Tz. 52
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Umstritten ist die Frage, ob der Gewinn der phG durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu ermitteln ist. Gegen eine solche Gewinnfeststellung s Jünger (DB 1988, 1969, 1973). AA s Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 35 und in F/D KStG, § 9 Rn 12); s Bacher (DB 1985, 2117); s Theisen (DB 1989, 2191); s Mathiak (DStR 1989, 661); und s Glanegger (DStR 2004, 1686, 1688). Der BFH (s Urt des BFH v 21.06.1989, BStBl II 1989, 881 und v 07.12.2011, BFH/NV 2012, 556) hatte diese Frage offengelassen. Diese Frage stellte sich umso mehr, wenn die KGaA mehrere phG hat (s Tz 53). Die FinVerw hatte sich lange Zeit ebenfalls gegen eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung ausgesprochen. Aufgr bekannt gewordener Einzelfälle, in denen auf Seiten der KGaA bestimmte Aufwendungen als BA berücksichtigt wurden, die bei den betroffenen phG als Einnahmen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG zu erfassen gewesen wären, jedoch in deren Gewinnermittlung nicht enthalten waren, war die FinVerw jedoch geneigt, ihre früher abl Haltung aufzugeben (s Mahlow, DB 2003, 1540 und s Kusterer, FR 2003, 502). Bevor diese Entsch umgesetzt werden konnte, haben jedoch das FG Hbg (s Urt des FG Hbg v 14.11.2002, EFG 2003, 711) und das FG München (s Urt des FG München v 16.01.2003, EFG 2003, 670) entschieden, dass die Eink des phG einer KGaA nicht einheitlich und gesondert festzustellen sind (die gegen das Urt des FG München unter dem Az VIII R 8/03 eingelegte Rev wurde zurückgenommen). Unter Berücksichtigung dieser Rspr blieb die FinVerw bei ihrer (urspr) abl Haltung zur Durchführung einer einheitlichen und gesonderten Feststellung. S hierzu ebenso Rohrer/Orth (BB 2007, 1594, Rn II.5) und s Urt des FG SH v 12.04.2011 (EFG 2011, 2038).
In ihrer jüngeren Rspr gehen sowohl das FG Hbg (s Beschl des FG Hbg v 09.07.2015, Az: 3 K 308/14) als auch das FG München (s Beschl des FG München v 28.01.2016, EFG 2016, 869) von einer transparenten Besteuerung der KGaA aus; die "Abspaltung der Eink an der Wurzel" (s Tz 20) gilt nach dem Beschl des FG Hbg "einschl darin anteilig enthaltener stfreier oder st-begünstigter BE … ebenso wie nabzb BA". Aus dieser (teil-)transparenten Besteuerung leitet das FG Hbg in seinem Beschl v 09.07.2015 (Az: 3 K 308/14) die Notwendigkeit ab, die jeweils auf die phG und auf das gesamte Kommanditaktien-Kap entfallenden Eink gesondert und einheitlich festzustellen. Nach Drüen (s H/H/R, KStG, § 9 Rn 35) sind Feststellungsparteien der phG und die KGaA als Gesellschaft selbst. Das FG München (s Beschl des FG München v 28.01.2016, EFG 2016, 869) erachtet insoweit die Rechtslage nicht als hinreichend eindeutig; da die Notwendigkeit einer gesonderten und einheitl Feststellung der Eink nicht mit Sicherheit verneint werden könne, sei deshalb über diese Rechtsfrage durch einen (ggf negativen) Feststellungsbescheid zu entscheiden. Nach diesem Beschl des FG München stammen die Gewinnanteile des phG – auch wenn die Eink der KGaA der KSt unterliegen – aus dem gemeinschaftlich von den Gesellschaftern der KGaA erwirtschafteten Ergebnis. Das FG Sn hat diese Rechtsfrage im Urt v 17.08.2016 (Az: 6 K 735/16) offengelassen, ebenso das FG SH im Urt v 26.08.2020 (DStRE 2021, 769).
Das FG Köln (s Urt des FG Köln v 04.05.2022, EFG 2023, 84) verneint dagegen im Verhältnis von KGaA und phG das Vorliegen einer einheitlichen Einkunftsquelle (s Tz 20a); nach der Rechtsauff des FG stammen die Gewinnanteile des phG aus seinen Anteilen an der KGaA und damit aus einer von derjenigen der KGaA unabhängigen eigenständigen Einkunftsquelle. Die Voraussetzungen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung lägen daher nicht vor.
In dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschl des FG München v 28.01.2016 (EFG 2016, 869) hat der BFH mit Beschl v 29.06.2016 (BFH/NV 2016, 1679) die Rechtsauff des FG geteilt, dass ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO bereits dann durchzuführen sei, wenn zweifelhaft sei, ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Entsch über das Erfordernis oder Nichterfordernis einer gesonderten Feststellung könne nur in dem Grundlagenverfahren (gleich Feststellungsverfahren) getroffen werden; dementspr sei ein positiver oder negativer Feststellungsbescheid schon dann zu erlassen, wenn eine gesonderte Feststellung aufgr des Sachverhalts möglich erscheine. Dies sei bzgl der Frage, ob die Ergebnisanteile des phG einer KGaA Gegenstand eines Verfahrens zur einheitlichen und gesonderten Feststellung sind, der Fall. Im Urt v 15.03.2017 (BFH/NV 2017, 1548) hat der BFH diese Rechtsauff ausdrücklich auch für den Fall bestätigt, dass an der KGaA nur ein phG beteiligt ist.
Zust zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens s auch Hageböke (s Ubg 2015, 295 und s DK 2017, 28).
Tz. 52a
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Der BFH hat noch keine abschließende Entsch über die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens getroffen (hierzu s auch Urt des BFH v 01.06.2022, Az: I R 44/18). In diesem Verfahren war der...