichen (s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 58); die aufgr der Einbringung geänderte Zurechnung der Anteile hat der Einbringende gem § 22 Abs 3 UmwStG anzuzeigen (s Tz 84ff). Die fehlende oder unzureichende Nachw-Erbringung (= Tatbestandsmerkmal) geht zu Lasten des Einbringenden (ebenso s Widmann, in W/M, § 22 UmwStG Rn 58). Der Nachw kann mangels ges Fristerfordernisse bis zur Unanfechtbarkeit der St-Festsetzung bzw St-Feststellung über den Einbringungsgewinn I erbracht oder ggf ergänzt werden (s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 352).
Mit Inkrafttreten der Änderungen des § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG durch das StÄndG 2015 (s Tz 41 aE) ist vom Einbringenden – neben dem Nachw über eine Einbringung zum Bw/zu AK – auch darzulegen und durch geeignete Unterlagen (zB Einbringungsurkunde oder -vertrag) zu belegen, dass bei dem ausl Vorgang keine sonstigen Gegenleistungen erbracht worden sind, die die maßgebenden Grenzen des dt UmwStG (s §§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4 oder 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG) übersteigen (s Tz 41d; ebenso s Zöller/Gläser, BB 2015, 1117). Entweder ist nachzuweisen, dass keine Zusatzleistungen erbracht worden sind, oder bei Gewährung sonstiger Gegenleistungen, wie hoch deren Wert und der Bw bzw AK des Einbringungsgegenstands ist. Die Regelung in § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG stellt nicht darauf ab, ob das ausl StR die St-Neutralität von der Gewährung solcher sonstigen Gegenleistungen abhängig macht. Aufgr der gebotenen Vergleichbarkeit der ausl Vorgänge mit den Einbringungstatbeständen der §§ 20, 21 UmwStG dürfte der Begriff der sonstigen Gegenleistung wie bei den §§ 20 Abs 2 S 2 Nr 4 oder 21 Abs 1 S 2 Nr 2 UmwStG auszulegen sein (dazu s § 20 UmwStG Tz 187b-187e und s § 21 UmwStG Tz 51h). Folglich ist zB die Gewährung eigener Anteile an der Übernehmerin als sonstige Gegenleistung zu qualifizieren, auch wenn das ausl StR dies anders beurteilen sollte.