Tz. 17

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die für die Einbringung in eine Kap-Ges (s §§ 20ff, 25 UmwStG) geltenden subjektiven Einschr des sachlichen Anwendungsbereichs auf im EU-/EWR-Bereich ansässige Gesellschaften und natürliche Personen sind bei der Einbringung in eine Pers-Ges iSd § 24 UmwStG nicht zu beachten (s § 1 Abs 4 S 2 UmwStG).

Daher bleibt es – wie im bisherigen Recht – dabei, dass § 24 Abs 1 UmwStG hinsichtlich der Person des Einbringenden und zu den subjektiven Anforderungen an die Übernehmerin keine Aussagen trifft (s § 1 UmwStG Tz 176 – 177).

Grds kommen daher als Einbringende alle unbeschr oder beschr stpfl natürlichen Personen, Pers-Ges, Kö (insbes Kap-Ges), Pers-Vereinigungen oder Vermögensmassen in Frage, denen eine der in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten betrieblichen Sachgesamtheiten stlich zugerechnet werden können. Die aufnehmende Pers-Ges kann im Inl oder Ausl (gleichviel, ob EU-/EWR-Bereich oder Drittland) ansässig sein (Beispiel s Tz 38). Eine von der EG-FRL erfasste (EU-Kap-)Gesellschaft kann auch Übernehmerin iSd § 24 UmwStG sein, wenn diese Gesellschaft nach dem Recht der B-Rep als stlich transparente Gesellschaft beurteilt wird (s Tz 99b).

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