Tz. 23

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Übernahmefolgegewinn/-verlust aus dem Vermögensübergang entsteht stlich bei der Übernehmerin mit Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 06.01). Fällt der stliche Übertragungsstichtag mit dem Bilanzstichtag der Übernehmerin zusammen, entsteht ein Übernahmefolgegewinn noch in dem Wj, das mit diesem Bilanzstichtag abschließt.

Ein Übernahmefolgegewinn kann auch entstehen, wenn infolge der Umwandlung Gesellschafter der übernehmenden Pers-Ges einen Anspruch oder eine Verbindlichkeit gegenüber der Pers-Ges haben (§ 6 Abs 3 UmwStG, s Tz 33 ff).

Zur Behandlung eines Übernahmefolgeverlusts s Tz 8.

Ein bei der übernehmenden Pers-Ges entstehender Übernahmefolgegewinn ist uE wie folgt zu verteilen:

Entsteht der Gewinn in der Gesamthands-Bil der übernehmenden Pers-Ges ist er als lfd Gewinn (s Tz 18) nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Entsteht der Gewinn in einer Sonder-Bil der übernehmenden Pers-Ges ist er dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen.

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