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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.4.4 Einbringung des Mitunternehmeranteils im Ganzen

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 124

Stand: EL 118 – ET: 05/2025

Die Einbringung eines MU-Anteils iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 116–118) ist hinsichtlich seines Mindestumfangs nur gegeben, wenn alle wes Betriebsgrundlagen (zum Begriff s Tz 40ff) des mitunternehmerischen BV auf die Übernehmerin durch die in § 1 Abs 3 UmwStG aufgezählten Sachverhalte übergehen. Unerheblich ist hierbei, ob die wes Betriebsgrundlage dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsbereich) angehört oder dem stlichen Sonder-BV des einbringenden MU zuzurechnen ist. Zu einem MU-Anteil iSd § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 und 3 EStG sowie § 20 Abs 1 UmwStG gehört der Anteil am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) und das Sonder-BV (ständige Rspr s Urt des BFH v 19.03.1991; BStBl II 1991, 635; v 17.12.2014, BStBl II 2015, 536 unter Rn 17; und v 03.12.2015, BStBl II 2016, 544 unter Rn 17). Sind im Sonder-BV keine (funktional) wes Betriebsgrundlagen enthalten, kann das zur Vermögenssphäre des MU gehörende Sonder-BV von der Einbringung ausgenommen werden. In diesem Fall entspr vermögensmäßig der Gesellschaftsanteil dem MU-Anteil iSd § 20 Abs 1 UmwStG. Befindet sich jedoch eine funktional wes Betriebsgrundlage im Sonder-BV-Bereich des MU, muss diese gem § 20 Abs 1 UmwStG (zugleich) auf die Übernehmerin übertragen werden (ständige Rspr s Urt des BFH v 16.02.1996, BStBl II 1996, 342; v 11.12.2001, BStBl II 2004, 474 unter 3.a); v 25.11.2009, BStBl II 2010, 471; und v 16.12.2009, BStBl II 2010, 808 jeweils zu der im gültigen Recht unveränderten Problematik des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG 1995; s Urt des BFH v 01.02.2024, DStR 2024, 744 unter C.II.2.a).aa).(1) zu § 24 UmwStG, wobei der BFH auf die entspr Anwendung bei § 20 UmwStG hinweist). Gehört nämlich die Sphäre des Sonder-BV zwingend und auch gleichrangig zus mit der gesellschaftsrechtlichen Teilhabe am V...

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