Tz. 30a

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach dem durch das StVergAbG angefügten § 10 S 2 UmwStG ist § 37 Abs 2a KStG (sog Moratorium, ebenfalls durch das StVergAbG eingefügt) bei der Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges bzw auf eine natürliche Person nicht anzuwenden.

§ 37 Abs 2a KStG idFd StVergAbG versagt bei oGA, die nach dem 11.04.2003 und vor dem 01.01.2006 erfolgen, eine KSt-Minderung gänzlich und reduziert sie bei nach dem 31.12.2005 erfolgenden oGA durch zeitliche Streckung.

Eine Anwendung dieser Vorschrift bei der Verschmelzung hätte den (vom Gesetzgeber nicht gewollten) Totalausfall der KSt-Minderung bedeutet. Deshalb ist § 37 Abs 2a KStG idFd StVergAbG insoweit nicht anzuwenden. Parallelregelungen finden sich in § 40 Abs 3 S 2 und in § 40 Abs 4 S 7 KStG nF.

Im Schrifttum (s Brodersen/Littan, GmbHR 2003, 678; Krüger, DB 2003, 2249; Ott, INF 2002, 107; Schnitger, DStR 2003, 768; Lemaitre, DStR 2003, 1476) wird deshalb untersucht, ob sich die Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person als Ausweg aus dem sog Moratorium anbietet. Danach kommt es zur Beantwortung der Frage, ob die Umwandlung stliche Vorteile mit sich bringt, wie meist im St-Recht, auf die Verhältnisse im Einzelfall an (s Brinkmeyer, GmbH-StB 2003, 301).

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