Tz. 119

Stand: EL 85 – ET: 12/2015

Um einen Umwandlungsvorgang erfolgreich durchführen zu können, ist gesellschaftsrechtlich die Umwandlungsfähigkeit der daran beteiligten Rechtsträger erforderlich; dh, sie müssen umwandlungsrechtlich als solche für den betreffenden Umwandlungsvorgang zugelassen sein. Umwandlungsfähig sind vor allem jur Pers, vgl die insoweit zentrale Vorschrift des § 3 UmwG.

Die Umwandlungsfähigkeit der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger setzt normalerweise deren Rechtsfähigkeit voraus. Ausnahmsweise können gem § 3 Abs 3, § 124 Abs 2, § 191 Abs 3 UmwG jedoch auch aufgelöste Rechtsträger an einer Umwandlung teilnehmen, allerdings nur als Überträgerin und auch nur unter der Voraussetzung, dass ihre Fortsetzung noch beschlossen werden könnte (s Stengel, in H/M, 4. Aufl, UmwStG, Einf A Rn 13; s Graw, in R/H/vL, 2. Aufl, § 1 UmwStG Rn 35; ebenso s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.28). Für ausl bzw grenzüberschreitende Umwandlungen dürfte entspr gelten (s UmwSt-Erl 2011, Rn 01.28).

Die Umwandlungs- und Rechtsfähigkeit der an einer Umwandlung beteiligten jur Pers beurteilt sich ua nach dem jeweils anzuwendenden Gesellschaftsrecht. Das ist nach der in D derzeit noch geltenden kollisionsrechtlichen Sitztheorie für Kap-Ges das Recht an deren effektiven Verwaltungssitz. Liegen statutarischer Sitz und effektiver Verwaltungssitz einer Kap-Ges in verschiedenen Staaten, kann es der Kap-Ges daher an der Rechtsfähigkeit fehlen (zu den Einzelheiten s Kessler/Huck/Obser/Schmalz, DStZ 2004, 815ff).

Die Sitztheorie findet unter Geltung der Grundfreiheiten des AEUV allerdings nur noch eingeschr Anwendung (s Einf UmwStG Tz 14 mwN). Kap-Ges nach dem Recht eines EU-Staates mit Gründungstheorie müssen innerhalb der EU anerkannt werden, wenn sie ihren Verwaltungssitz außerhalb des Gründungsstaats nehmen und dies nach ihrem jeweiligen Gesellschaftsstatut zulässig ist. Ihnen gebührt damit auch umwandlungsrechtlich der Status einer rechtsfähigen Kap-Ges (zu den Wirkungen bilateraler Abkommen in diesem Zusammenhang s Schaden/Winkler, GmbHR 2005, 748ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge