Tz. 74
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die in § 20 Abs 1 UmwStG genannte Sachgesamtheit "Teilbetrieb" ist nicht auf Teilbetriebe in gew Unternehmen beschr. Bei freiberuflichen und l + f Betrieben gibt es ein gleichrangiges Bedürfnis nach Umstrukturierung von mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teilbereichen wie dies auch bei gew Betrieben der Fall ist. Weder aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 UmwStG noch auch dem Sinn der (Begünstigungs-)Vorschrift kann entnommen werden, dass sich die Sacheinlage nur auf werbende Teilbetriebe beschr soll. Folglich kann es sich bei einem Teilbetrieb als Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG handeln um
- einen l + f Teilbetrieb eines Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges (auch Teilbetriebsverpachtung, s §§ 13, 14 EStG),
- einen gew Teilbetrieb (zB der Teilbetrieb eines Einzelunternehmers, einer Kap-Ges, einer gew Pers-Ges oder eines BgA einer jur Pers d öff Rechts; auch Teilbetriebsverpachtung im Ganzen) oder
- einen der freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Arbeit dienenden "Teilbetrieb" (Teilpraxis, s § 18 Abs 3 S 1 EStG).
Die (abkommensrechtliche) inl BetrSt einer im EU-/EWR-Ausl ansässigen Gesellschaft ist nur dann Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 UmwStG, wenn der BetrSt auch eine Teilbetriebsqualität zukommt. Die Annahme einer BetrSt indiziert nicht zwingend auch einen gew (Teil-)Betrieb (zum BetrSt-Begriff s § 2 KStG Tz 33ff und s IntGA Tz 1003ff und 1050ff). Zur Teilbetriebseigenschaft einer ausl BetrSt s § 15 UmwStG Tz 97.
Das Sonder-BV eines MU-Anteils ist regelmäßig kein Teilbetrieb (s Tz 125).
Tz. 75
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Das Ges enthält weder eine Definition des Begriffs "Teilbetrieb" noch eine nähere Erläuterung oder Beschreibung des Begriffs. Dies gilt nicht nur für § 20 UmwStG, sondern für alle Vorschriften des UmwStG. Die stlichen Merkmale des l + f Teilbetriebs und der freiberuflichen Teilpraxis werden aus der Rspr zu den §§ 13f und 18 EStG entnommen.
Die St-Vergünstigung in den Fällen der Umstrukturierung gem § 15 Abs 1 S 1 UmwStG wird – ebenso wie bei der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG – von der Übertragung eines (gew) Teilbetriebs abhängig gemacht (s § 15 Abs 1 S 2 UmwStG). Der Teilbetriebsbegriff, der beiden Regelungen zugrunde liegt, ist inhaltsgleich; es gibt keine normspezifischen Unterschiede in der Auslegung (s Urt des BFH v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467 unter II. 4. c) cc) bbb) zu der identischen Problematik beim UmwStG 1995). Folglich kann auf die Ausführungen zum (gew) Teilbetrieb in der Kommentierung zu § 15 UmwStG verwiesen werden (auch die Fin-Verw verweist im UmwSt-Erl 2011, Rn 20.06 auf ihre Anweisungen zum Teilbetrieb bei § 15 UmwStG).
Tz. 76
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Bisher wurde in Bezug auf den gew Teilbetrieb allgemein– uE für die Vorgängerregelung (s § 27 Abs 2 UmwStG) zutr (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 50 – 52) – einzig die von der Rspr zu § 16 EStG entwickelte Begriffsbestimmung herangezogen (hM s W/M, § 20 UmwStG Rn 80; s S/ H/S, 4. Aufl, § 20 UmwStG Rn 71; s Klingberg, in Blümich, § 20 UmwStG Rn 48ff; s H/ B, UmwStG, 2. Aufl, § 20 Rn 98; s Hörger, in L/B/P, § 16 Rn 251; s Herzig/Förster, DB 1995, 338; s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 20.08). EU-rechtliche Aspekte eines "internationalen" Teilbetriebsbegriffs spielten (bisher) keine Rolle. Eine von § 16 EStG abweichende Beurteilung ergibt sich bei der stneutralen Einbringung eines Teilbetriebs nach § 20 Abs 1 UmwStG allerdings daraus, dass hinsichtlich des zwingenden Umfangs der zum Teilbetrieb gehörenden WG auf Grund einer normspezifischen Auslegung des Begriffs der wes Betriebsgrundlagen andere Merkmale zu beachten sind (dh rein funktionale Betrachtung, s Tz 43ff).
Es stellt sich die Frage, ob für Zwecke des § 20 Abs 1 UmwStG idF des SEStEG, der hinsichtlich der Sacheinlagegegenstände im Gesetzeswortlaut unverändert gegenüber der Vorgängerregelung geblieben ist, eine Neubeurteilung des (gew) Teilbetriebsbegriffs erfolgen muss. Auch wenn der Tatbestand der dem Grunde nach einzubringenden Sachgesamtheiten unverändert geblieben ist, ist nämlich festzustellen, dass die bisher in § 23 Abs 1 bis 3 UmwStG aF enthaltenen grenzüberschreitenden Einbringungssachverhalte und darüber hinaus noch weitere Einbringungen im EU-/EWR-Bereich nunmehr im Sacheinlagetatbestand des § 20 Abs 1 UmwStG idF des SEStEG – neben den reinen Inl-Sachverhalten – vereinigt werden. Diese "Europäisierung" der Einbringungsvorschriften ist ua auch als Umsetzung des in der geänderten EG-FRL (s § 1 Abs 5 Nr 1 UmwStG) zum Ausdruck kommenden EU-Rechts anzusehen (so auch der klare Wille des Gesetzgebers, nach dem "europaweit die gleichen steuerlichen Grundsätze für inländisch und alle grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unternehmen gelten sollen", s BT-Drs 16/2710, 25f). Die Umsetzung der EG-FRL und die Integration von Sacheinlagetatbeständen mit Ausl-Bezug in die Einbringungsvorschriften der §§ 20ff UmwStG zeigt sich auch deutlich im Rückschluss aus dem Wegfall der unbeschr K...