Tz. 35
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Eine natürliche Pers kann für Zwecke der ErtrSt einen einheitlichen (Gesamt-)Betrieb oder (zeitgleich) mehrere eigenständige Betriebe bei derselben Einkunftsart oder vd Einkunftsarten führen (Rückschluss aus § 6 Abs 5 S 1 EStG; ebenso s § 2 Abs 1 S 1 und 2 GewStG; ständige Rspr s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1989, 901 unter Nr 2); v 24.06.2009, BStBl II 2010, 171 unter Rn 23; v 24.10.2012, BFH/NV 2013, 252; und v 22.04.2015, BFH/NV 2015, 1087; s R 2.4 Abs 1 und 2 GewStR 2009 zur ESt und GewSt). Dieses Begriffsverständnis liegt auch dem in § 20 Abs 1 UmwStG verwendeten Sacheinlagegegenstand zu Grunde. Denn der Betriebsbegriff idS bestimmt sich nach dem Verständnis eines gew, freiberuflichen oder l + f Unternehmens iSd EStG (s Tz 22). Sind die betrieblichen Aktivitäten einer natürlichen Pers je nachdem als ein Gesamtbetrieb oder vd selbständige Betriebe anzusehen, liegen bei der Einbringung derselben eine oder mehrere Sacheinlagen nach § 20 Abs 1 UmwStG vor. Wird nur das BV eines bestimmten Tätigkeitsfelds eines Gesamtbetriebs eingebracht, ist keine Sacheinlage eines "Betriebs" iSd § 20 Abs 1 UmwStG gegeben (ggf ist eine Teilbetriebseinbringung zu prüfen, s Tz 74ff; dazu s auch Ausführungen im Urt des BFH v 17.06.2020, BStBl II 2021, 157 unter Rn 49).
Tz. 35a
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Bei der Abgrenzung vd Betätigungen desselben Stpfl kommt es auf das Gesamtbild der tats Verhältnisse im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung an, dh maßgebend ist, wie der Stpfl seine gew, freiberuflichen oder l + f Betätigungen im konkreten Fall gestaltet (s Urt des BFH v 17.06.2020, BStBl II 2021, 157 unter Rn 18). Dem Willen des Unternehmers kommt nur insoweit Bedeutung zu, als er in den tats Verhältnissen seinen Ausdruck findet; der subjektive Wille darf also nicht im Widerspruch zu den (objektiven) tats Merkmalen des Sachverhalts stehen (ständige Rspr, s Urt des BFH v 20.03.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125 unter Rn 48).
Vd Betriebe und damit mehrere Sacheinlagegegenstände nach § 20 Abs 1 UmwStG liegen vor, wenn die einzelnen Betätigungen eine sachliche Selbständigkeit entfalten. Diese Selbständigkeit ergibt sich aus finanziellen, organisatorischen und vor allem wirtsch Aspekten (s Tz 37; zB s Urt des BFH v 01.12.1960, BStBl III 1961, 65; s Urt des FG Rh-Pf v 23.04.1991, EFG 1992, 90 – rkr; und s Urt des FG Nbg v 07.10.2015, EFG 2016, 203 – rkr). Nur wenn ein derartiger sachlicher Zusammenhang besteht, ist ein einheitlicher Betrieb anzunehmen; dies gilt nicht nur bei ungleichartigen Betätigungen, sondern auch bei gleichartigen Tätigkeiten einer natürlichen Pers (s Urt des BFH v 17.06.2020, BStBl II 2021, 157 unter Rn 18 und 19). Eine "Geringfügigkeitsgrenze" bei der Bedeutung/dem Umfang der einzelnen Betätigungen der natürlichen Pers gibt es hier nicht (s Urt des BFH v 24.10.2012, BFH/NV 2013, 252). Bei der Gesamtbeurteilung vd Tätigkeiten kommt dem wirtsch Zusammenhang das Hauptgewicht zu; nur in seltenen Ausnahmefällen kann bei Fehlen einer wirtsch Verbindung eine Zusammenfassung ungleichartiger Betätigungen in einem einheitlichen Betrieb erfolgen (s Urt des BFH v 20.03.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013, 1125). Sobald der Stpfl seine Aktivitäten bündelt, um so eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, ist eine Wirtschaftseinheit gegeben (s Urt des BFH v 21.12.2000, BFH/NV 2001, 816).
Tz. 36
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Die Art der Tätigkeiten eines Stpfl und/oder die räumliche Entfernung der Tätigkeitsorte geben Hinweise für die Gestaltung der betrieblichen Betätigung.
Es kann vermutet werden, dass räumlich weit voneinander ausgeübte ungleichartige Tätigkeiten regelmäßig in eigenständigen Betrieben ausgeübt werden (zB, s Urt des BFH v 17.03.1981, BStBl II 1981, 746; dies gilt selbst dann, wenn eine gemeinsame Buchführung oder gar Bil vorhanden ist, s Urt des BFH v 24.10.2012, BFH/NV 2013, 252). "Je gleichartiger die Tätigkeit, umso eher ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen" (s Urt des BFH v 19.11.1985, BStBl II 1986, 719 unter 2. a). Diese Vermutung ist allerdings widerlegt, wenn die Betätigungen – vor allem wirtsch – zusammenhängen (s Tz 35a, s Tz 38).
Bei gleichartigen Betätigungen gilt die Vermutung eines einheitlichen Betriebs (s Urt des BFH v 17.06.2020, BStBl II 2021, 157 unter Rn 19 mwNachw). Gleichartige Tätigkeiten idS betreffen den gleichen Gewerbezweig. Aber selbst, wenn unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen, gehören diese als "gleichartige" Betätigung zu einem einheitlichen Betrieb, wenn sie einander ergänzen (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1989, 901). Dies ist bei einer finanziell, organisatorisch und wirtsch zusammenhängenden Betätigung anzunehmen (zB s Urt des FG Münster v 16.02.2012, EFG 2012, 623 – rkr; s R 2.4 Abs 2 S 4 GewStR 2009) oder kann bei einer Zusammenfassung von Aktivitäten der Fall sein, um so eine größere Marktwirksamkeit zu erreichen, wenn eine Tätigkeit "Hilfs- oder Nebengeschäft" zu einer anderen Tätigkeit ist oder sich d...