Tz. 52
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die BFH-Rspr hat in zahlreichen Entsch zur sachlichen Verflechtung iRe Betriebsaufspaltung und der funktionalen Bedeutung bei Betriebsveräußerungen (s § 16 EStG) Merkmale für die Wesentlichkeit von Grundstücken aufgezeigt. Diese Grundsätze können für Zwecke des § 20 UmwStG herangezogen werden (s Tz 46).
Zusammenfassend ergibt sich bei (jeder Art von) Grundstücken dann ein wes wirtsch Gewicht für die Betriebsführung des nutzenden Betriebs (unabhängig von der Unternehmensbranche), wenn
- die Betriebsführung durch die Lage des Grundstücks bestimmt wird (s Tz 53),
- das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist (s Tz 53a) oder
- der Betrieb aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art den Betrieb nicht fortführen könnte (sog Auffangklausel; s Tz 53b).
Danach gehört jedes Grundstück, das in den Betriebsablauf eingebunden ist, regelmäßig zu den funktional unverzichtbaren Betriebsgrundlagen eines Unternehmens; "es sei denn, es ist im Einzelfall ausnahmsweise nur von geringer wirtsch Bedeutung für den Betrieb" (s Urt des BFH v 29.11.2017, BStBl II 2019, 738 unter Rn 27; zu den Ausnahmen s Tz 59).
Tz. 52a
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Ein Grundstück oder Grundstücksteil ist dann funktional wes Betriebsgrundlage, wenn es zum notwendigen BV rechnet. Dabei spielt keine Rolle, ob die (materiell-rechtlich) zwingende Zugehörigkeit des Grundstücks oder des ideellen Anteils an einem Grundstück (s Tz 53d) zum (Sonder-)BV des Betriebs erkannt worden ist oder nicht (s Tz 40). Grundstücke des gewillkürten BV sind keine funktional wes Betriebsgrundlagen (s Tz 63 aE).
Ein Grundstück ist wes Betriebsgrundlage unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber zivilrechtlich Eigentümer, (nur) wirtsch Eigentümer (zB s Urt des BFH v 22.04.2015, BFH/NV 2015, 1409) oder Miteigentümer an dem Grundstück (s Tz 53d) ist. Zivilrechtliche Übertragungshindernisse können weder die Wesentlichkeit des WG noch das Erfordernis der Einbringung des WG ausschließen (s Tz 64).
Tz. 53
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Für ein Warenhaus, das ein umfassendes Sortiment von Waren an eine Vielzahl von Kunden absetzen will, sind jedenfalls die Lage im Kernbereich des Publikumsverkehrs und eine bauliche Gestaltung, die dieses Angebot ermöglicht, typisch (s Urt des BFH v 24.11.1979, BStBl II 1979, 314; zur besonderen Lage von Ausstellungshallen für einen Möbeleinzelhandel s Urt des BFH v 07.08.1990, BStBl II 1991, 336). Die Lage eines Grundstücks kann je nach Art des Unternehmens auch im Hinblick auf eine betriebsnotwendige Anbindung an das Infrastrukturnetz ein wes wirtsch Gewicht besitzen.
Tz. 53a
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ein weiteres Merkmal für eine wes Betriebsgrundlage ist, wenn das Grundstück auf den Betrieb der nutzenden Gesellschaft zugeschnitten ist (s Urt des BFH v 26.05.1993, BStBl II 1993, 718 und v 26.03.1992, BStBl II 1992, 830 mwNachw). Dieser besondere Zuschnitt kann auf gezielten Maßnahmen iS einer betriebsindividuellen Herrichtung oder branchenüblichen Gestaltung des Grundstücks beruhen, sowie auf besonderen Eigenschaften des Grundstücks selbst (auf den Betrieb bezogene Gliederung und Bauausführung sowie die Größe des Grundstücks). Die spezielle Gestaltung des Grundstücks für die Bedürfnisse des Betriebs ist danach nur ein Indiz für die Wesentlichkeit. Auf keinen Fall ist eine derartige Gestaltung iS einer ausschließlichen Nutzbarkeit durch den Betrieb erforderlich. Eine solche Ansicht kann auch nicht aus dem Urt des BFH v 12.11.1985 (BStBl 1986 II, 299) hergeleitet werden (s Urt des BFH v 07.08.1990, BFH/NV 1991, 93; v 17.11.1992, BStBl II 1993, 233; und v 02.03.2000, BFH/NV 2000, 1084). Ebenso wenig entfällt eine durch den Zuschnitt indizierte wes wirtsch Bedeutung dadurch, dass das Grundstück auch ohne weiteres von anderen Unternehmen genutzt werden könnte (zB s Urt des BFH v 05.09.1991, BStBl II 1992, 349). Diese Austauschmöglichkeit des Grundstücks ist nur ein Indiz für seine Wesentlichkeit. Sollte sich diese aus anderen Gründen (zB Zuschnitt) ergeben, wäre die Frage der jederzeitigen Ersetzbarkeit entbehrlich (s Urt des BFH v 26.08.1993, BFH/NV 1994, 265).
Tz. 53b
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Bildet das Grundstück die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebs und ermöglicht das Grundstück dem Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, ist nach der sog Auffangklausel (s Tz 52) eine wes Betriebsgrundlage anzunehmen. Dies führt für Zwecke des § 20 Abs 1 UmwStG dazu, dass ein betrieblich genutztes Grundstück ohne Besonderheiten an seine Lage oder Ausgestaltung gleichwohl immer dann eine wes Betriebsgrundlage ist, wenn es nicht im Ausnahmefall eine nur untergeordnete wirtsch Bedeutung hat. Denn nach der sog Auffangklausel ist eine besondere Gestaltung für den jeweiligen Unternehmenszweck der Gesellschaft oder eine besondere Lage ist in diesem Fall nicht erforderlich; ebenso ist unerheblich, ob ein vergleichbares Grundstück gem...