Tz. 213
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Zur Ausgestaltung des Aufwandsspenden-Verfahrens hat die Fin-Verw mit Schr des BMF v 25.11.2014 (BStBl I 2014, 1584) Stellung genommen.
Neben den in dieser Verw-Anw enthaltenen Regelungen gelten für den Abzug von Aufwandsspenden ua folgende Grundsätze:
Tz. 214
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Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251) setzt der Abzug von Aufwandsspenden voraus, dass beim Spender nachweislich eine tats Vermögenseinbuße eintritt. Im Hinblick auf die gleich gelagerten Interessen von Spender und Empfänger sei darauf zu achten, dass die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige (zB hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Aufwendungsersatzanspruchs) und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen hätten und dass die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entspr durchgeführt worden seien. Weitere Voraussetzung für den Abzug von Aufwandsspenden ist, dass die getätigten Aufwendungen "fremdnütziger" Natur sind, also der st-begünstigten Kö zugute kommen und nicht auch der Wahrnehmung der eigenen Mitgliedschaft oder der eigenen Interessen desjenigen dienen, der die Aufwendungen tätigt (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251 und s Schr des BMF v 25.11.2014, aaO). Aufwendungen, die (auch) im eigenen Interesse des Zuwendenden getätigt werden, fehlt hiernach das für den Spendenabzug zwingend erforderliche Element der Uneigennützigkeit. Ausführlich hierzu s auch Urt des FG München vom 07.07.2009 (EFG 2009, 1823) und s Urt des FG B-Brdbg v 04.03.2014 (EFG 2014, 989).
Tz. 215
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Wes Anhaltspunkt für die Ernsthaftigkeit von Aufwendungsersatzansprüchen ist nach Auff der Fin-Verw die wirtsch Leistungsfähigkeit der Kö. Nach der Rspr (s Urt des FG München v 07.03.2006, EFG 2006, 1050) spielt die wirtsch Leistungsfähigkeit dem gegenüber bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft (hier: vertragliche Vereinbarung über das unentgeltliche Tätigwerden für eine politische Partei gegen Auslagenersatz) keine Rolle. Denn ein zivilrechtlicher Vertrag sei nicht deshalb unwirksam, weil eine Vertragspartei nicht in der Lage sei, den Vertrag zu erfüllen. Dieses Merkmal könne jedoch möglicherweise in Fällen der Zusage des Kostenersatzes durch einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei (zB Vorstandsbeschl, Satzung) eine Rolle spielen. Der BFH (s Urt des BFH v 09.05.2007, BFH/NV 2007, 2251) hat in der Rev gegen das oa Urt des FG München entschieden, dass es – entgegen der Rechts-Auff der Fin-Verw – nicht darauf ankomme, ob das Vermögen der Kö alle Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen abdecke. Entsch sei vielmehr die Werthaltigkeit des einzelnen Anspruchs zum Zeitpunkt der Zusage und des Verzichts (ohne Berücksichtigung eines evtl Verzichts oder einer Rückspende); es müsse gewährleistet sein, dass der Kläger jeweils alternativ zu dem Verzicht auch zur Erfüllung des Anspruchs in der Lage gewesen wäre. Zur Rechts-Auff der Fin-Verw hinsichtlich der wirtsch Leistungsfähigkeit der Kö im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs und des Verzichts auf den Anspruch s Schr des BMF v 25.11.2014 (aaO) Rn 3.
Nach dem Schr des BMF v 25.11.2014 (aaO) Rn 3, kommt ein Abzug als st-begünstigte Zuwendung nur dann in Betracht, wenn die Werthaltigkeit des Anspruchs auch im Zeitpunkt des Verzichts gegeben ist. Die Verwendung des Wortes "dann" (anstelle von "soweit") legt es uE nahe, dass die Fin-Verw im Falle einer nur tw Werthaltigkeit des Anspruchs diesen insges vom Abzug ausschließen will. Dies ist uE jedoch nicht sachgerecht; uE müsste auch ein anteiliger Spendenabzug (iHd werthaltigen Teils) in Betracht kommen (ebenso s Emser, DStR 2015, 1960 und s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl, Rn 8.33). Allerdings darf die Kö die Zuwendungsbestätigung uE auch nur iHd werthaltigen Teils des Anspruchs im Verzichtszeitpunkt ausstellen.
Tz. 216
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Das BMF-Schr enthält keine Dokumentationspflicht der wirtsch Leistungsfähigkeit (s Emser, DStR 2015, 1960). Nach Baldauf (s ZKF 2017, 149) ist der Nachw der wirtsch Leistungsfähigkeit nur bei privatrechtlich organisierten Zuwendungsempfängern zu führen, nicht jedoch bei jur Pers d öff Rechts oder öff Dienststellen.
Tz. 217
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Zur Anerkennung der Ernsthaftigkeit eines eingeräumten Erstattungsanspruches ist es grds erforderlich, dass auf den (jeweiligen) Anspruch zeitnah verzichtet wird.
Nach der durch das Schr des BMF v 24.08.2016 (BStBl I 2016, 994) geänderten Verw-Anw ist eine Verzichtserklärung dann noch zeitnah, wenn bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist hiernach eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird.
Über die Form des Verzichts enthält das Schr des BMF keine Vorgaben. Zur Dokumentation des Verzichts empfiehlt sich uE jedoch ein formloses Schr des Anspruchsinhabers.
Tz. 218
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Für die Höhe der abzb Aufwandsspe...