Ewald Dötsch, Thomas Stimpel
Tz. 47
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die FRL, deren Regelungsinhalt die stliche Behandlung der dort genannten grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen betrifft, enthält bereits Aussagen zur Auf- und Abspaltung (s Schindler, IStR 2005, 551, 553). Auch der Wortlaut des § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG idF des SEStEG umfasst bereits grenzüberschreitende Spaltungsvorgänge innerhalb der EU/des EWR (dazu auch s Tz 16).
Was jedoch derzeit zunächst noch fehlte, sind zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer grenzüberschreitenden Auf- oder Abspaltung. So klammerte insbes das 2. Ges zur Änd des UmwG v 19.04.2007 (BGBl I 2007, 542; dazu s Mayer/Weiler, DB 2007, 1235 und 1291 und s Wälzholz, GmbH-StB 2007, 148) grenzüberschreitende Spaltungen völlig aus (weiter s Haritz/von Wolff, GmbHR 2006, 340, 344 und Rubner, DK 2006, 835, 843). Eine Zulässigkeit ließ sich auf EU-Primärrecht stützen, da die Versagung einer grenzüberschreitenden Spaltung, die nach nationalem Recht zulässig ist, einen Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten darstellt (s Urt des EuGH in der RS SEVIC v 13.12.2005, DK 2006, 66). Dazu s auch Tz 16.
Bleifeld
Mit der sog Umw-RL vom 27.11.2019 sind im EU-Recht die konkreten Grundlagen für eine grenzüberschreitende Spaltung im EU- bzw. EWR-Raum geschaffen worden. Dies allerdings nur für eine Spaltung zur Neugründung unter Beteiligung von ausschl Kap-Ges. Der bis zum 31.01.2023 bestehenden Umsetzungsverpflichtung ist der dt Ges-Geber mit einmonatiger Verspätung mit dem Ges zur Umsetzung der Umw-RL und zur Änderung weiterer Vorschriften v 22.02.2023 (BGBl I 2023, Nr. 51) nachgekommen. Mit Wirkung ab dem 01.03.2023 können nach Maßgabe von §§ 320–332 UmwG grenzüberschreitende Spaltungen innerhalb des EU- bzw EWR-Raums durchgeführt werden. Hierbei ist der nationale Ges-Geber über die Mindestvorgaben der Umw-RL insoweit hinausgegangen, als er unter den Voraussetzungen des § 332 UmwG auch Spaltungen zur Aufnahme zulässt. S hierzu auch Goette, DStR 2023, 157; s Recktenwald, BB 2023, 643 und 707; s Heckschen/Knaier, GmbHR 2023, 317.
Tz. 48
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach der Änderung des UmwG durch das oa Ges v 22.02.2023 (BGBl I 2023, Nr. 51) sind grenzüberschreitende Spaltungen unter Beteiligung von Drittstaaten-Kap-Ges unverändert nicht möglich.
Eine im Einzelfall tatsächlich erfolgte Drittstaaten-Spaltung führt bis zum 31.12.2021 zur Gewinnrealisierung, weil § 12 Abs 2 KStG aF nur Verschmelzungen begünstigt (s § 12 KStG Tz 400ff), nicht hingegen Spaltungen (dazu auch s Tz 15).
Ab dem 01.01.2022 ist das UmwStG bei bestandener Vergleichbarkeitsprüfung auch bei Hinaus- bzw Hereinspaltungen in bzw aus Drittstaaten anwendbar, da das UmwStG im 2.-5. Teil durch Aufhebung von § 1 Abs 2 UmwStG im Zuge des KöMoG globalisiert worden ist.