Tz. 40
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Nach § 4 Abs 1 KStG ist entgegen der Regelung zum Begriff des Gew in § 15 Abs 2 EStG eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich. Die Einnahmeerzielungsabsicht iSd § 4 Abs 1 KStG umfasst nach dem Einnahmebegriff des § 8 Abs 1 EStG nicht nur die Erzielung von Einnahmen, sondern auch alle geldwerten Vorteile, die im Verlauf der wirtsch Aktivitäten der jur Pers d öff Rechts entstehen. Führt ein Hochschulinstitut zB im Auftrag der Industrie Materialprüfungen durch und erhält als Gegenleistung die hierfür benötigten Apparaturen, ist iHd gW der erhaltenen Gegenstände eine Einnahme gegeben (s Strahl, FR 1998, 761). Tätigkeiten dienen nur dann "zur" Erzielung von Einnahmen, wenn die Einnahmen als Gegenleistung gerade für eine oder mehrere Tätigkeit(en) der jur Pers d öff Rechts anzusehen sind. Es ist also festzustellen, welche konkreten Leistungen die Pers, die die Zahlungen an die jur Pers d öff Rechts leistet, von dieser hierfür erlangen kann (s Urt des BFH v 18.04.2024, Az: V R 50/20). Die erforderliche Einnahmeerzielungsabsicht kann bei Einrichtungen, die frei zugänglich sind und deren Herstellung und Erhaltung durch eine Kurabgabe finanziert werden, ausnahmsweise auch dann gegeben sein, wenn diese, wie es etwa bei einem Gradierwerk in Abgrenzung zu einem Kurpark der Fall sein könnte, Merkmale aufweisen, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabepflichtige Pers hinweisen (s Urt des BFH v 18.04.2024, Az: V R 50/20). Zu den Einnahmen rechnen auch Gebühren, die die öff Hand iRd privatunternehmerischen Tätigkeit erhebt, wie zB Gebühren für Vermessungsleistungen der Vermessungsämter außerhalb der hoheitlichen Aufgaben, selbst wenn diese aufgr eines Ges, einer VO oder einer öff-rechtlichen Satzung erhoben werden; auf die Bezeichnung der Einnahmen (zB als Preis, Gebühr oder Beitrag) kommt es nicht an (s Beschl des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 502 und s Urt des BFH v 12.07.2012, BStBl II 2012, 837). Eine zB nach sozialen Gesichtspunkten erfolgte Staffelung von Beiträgen steht einer Einnahmeerzielungsabsicht nicht entgegen (s Urt des BFH v 12.07.2012, aaO). Zum Gegenleistungs-Charakter von Beiträgen auch s Beschl des BVerfG v 25.06.2014, BVerfGE 137,1. Hierzu ebenso s Tz 96. Auch eine nur gegen Kostenersatz ausgeübte Tätigkeit erfolgt in Einnahmeerzielungsabsicht. Die Einnahmeerzielung muss nicht Hauptziel der Tätigkeit sein; es genügt, wenn für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird (s Beschl des BFH v 03.02.2010, BStBl II 2010, 502). Hierzu s auch § 8 Abs 1 KStG Tz 480ff.
Zur Frage, ob Einnahmeerzielungsabsicht vorliegt, wenn eine jur Pers d öff Rechts zB einem Dritten öff Schwimmbäder zum Betrieb überlässt und dem Pächter einen Zuschuss mindestens iHd Pacht gewährt, s Tz 63. Zur Nichtanwendung der Grundsätze des Urt des BFH v 10.12.2019 (BStBl II 2021, 945) auf den Einnahmenbegriff des § 4 Abs 1 KStG s Tz 63.