Tz. 16
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Hr-lich ist umstr, wie die Gewinnanteile des phG und der Kommanditaktionäre zu ermitteln sind. Nach der einen Rechtsauff ("dualistische Gewinnermittlung") wird bei der Aufstellung des Jahresabschlusses der KGaA der Mischform zwischen Pers-Ges und Kap-Ges durch eine "Zweistufigkeit" Rechnung getragen. Aus § 278 Abs 2 AktG iVm den Vorschriften des HGB über die Gewinnverteilung ergebe sich, dass zunächst ein Jahresabschluss nach den für die KG maßgeblichen Vorschriften aufzustellen sei, der im Verhältnis der phG zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre den auf die phG entfallenden Gewinn ergebe und nur im Innenverhältnis Bedeutung habe. Dann werde der Jahresabschluss nach aktienrechtlichen Bestimmungen aufgestellt, also die eigentliche Bil der KGaA, in der der Gewinn ermittelt werde, der an die Kommanditaktionäre verteilt werden könne (s Urt des BFH v 04.05.1965, BStBl III 1965, 418 zum insoweit mit § 278 Abs 2 AktG heutiger Fassung identischen § 219 Abs 2 AktG 1937; s Bacher, DB 1985, 2117; s Jünger, DB 1988, 1969; und s Janssen, NWB F 18, 3811, 3812).
Nach anderer Meinung ("monistische Gewinnermittlung") ist nur eine (einzige) Bil nach Aktienrecht aufzustellen. Aus dieser Bil sollen die Gewinnanteile des phG nach KG-Recht und die Gewinnanteile der Kommanditaktionäre nach Aktienrecht verteilt werden. Hierzu ausführlich s Urt des BFH v 21.06.1989 (BStBl II 1989, 881, Gründe 3c); s Theisen (DB 1989, 2191); s Mathiak (DStR 1989, 661, 667); s Halasz/Kloster/Kloster (GmbHR 2002, 77, 86); und s Kopec/Schade (FR 2017, 811). Nach Farwick (s StuB 2022, 656) stellt der "monistische Ansatz" die derzeit hM dar.
Tz. 17
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Leistet der phG eine Einlage, ist ihr Gegenwert in der Jahresbil der KGaA seinem Kap-Kto gutzuschreiben. Sie ist in der Bil der KGaA direkt nach dem Posten "gezeichnetes Kap" (Grundkap) gesondert auszuweisen (s § 286 Abs 2 S 1 AktG und s Tz 13). Der auf den Kap-Anteil eines phG für das Geschäftsjahr entfallende Verlust ist von dem Kap-Anteil abzuschreiben (s § 286 Abs 2 S 2 AktG und s Tz 22). In der G+V-Rechnung der KGaA braucht der auf die Kap-Anteile der phG entfallende Gewinn oder Verlust gem § 286 Abs 3 AktG nicht besonders ausgewiesen zu werden. Eine Berücksichtigung des Ergebnisanteils als "Aufwand" bzw "Ertrag" in der G + V-Rechnung, eine Berücksichtigung des Ergebnisanteils in der Überleitungsrechnung nach § 158 Abs 1 S 1 AktG oder eine Berücksichtigung (nur) des Gewinnanteils im Posten "Bil-gewinn" ist jedoch möglich (s Hageböke, Das KGaA-Modell, IDW-Verlag 2008, 55 und s Kopec/Schade, FR 2017, 811). Zu den vd Möglichkeiten zum Ausweis des Gewinnanteils des phG im Jahresabschluss der KGaA und in der G + V-Rechnung s Hageböke (DB 2012, 2709, und DK 2014, 134) und s Drüen/van Heek (DB 2012, 2184).